AbonnementspreiS:
Jährlicher (inci. Stempel, 1 Tblr. 12 Sgr. 1(1 Hlr.
Hswjährl. „ „ - - 21 „ L „
Vierteljährl. „ „ - „ 10 „ 9 „
Das eiuzelue Blatt — „ — „10 „
InsertionspreiS r
Wr die ifpaltige Garmondzeile eher bereu Raum das erste Mal 3/», die solgcnben Male V» Sgr.; 2spaltM „ „ „ IVs, „ „ „ 3/4 „
Malice „ „ „ 21/4, „ „ „ 1
Nanauer Wochenblatt.
Erschein: Mittwochs und Samstags.
M 5.
Mittwoch, den 20. Januar.
186».
Auszug aus dem Amtsblatt.
Die am 13. d. Mts. ausgegebene Nr. 3 des Amtsblattes von diesem Jahre enthält: 1) Allgemeine Verfügung deS Nlinisters der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 24. Dezember v. I., betreffend die Einführung des Reglements über die Lehr- und Servirzeit, sowie über die Prüfung der Apotheker-Lehrlinge und Gehülfen in die durch die Gesetze »ein 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Monarchie vereinigten LandeStheile, nebst Reglement; 2) Bekanntmachung Königl. Consistoriums zu Cassel vom 23. Dezember v. I., die erledigte Pfarrei Rambach, in der Klasse Eschwege, betreffend; 3) Bekanntmachung derselben Behörde vom 9. d. Mts., die erledigte Pfarrei Sooden, in der Klasse Allendorf, betreffend; 4) Bekanntmachung des Königl. Provinzial-Steuer-Direklors zu Cassel, wonach die Waarenkontrolle im Binnenlands gleichmäßig wie im Großherzog- thuw Mecklenburg-Schwerin auch im Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz außer Anwendung gesetzt ist; 5) Bekanntmachung deS Herrn Ober-Post-Direktors zu Cassel, wonach die Personenpost zwischen Treysa-Bahnhos und Ziegenhain folgenden Gang erhalten hat: aus Ziegenhain um 5" Uhr Nachmittags, aus Treysa-Bahnhos 6** Uhr Nachmittags, und die zweite Personenpost zwischen Treysa-Bahnhos und Ziegenhain aufgehoben worden ist; 6) Personal-Chronik.
Die am 16. d. Mts. ausgegebene Nr. 4 deS Amtsblattes von diesem Jahre enthält: 1) Bekanntmachung des Königl. Apel- lationSgerichtS zu Cassel vom 7. d. Mts., den zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont abgeschlossenen Vertrag, betreffend die Ueber- tragung der Verwaltung der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont an Preußen, vom 18. Juli 1867; 2) Verordnung, betreffend die anderweitige Organisation der Justiz-Behörden in den Fürstentbumern Waldeck und Pyrmont, vom 6. Oktober 1868; 3) Personal-Chronik.
Personal-Chronik.
' (Aus Nr. 3 des Amtslattes.)
Die erledigte Pfarrei Berneburg, in der Klasse Sontra, ist dem Pfarrer Karl Moritz Hozzel zu Sooden übertragen worden. — Dem Oberlandsorstmeister von Lorentz in Cassel ist zu dessen oOjährigem Dienst-Jubiläum der Königliche Kronen-Orden 2r Klasse mit der Zahl ,50" und beut Kreisboten Römer in Hersfeld das Allgemeine Ehrenzeichen verliehen worden. —• Der Ge- richts-Asfessor Gottlieb Rohde ist mit Genehmigung der Herren Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten und der Justiz der General-Commission in Cassel zur Beschäftigung überwiesen.
(Aus Nr. 4 des Amtsblattes.)
Der Eisenbahn-Betriebs-Jnspektor Ruhl zu Cassel ist zum Königlichen Ober-BetriebS-Juspeklor; der Abtheilungs-Jngenieur Iahn zu Cassel zum Königlichen Eisenbahn-Bau-Jnspektor; die Abtheilungs- resp. Bahn-Ingenieure Eberhardt zu Marburg, Nahn zu Gießen und Geisse zu Cassel sind zu Königlichen Eisenbahn-Äetriebs-Jnspektoren bei der Main-Weser-Bahn ernannt worden.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.) Die Herrn Bürgermeister des Kreises haben ohne Verzug alle in ihren Gemeinden befindlichen, dem Norddeutschen Bunde angehörigen Militairpflichtigen, Dienstboten, Haus - und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Dienstboten, Fabrikarbeiter und andere in ähnlichen. Verhältnissen lebende Militairpflichtige, welche
1) in der zweiten Hälfte des Jahres 1848 und im Jahre 1849 geboren sind,
2) das militairpflichtige Alter bereits überschritten, aber ihrer Militairpflicht noch nicht genügt haben, und
3) diejenigen, welche sich bereits vor die Ersatzbehörden gestellt, eine definitive Entscheidung über ihre Militairverhältnisse aber noch nicht erlangt haben,
unter der Aufforderung vorzuladen, ihre Anmeldung zur Stammrolle unter Vorlegung der Taufscheine gemäß §. 59 der Ersatzin- instruktion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar d. I. bei ihnen zu bewirken. Diejenigen Militairpflichtigen, welche ihre Anmeldung zur Stammrolle unterlassen, haben nicht nur die im §. 176 der Ersatzinstruktion angedrohte Geldstrafe von 10 Thlr., eventuell verhältnißmäßige Gefängnißstrafe verwirkt, sondern können außerdem auch noch nach §. 177 der angezogenen Ersatzinstruktion, an der Loosung Theil zu nehmen, verlustig erklärt, und zum Militairdienste vorzugsweise herangezogen werden.
Nach dem 1. Februar d. J. haben die Herrn Bürgermeister, unter B.autzung der Geburtslisten, welche ihnen Seitens der Herrn