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Hailauer Wochenblatt.
Erscheint Mittwochs und Samstags.
32. V. Mittwoch, -rn 27. Januar. 186N
AuSzug aus dem Amtsblatt.».
Die am 23. d. Mts. ausgegebene Nr. 5 des Amtsblattes von diesem Jahre enthält: 1) Inhalt des am 12., 14., 16. u. 20. d. M. zu Berlin ausgegebenen 2., 3., 4., 5. u. 6. Stücks der Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten; 2) Bekanntmachung Königlichen Oberbergamts zu Clausthal vom 1. d. M., wonach dem konzessionirten Marktscheider A. Hendorf zu Weilburg, Marktscheidergehülfen Christian Müller daselbst und Bergverwalter Jakob Eb el zu Aumenau, das Bergwerkseigenthum in den Gemeinden Schlüchtern, Elm und Breitenbach, sowie in den mit Röhrigs zu einer Gemarkung vereinigten Klosterhöfen, Drasenberg, Gomfritz und Raith, im Kreise Schlüchtern, des Regierungsbezirks Cassel und im Oberbergamtsbezirk Clausthal gelegen, zur Gewinnung der in dem Felde vorkommenden Braunkohlen, u. zw. unter den Namen „Hinterlist", „Ziegenberg" und „Weinberg", verliehen worden ist; 3) Bekanntmachung des Provinzial-Steuer-Direktors vom 14. t. Mts., wonach die irr- thümliche Angabe unter I b der Bekanntmachung vom 14. Juni 1867, betr. das Verhältniß der Preuß. Währung und des Preuß. Gemäßes zu der Währung und dem Gemäße der zu dem Prov.-Steuer-Direktions-Bezirke Cassel gehörenden Landestheile dahin berichtigt wird, daß „1 Eimer (60 Preuß. Quart) nicht gleich 1 Eimer 4,2 bayerische Maaß", sondern „1 Eimer (60 Preußische Quart) gleich Eimer 0,2 bayerische Maaß" ist; 4) Bekanntmachung des Königl. Appellationsgerichts zu Cassel vom 9. d. Mts., betr. die Zurückgabe der von dem vorh. ersten Depositar des Amtsgerichts zu Oberkaufungen, dem nach Hofgeismar versetzten Amtsrichter Thehß eingelegten Caution und die Aufforderung der Gläubiger zur Geltendmachung ihrer etwaigen Ansprüche; 5) Bekanntmachung derselben Behörde vom 31. Dezember v. I., betr. desgl. bezüglich der von dem vorhinnigen ersten Depositar ves Amtsgerichts zu Hofgeismar, dem an das Amtsgericht I. zu Cafsel versetzten Amtsrichter Köhler eingelegten Caution; 6) Bekanntmachung der Kgl. Reg. zu Cassel vom 6. d. M., wonach es in den Veränderungen der Kgl. Preußischen Arznei-Taxe pro 1869 auf S. 8 in der Position: Oleum-Rosarum statt 1 Gramm (l,o) 1 Decigramm (0,i) = 2 Silbergr. heißen muß; 7) Bekanntmachung des Ober- Postdirektors zu Cassel vom 13. d. MtS., wonach die erste Personenpost von Büdingen nach Meerholz vom 15. d. Mts. ab um 63» Uhr früh aus Büdingen abgehen wird; 8) Personal-Chronik.
Personal-Chronik.
Der frühere Oekonom Ludwig Cunz in Helmarshausen ist zum Postexpediteur daselbst bestellt worden. — Den Domänen- Pachtern Wittmer zu Heidau und Thon zu Wilhelmshöhe ist der Titel „Königlicher Ober-Amtmann" verliehen worden.
Verzeichniß der kommissarisch bestellten Steuer-Empfänger in den Kreisen Hanau, Gelnhausen und Schlüchtern.
Hanau 1
. 11
„ 111
Bockenheim Gelnhausen Wächterrbach
Rentmeister Deichmann zu Marburg. Bieber Steuer-Revisorats-Gehülfe Schotte zu Cassel.
„ Löwer zu Hersfeld. Orb Steuer-Revisor Budnitz zu Cassel, derm. zu Orb.
„ Küch zu Salmünster. Schlüchtern Rentmeister Ernst zu Burghaun.
„ Leiß zu Bergen. Steinau Steuer-Revisor Wagner zu Cassel, dermalen zu
„ Kaiser zu Bieber. Steinau.
Calculator Litzenbaur zu Cassel. 1 Schwarzenfels Rentmeister Schütte zu Schwarzenfels.
Amtlicher Theil.
Nachverzeichnete polizeilichen Verbote werden hiermit znr Beachtung in Erinnerung gebracht:
1) Fahren mit Schieb karren aus dem gepflasterten Trottoirs in und bei Hanau. Strafe 1—3 fl. Polizeiliche Anordnung vom 4. Dezember 1836.
2) Desgleichen über die öffentlichen Plätze in Hanau, als: französische Allee, Neustädter Marktplatz, Paradeplatz. Strafe 10 Sgr. bis 1 Thaler. Polizeiliche Anordnung vom 2. Juni 1825, 9. Juli 1840 und 9. Oktober 1861.
3) Ur iniren an Gebäuden, namentlich an Wirthshäusern. Strafe 10—15 Sgr. Polizeiliche Anordnung vom 24. November 1840 und vom 14. April 1864.
4) Stehenlassen von b espanntem Fuhrwerk ohne Aufsicht. Strafe 15 Sgr. Polizeiliche Anordnung vom 5. Juli 1864.
5) Reinigen und Ausleeren von Abtritts- und Clo ackengrub en darf nur bei Nacht und zwar während der Monate November, Dezember und Januar von 11 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, die übrigen Monate von 11 Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens geschehen. Zuwiderhandlungen werden mit 5 fl. bestraft. Polizeiliche Anordnung vom 6. März 1834.
Hanau am 18. Januar 1869.
Der Landrath: Schrötter.