Wochenblatt ;
für Jen vorl)innigen
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Hanau^ Donnerstag den 27. August 1868.
Gesetzgebung.
Die am 20. d. M. ausgegebene Nr. 42 des Amtsblattes von diesem Jahre enthält:
1) Bekanntmachungen Königlichen Oberbergamts zu Clausthal, wonach Verleihnngsurkunden ausgefertigt wurden unter den Namen: Sontra 11, Stellberg V, Fulda I, Fulda 111, Fulda IV, Fulda 11, Sontra IV, Kupferschiefer 111, Sontra 11, Kupferschiefer 1 und Kupferschiefer II; 2) Verzeichniß der bei Königl. landwi thschaftl. Akademie Proskau in Schlesien Statt findenden Vorlesungen, praktischen Uebungen und Erläuterungen im Wintersemester 1868/69; 3) Personalchronik.
Personalcbronik.
(Aus Nr. 42 des Amtsblattes.)
Der Bureauassistent Johann Gottlieb Koch in Merseburg ist zur Generalkommission in Cassel versetzt worden.
Der Vermessungsrevisor Koch ist in das Ressort derselben Kommission übernommen und der Specialkommission Cassel, unter Anweisung seines Wohnsitzes in Cassel, zugeordnet worden.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1 Gntsverpachtung.
Das Domainenvorwerk zu Fambach bei Herrenbreitungen, im oberen Werrathale, mit 361 Acker
Grundfläche, soll von Trinitatis 1869 an auf neun Jahre anderweit verpachtet werden. "Oeffent- licher Termin hierzu ist auf
Montagden 7. September d. I., Morgens 10 Uhr,
in das Lokal der Regierung dahier bestimmt, und haben die Bewerber spätestens in diesem^Termine sich über landwirthschaftliche Qualifikation 'und den Besitz eines disponibeln VermhMüs' von 9000 Thlr. gehörig auszuweisen. Die Pachtbe- dingungen liegen im Sekretariat der Unterzeichnet-: s Behörde offen. Das Pachtgelderminimum ist auf 1200 Thlr. festgesetzt.
Cassel am 6. August 1868. e
Königliche Regierung, . "
Abthl. für direkte Steuern, Oomainen und" Fyrsten. Ledderhose.
2 - Bekanntmachung
der Königlichen Generalkommissiotf,â^fsel.
Nachstehende AuseinandersetzungssqäWMerden mit Bezug auf §. 29 der Verordnung vom 13. Mai 1867, §§ 11—15 des Auèsührungsgesetzes zur Gemeinheitstheilungsordnung vom 7. Juni 1821, §§. 25—27 der Verordnung bbmnW.èni 1834, §§. 109—111 de« Ablösungsaesttzes vom 2. Ptärz 1850 und Artikel 15 des Ergansmlgs- gesetzes zur Gemeinheitstheilungsordnung von demselben Tage (vide §§. 38—41, f44f1lJ46, 160, 161 der von uns herausgegebenefi ZMiiimen- steUung) hierdurch bekannt gemacht'chW'â noch nicht zugezogenen, mittelbar oder unÄMLar Be- theiligten hierdurch aufgeforrert, innerhalb 6