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wird hiermit in Erinnerung gebracht.

Hanau am 28. August 1868.

Der Landrath Schrötter.

2. Verpflichtet sind als Gemeinderathsmitglieder Don Erbstadt: Adam Störkel, Balthasar Schäfer, Karl Störkel, Balthasar Seyd, Johannes Rupp jun. und Johannes Hammel.

Hanau am 25. August 1868.

Der Landrath Schrötter.

3. Für den im Jahre 1836 geborenen ^Etuisfabrikanten Karl Heinrich Hahn von hier und Familie ist um Entlassung aus dem diesseitigen Staatsverbande Behufs Niederlassung zu Darmstadt, im Groß- herzogthum Hessen, dahier nachgesucht worden.

Hanau am 26. August 1868.

Der Landrath

Schrötter.

4. Die Herrn Bürgermeister wollen denjenigen Schullehrern, welche beabsichtigen, sich zum 6monat- lichen Kursus der Centralturnanstalt in Berlin zu melden, eröffnen, daß beabsichtigt wird, für sie eine monatliche Unterstützung zur Bestreitung der Kosten des Aufenthalts in Berlin zu beantragen.

Hanau am 22. August 1868.

Der Landrath Schrötter.

5. Verpflichtet sind als Gemeinderathsmitglieder: Adam Weilbrunn, Johannes Caspari, Konra Braumann und Georg Philipp Boß aus Preungesheim.

Hanau am 28. August 1868.

Der Landrath

Schrötter

6. Verpflichtet sind als Gemeinderathsmitglieder: Johannes Weil, Friedrich Fix, Philipp Becker 2r, Philipp Klee, Wilhelm Kühn und Balthasar Puth aus Fechenheim.

Hanau am 28. August 1868.

Der Landrath

Schrötter.

7. Für den am 1. April 1852 geborenen Louis Bär aus Bockenhein: ist um Entlassung aus dem diesseitigen Staatsverbande Behufs Auswanderung nach Amerika dahier nachgesucht worden.

Hanau am 26. August 1868.

Der Landrath

Schrötter.

8. Nach §. 9 der Verordnung, betreffend die kommuualständische Verfassung im Gebiete des Regierungs­bezirks Cassel, vom 20. September 1867, hat der Kreis Hanau einen Abgeordneten für den Stand der Landgemeinden zu wählen. Zur Wahl des Abgeordneten sind (mit Ausschluß der 3 Städte) die auf dem platten Lande des Kreises Hanau wohnhaften selbstständigen Staatsbürger befähigt. Als selbstständig gelten Diejenigen, welche als Ortsbürger oder Beisitzer einen eigenen Haushalt führen und nicht in Kost und Lohn eines Anderen stehen, sowie diejenigen, welche seit dem 1. Januar 1867 eine direkte Staatssteuer entrichtet haben. Von diesen Wählern scheiden diejenigen aus, welche als Mitglieder der Ritterschaft und als Höchstbesteuerte zur Wahl der Abgeordneten der Ri'terschaft und der höchst- besteuerten Grundbesitzer und Geweibetreibenden berufen sind. Diese Personen werden den Bürger­meistern binnen 8 Tagen mitgetheilt werden.

Der Abgeordnete ist aus der Zahl der sämmtlichen in dem Stande der Landgemeinden zur Wahl berechtigten Personen in direkter Wahl zu wählen.

Das Wahlrecht kann niemals durch Bevollmächtigte auSgeübt werden. Die im Wahltermine nicht erscheinenden Wahlberechtigten verlieren ihr Wahlrecht für den zeitigen Wahlakt.

Jedem Wahlberechtigten ist die Einsicht des Wahlprotokolls gestattet.