Einzelbild herunterladen
 

38

(Bekanntmachung.) Das Königliche Kommando des 2. Hessischen Husaren-Regitnents Nr. 14 zu Lasset hat mit Be­zug auf den §. 4 ad 3 der Militair-Ersatz-Instruktion für den Norddeutschen Bund, vom 26. März 1868, beschlossen, nur solche junge Leute als Freiwillige bei den Regimentern einzustellen, welche sich zu einer vierjährigen Dienstzeit verpflichten.

Um bei Bertheilung des Ersatzbedarfs auf dergleichen junge Leute rücksichtigen zu können, hat das Königliche Regiments- Kommando dahier Bestimmung getroffen, daß diejenigen, welche bei dem qu. Truppentheile ihrer Militärpflicht als Freiwillige genügen wollen, sich in der Zeit vom 1. bis 10. März, Vormittags 10 Uhr jeden Jahres, unter Vorlegung des Landräthlichen Erlaubnißscheines, im Regiments-Bureau der Garde du Corps-Saferne persönlich zu melden haben.

Die Herrn Bürgermeister haben diejenigen jungen Leute, welche bei der Kavallerie als dreijährig Freiwillige eintreten wollen, hierauf aufmerksam zu machen.

Hanau am 21. Januar 1869.

Der Landrath: Zchrötter.

Die Herrn Bürgermeister des Kreises (ausschließlich Bockenheim) werden veranlaßt, alsbald Abschriften der von ihnen ge­führten Listen über die in Fabriken, welche in ihren Gemeinden betrieben werden, pro 1868 beschäftigten jugendlichen Arbeiter (unter 16 Jahren) an mich einzusenden.

Hanau am 25. Jauuar 1869.

Der Landrath: Echrötter.

Der Commerzienrath Friedrich Leister ist zum Mitglied der Direktion der Zeichnen-Akademie ernannt. Hanau am 22. Januar 1869.

Der Landrath: Schrötter.

Der Zimmermeister Philipp Hagefeld aus Bruchköbel ist als Gebäude-Taxator verpflichtet. Hanau am 2ö. Januar 1869.

Der Landrath: Schrötter.

(Gefundene Gegenstände.) 108 Stück eiserne Schrauben. 47 Stück Schraubennägel. Ein weißes Taschentuch, gez. C. W. Ein kleiner Kinderhandschuh. Eine alte schwarze Tuchweste. Ein grauer Handschuh, inwendig roth gefüttert. — Eigen­thümer können sich zur Empfangnahme hier melden.

(Verlorene Gegenstände.) Ein Schiebkarren. Ein Portemonnaie mit Stahlbügel und 1 fl. 30 tr. Inhalt. Ein Paar wollene Kinderschuhe. Ein Geldbeutel mit 1 fl. 24 kr. Ein Stubenschlüssel. Eine schwarzlederne Brieftasche, auf einer Seiten­fläche gepreßt und mit Goldverzierung versehen Ein Haarpfeil von Knochen — weiß.

y

(Entlaufen.) Ein schwarzes Huhn. Ein Glattpinscher, männl. Geschlechts, grau mit weißer Brust. — Finder werden aufgesordert, solche anher abzuliefern.

Hanau am 27. Januar 1869.

Der Landrath: Schrötter.

Oeffentliche Bekanntmachungen.

Es ist die Stelle eines Hülsslehrers an der hiesigen Bürgerschule mit einem Gehalt von jährlich 400 Gulden vakant. Quali- fizirte Bewerber wollen sich unter Vorlage ihrer Zeugnisse innerhalb 3 Wochen bei unterzeichneter Behörde melden.

Bockenheim am 14. Januar 1869.

Der Königliche Schulvorstand:

Vr. Loch. Lorentz. Becker. (81)

Karl Huck von Lippspnugen, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, wird hier­durch aufgefordert, sich binnen 4 Wochen, bei Meidung steckbrieflicher Verfolgung, zur Verbüßung der wegen absichtlicher Miß­handlung rc. gegen ihn erkannten fünf­wöchigen Gefängnißstrafe dahier zu fiftiren, Hanau am 21. Januar 1869.

Der. Staatsanwalt W i l h e l in i.

Der unterm 18. d. M. gegen Johann Sebastian Quedel aus Archshofen er­lassene Steckbrief wird zurückgezogen, da eine Personenverwechslung vorliegt.

Hanau am 25, Januar 1869.

Der Staatsanwalt Wilhelmi.

Aufforderung au die Versender, von der undeklarirtett Verpackung von Geld in Briefe rc. Abstand zu nehmen.

Zur Nebermittelung von Geld durch die Post, unter Garantie, bietet sich

die Versendung des deklarirten Werthbetrages in Briefen und Packeten, oder die Anwendung des Verfahrens der Postanweisung

dar.

Bei der Versendung von Geld in Briefen oder Packeten, unter Angabe des Werth- betrages, wird, außer dem tarifmäßigen, nach Entfernungsstufen und resp, nach dem Gewichte zu berechnenden Fahrpostporto eine Assekuranzgebühr für den deklarirten Werth erhoben. Dieselbe beträgt bei Sendungen, welche nach Orten des Nord­deutschen Postbezirks, sowie nach «-üddeutschland oder Oesterreich gerichtet sind, unter und bis 50 Thlr. — über 50 bis 100 Thlr.

für Entfernungen bis 15 Meilen......I Sgr. .... 1 Sgr.

für Entfernungen über 15 bis 50 Meilen . . . i Sgr. ... 2 Sgr.

für größere Entfernungen........2 Sgr. ... 3 Sgr.

Zum Zwecke der Uebermittelung der zahlreichen kleinen Zahlungen ist das Verfahren' per Postanweisung, welches sowohl innerhalb des Gesammtgebiets des Norddeutschen Postbezirks, als auch im Verkehre mit Bayern, Württemberg, Baden und Luxemburg zulässig ist, wegen der größeren Einfachheit vorzugsweise zu empfehlen. Die Gebühr für die Vermittelung der Zahlung mittelst Postanweisung beträgt: bis 25 Thlr. überhaupt 2 Sgr., über 25 bis 50 Thlr. überhaupt 4 Sgr.

Beim Gebrauche einer Postanweisung wird das zeitraubende und mühsame Verpacken des Geldes, die Anwendung eines Couverts und die fünfmalige Versiegelung völlig er- i spart. Auch bietet das Verfahren der Postanweisung den Vortheil, daß zwischen dem Absendc. und Empfänger Differenzen über den Befund an Geld niemals erwachsen können.