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1868

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Wochenblatt für dt n vorhinnigen Ikegierungsvezirk Hanau.

HaNaa, Freitag den 25. September 1868.

Gesetzgebung.

Die am 12. d. M. ausgegebene Nr. 49 des Amts­blattes von diesem Jahre enthält:

1) Bekanntmachung der Hauptverwaltung der Staatsschulden wegen Ausreichung der Zinskoupons Serie VI zur Preußischen Staatsanleihe von 1848; 2) Bekanntmachung Königlicher Regierung, betreffend die Abhaltung der aus den 14. Oktober d. I. und folgende Tage angesetzten zweiten, praktischen Prüfung israelitischer Lehrer; 3) Bekanntmachung Königlicher Regierung, wonach in Folge Verfügung des Herrn Ministers des Innern die jetzt für den Regierungs­bezirk Cassel als offizielle Publikationsorgane die­nenden Provinzialwochenblätter in Cassel, Marburg, Hanau, Fulda, Rinteln und Schmalkalden vom Jahre 1869 ab ein gehen und an Stelle derselben als Beiblatt zu dem Amtsblatt einöffentlicher Anzeiger" erscheinen soll; 4) Bekanntmachungen Königlichen Oberbergamts Clausthal, wonach Ver- leihungSurkunden ausgefertigt wurden unter den Namen: Aphanasia, Rudolph, Heil, Frisch, SocrateS, Wilhelmine, Peter II, Hugo, Frei, Max, Eisenkopf, Concordia, Fidelio, Fröhlich und Altenvers.

Allgemeine Verfügungen der Oderbehörden.

1 Gutsver Pachtung.

Das Königliche Domainenvorwerk zu Blankenau im Kreise Fulda, Amtsbezirk Großenlüder, gelegen, 603 Acker Grundfläche enthaltend, soll von Petri

1869 an auf 18 Jahre verpachtet werden, wozu öffentlicher Termin auf

Montag den 5. Oktober d- I.,

Vormittags 10 Uhr, in daS Regierungslokal zu Cassel bestimmt wird. Pachtbewerber haben über ihre landwirthschaft- liche Qualifikation und über den Besitz eines dis­ponibel» Vermögens von 12000 Thalern glaub­hafte Nachweisung spätestens «m Termine vorzu­legen.

Die Pachtbedingungen und Licitationsregekn liegen im Domainensekretariat der unterzeichneten Behörde zur Einsicht offen. DaS Pachtgelder­minimum ist auf 1400 Thaler bestimmt.

Königliche Regierung, Abthl. für direkte Steuern, Domainen und Forsten.

L e d d e r h o s e.

2. Nach den neuerdings gemachten Erfahrungen verlangen die Türkischen Behörden noch jetzt von den nach der Türkei reisenden Personen, daß die­selben mit von der Türkischen Gesandtschaft visirten Pässen versehen sind, und setzen sich die dorthin Reisenden, welche sich nicht im Besitze eines gehörig visirten Passes befinden, ernsten Weiterungen und Unannehmlichkeiten aus.

Es wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kennt­niß gebracht.

Cassel am 14. September 1868.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, von Bischoffshausen.