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bae Auffetzen oder Abnehmen eines Stockwerks, oder durch das Anbauen oder Abbrüchen eines Gebäudetheiles, oder
6) durch Vergrößerung oder durch gänzliche oder theilweise Abtrennung der dazu gehörigen Hofräume und Hausgärten an Nutzungswerth gewinnen oder ver
Hanau. Bekanntmachung. (*)
Nach Maßgabe bestehender Vorschriften sollen folgende Akten der Abtheilungen 1.
ver
lieren,
7) Gebäude neu entstehen oder vom Grunde aus wieder aufgebaut werden,
8) Gebäude gänzlich emgchen,
müssen Seitens der Gebäudeeigenthümer oder Nutznießer angemeidet werden.
Diese Anmeldung kann bei dem Steuerinspektor (Kataster-Kontroleur) mündlich
ober
schriftlich geschehen.
Die Gebäudeeigenthümer oder Nutznießer werden hiermit aufgefordert, diesen ihnen obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig um so gewisser nachzukommen, als in Gemäßheit des cit. §. 17 bei Unterlassung der Anmeldung folgende Nachtheile für dieselben ein- ■ treten werden:
Ist die Anzeige von einer Aenderung unterlassen, welche eine Steuerverminderung oder die Freiheit von der Steuer begründet (vorstehende pos. 1, 4, 5 6, 8), so wird die Steuer bis für den Monat einschließlich forterhoben, in welchem die Anzeige erfolgt.
Neu entstandene Gebäude (pos. 7) desgleichen wesentliche Verbesserungen von Gebäuden, sowie Vergrößerungen der zu ihnen gehörige Hosräume u. s. w. (pos. 5, 6) sind spätestens drei Monate vor dem Termine anzumelden, mit welchem sie zur Versteuerung gelangen (§. 19 zu 1 und 2 des Gebäudesteuergesetzes); Veränderungen in der Einrichtung oder Benutzung der im §. 5 Nr. 2 des Gesetzes gedachten Gebäude, wodurch dieselben in die §. 5 dir. 1 erwähnte Gebäudeklaffe übertreten (oben pos. 3) sind binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in welchem die Veränderung eingetreten ist, anzumelden.
Wer die Anmeldung unterläßt, verfällt, wenn dadurch dem Staate Steuer vorenthalten ist, in eine dem doppelten Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommende Geldbuße, in den übrigen Fällen in eine Geldbuße von 10 Sgr. bis 5 Thaler.
Indem schließlich noch bemerkt wird, daß die vorstehende Bekanntmachung, wie vorgeschrieben, auch noch durch durch die Herrn Ortsvorstände in ortsüblicher Weise veröffentlicht werden wird, werden die Letzteren auf die ihnen nach §. 10 der Eingangs erwähnten vorläufigen Anweisung obliegenden Verpflichtung zur Einsendung einer in dem Monate Januar eines jeden Jahres aufzustellenden Nachweisung der in dem be- | treffenden Gemeindebezirke im Laufe des vorangegangenen Jahres bewohnbar bezw. nutzbar gewordenen neu erbauten oder in ihrer Substanz veränderten Gebäude u. s. w. ' hiermit ausdrücklich aufmerksam gemacht. Hanau am 4. Januar 1869.
Der Steuerinspektor
und 111. des unterzeichneten Gerichts (vor- hinnigen Justizamtes 1.) vernichtet werden:
1) an Civilprozeßakten, mit Ausschluß der KonkurSakten derjenigen, welche den Besitz von Immobilien oder Rechte an solchen betreffen und derjenigen, in welchen Grundstücke zwangsweise verkauft sind,
l) von oen Jahren 1850 bis incl. 1 861;
a) dies. g. geringfügigen (minder- wichtigen- Sachen,
b) die einfachen Rechtsstreite über 50 Thlr.,
c) die Jnjuriensachen;
2) von den Jahren 1854 bis iu cl. 1861:
die Mandatsprozeffe Mahnverfahren.
11) an sonstigen Akten und Registern:
1) ' ' " “
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2)
3)
die summarischen Gei eralpro- tokolle (z. B. Beitreibung von Gemeinderückständen);
die Akten des vorhinnigen öffentlichen Anklägers;
bis zum Jahre 1850:
a) die Eingangsbücher mit An- lagenbänden,
b) die Jnsinuations - Register, Sportel- und Terminsbücher. Es wird dieses mit dem Anfügen hiermit veröffentlicht, daß denjenigen Äetheiligten, welche etwaige Urkunden aus diesen Akten zurück haben wollen, oder einzelne Allen aus besonderen Gründen noch länger ausbewahrt zu haben wünschen, — eine Frist von 2 Monaten, vom Tage der ersten Einrückung dieser Bekanntmachung an, offen steht, nach deren Ablauf aber die
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(15)
Bekanntmachung
Vernichtung vollzogen werden wird. Hanau am 10. Dezember 1868.
Königliches Amtsgericht.
Cöste r. vt. Winkler.
Besitzer von Hengsten, welche solche im Jahre 1869 zur Bedeckung fremder Stuten zu verwenden wünschen, werden aufgefordert, die betreffenden Hengste unter Angabe von: Farbe, Abzeichen, Alter und Abkunft sobald als möglich und spätestens bis zum 15. Januar f. I. bei der Königlichen Landgestütdirektion zu Cassel Wallroth.EdiktaUadung. (10) schriftlich anzumelden. . Auf dem in der Gemarkung Wallroth ge- Beflchtlgungsorte und Termine, welche nach erfolgten Anmeldungen festzusetzen, werden legenen, dem Gastwirth Johann Kaspar demnächst zur Kenntniß der Anmelder gebracht werden. - Cassel am 24 Dezember 1868.
Königliche Landgestütdirektion.
Leipo ld zu Schlächtern durch Zuschlagsbescheid vom 26. Mai 1860 zugeschlagenen, bisher der Ehefrau des Kaspar Lotz, Ger-
Prokla m
BerkerSheim
- j trübe, geb. Staaf, zugehörigen geschlos-
- - ■ - - . _, ... - , l*) senen Gut, findet sich zu Gunsten des Melchior Wegen einer ausgeklagten L-chuld 1 eilen dem Nikolaus Pulver 3r, Schreinermeister Staaf, Andreas Sohn, zu Wallroth, ein m Pfandrecht wegen der diesem durch Ver-
zu Berkersheim, nachstehend.', unter dessen Namen katastrirte und in der Gemarkung von Berker-heim belegene Immobilien, alS:
Br andv ers.- Nr. 2,1:
47 — 27
Pmb. V. 9t.
halbe Scheuer, Stall und Hofraum, am Marburger Pfad, neben Balthasar
Fischer und Margaretha Heidenhöfer.
trag vom 24. Juni 1843 zugesicherten Abfindung von 150 fl. und anderer Rechte eingetragen. ,
Der Jmplorant I. C. Leipold hat nun behauptet, daß Melchior Staaf be-
Aecker im Steegfelde:
10
16
13
2 10
2 17J
1 32
97
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267 —
159 1
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1
am Bilbeler Wege, neben Wilhelm Engelhard und Valentin Pulver; in Erlen, neben Valentin Engelhard und Miterben; am Erlenpfad, neben Nikolaus Falk.
Aecker im Hohenfelde:
«uf'm Honigberge, neben Karl Engelhard;
auf'm Honigberge, neben Philipp Grommet; am Nußbäumchen, neben Jakob Lötzbeier und Johs. Pulver's rel.; über'm Bergerwege, neben Johannes Pflugs Erben; auf die Steinkaute, auf den Wald, neben Karl Engelhard.
Acker im Kirchfelde:
Hinterm WeinbergSgarteli, neben Valentin Pulver.
Aecker im Kirchfelde:
in den Bornäckern, neben Kastengut; bei'm Steinbügel, das 6. Trumpftheil, stößt auf den Stadtweg; stößt auf den Berger Weg, neben Heinrich Pulver;
im Steinbügel, neben Johs. Filsinger und Andreas Engelhard.
züglich seiner Ansprüche längst befriedigt sei, dies durch Vorlage einer Quittung wahrscheinlich gemacht und um Löschung des Pfandrechts gebeten. Da nun Melchior Staaf bescheinigtermaßen vor längeren Jahren nach Amerika ausgewandert und sein dermaliger Aufenthaltsort unbekannt > ist, so wird derselbe, bezw. seine Rechtsnachfolger, hiermit aufgefordert, sich binnen 4 Monaten auf jene Behauptung so gewiß vor dem unterzeichneten Gerichte zu erklären, als sie sonst für eingestanden angesehen und die Löschung des fraglichen Pfandrechts verfügt werden wird.
Hanau am 20. Dezember 1868. Königliches Kreisgericht, Abtheilung I.
Lang. vt. Frankenberg.