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Jährlicher (incl. Stempel) 1 Thlr. 12 Sgr. 10 Hlr.

Halbjährl. " 21 5

Bierteljährl. 10 9

Das einzelne Blair , 10

Jnserttonspreis:

Für die lspaltige Garmondzeile oder deren Raum das erste Mal 3/4, die folgenden Male/4 Sgr.;

lspaltige., lspaltige

11/2,

21/4,

Hanauer

Wochmblatd

Erscheint Mittwochs und Samstags»

M 1, --- Mittwoch, den 6-. Januar. 1869»

I«« neuen Inßre.

Da du, o Jahr, nun wieder . Beginnest deinen Lauf, Steigt mancher Wunsch im Kerzen Doll froher Koffnung auf.

Wirft du es auch erfüllen, Was unsre Sehnsucht meint ?

Wir hegen festen Ktauven, Der nie verlassen weint.

Werkünd' uns Gottes Liede, Du neues Levensjahr, And werde reich an Segen, Wie das vergangne war.

Des frommen Weißes Werke Wewahr' in treuer Kuth,

Daß Wur und Aue prangen, Erfüllt vom Erntegut, Daß mütterlich die Krde

Mus gebe Irank und Wrod,

Daß freundliches Erbarmen Auch lindre fremde Woth.

Und um uns solcher Gaben Aecht innig zu erfreu'n, So möge stets der Ariede Wer uns gestchert sein, So mög' in Lieb' und Jugend M unser Streben ruh'n, And Gottesfurcht uns schirmen

Wor jedem bösen Thun.

Amtliche^Theil.

Aus dem pomologischen Garten zu Cassel können auch im kommenden Frühjahr wieder mustermäßig gezogene Hochstämme von Aepfeln, Birnen und Steinobst in großer Anzahl abgegeben werden. Die Sorten gehören zu den empfehlenswerthesten und für die hiesigen klimatischen Verhältnisse am meisten passenden. Die Abgabe erfolgt in erster Linie an Gemeinden, und zwar unter folgenden Bedingungen:

1) Wenn die Gemeinden größere Pflanzungen, namentlich auf für den Obstbau geeignet gelegenen Trieschern, Weiden rc. vor­nehmen wollen, die zu dem Ende von dem Gärtner der pomologischen Anstalt zuvor untersucht werden müssen, um darauf hin die am meisten geeigneten Obstsorten auswählen zu können;

2) die Hälfte der zu diesen Pflanzungen erforderlichen Bäume erhalten die Gemeinden unentgeldlich, die andere Hälfte haben sie dagegen zu bezahlen;

3) diejenigen Gemeinden, welche von dieser Begünstigung Gebrauch machen, verpflichten sich, einen geeigneten Mann in den pomologischen Garten zu senden, der daselbst zum Baumwärter ausgebildet wird.

Der Kursus für Baumwärterlehrlinge beginnt Ende März und gelten für denselben folgende Bestimmungen:

1) In erster Linie werden Baumwärter für solche Gemeinden ausgebildet, welche gleichzeitig aus dem pomologischen Garten Stämme zu vorzunehmenden Pflanzungen unentgeldlich erhalten haben. Melden sich deren nicht so viele, als Plätze vor­handen sind, so werden auch Lehrlinge aus solchen Gemeinden von uns angenommen, welche Bäume aus dem gedachten Garten nicht erhalten haben;

2) die Lehrlinge dürfen das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben;

3) sie müssen des Lesens und Schreibens kundig sein;

4) sie müssen sich allen ihnen aufgelragenen Arbeiten, die sich zu ihrem eigenen Vortheil außer auf den Obstbau auch auf anderweitige gärtnerische Arbeiten erstrecken werden, willig unterziehen;

5) sie empfangen einen Tagelohn von 8 Sgr. Die Hälfte hiervon (4 Sgr. pr. Tag, 24 Sgr. pr. Woche) bekommen sie zur Bestreitung kleinerer Ausgaben (wie für Wäsche rc.) ausgezahlt, während die andere Hälfte zur Bestreitung eines Theils des Kostgeldes zurückbehalten wird;

6) das Kostgeld beträgt pr. Monat ca 8 Thaler. Die Lehrlinge erhalten dafür Morgens Kaffee, Frühstück, Mittags essen und Abendessen. Wohnung und Schlafstelle wird ihnen in dem, im pomologischen Garten neu errichteten Hause unent­geldlich gewährt.