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JV33.

Wochenblatt für 6 r ii vorhinnigen RegierungsbezirkHanau.

Hanau^ Donnerstag

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Gesetzgebung.

Die am 5. d. M. ausgegebene Nr. 39 des Amts­blattes von diesem Jahre enthält:

1) eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung der Staatsschulden vom 17. Juli, betreffend die Aus­reichung der Zinskoupons zur Preußischen Staats­anleihe von 1848; 2) eine Bekanntmachung der Königl. Regierung vom 24. Juli, nach welcher die approbirten Wundärzte lr Klasse im Kurfürsten- thum Hessen das Recht erlangt haben, in gleicher Weise wie die altländischen Wundärzte lr Klasse zur Ausübung der innerlichen Praxis zugelassen zu werden seS wird dabei bemerkt, daß dieses Recht den in Königlichen Diensten stehenden Kreis- und Amtswundärzten überall, den praktischen Wund­ärzten, welche kein Staatsamt bekleiden, aber nur an den Orten gestattet ist, wo ein promovirter Arzt sich nicht befindets; 3) eine Bekanntmachung des Provinzialstenerdirektors vom 29. Juli, welche den Handelsstanv in Kenntniß setzt, daß der Bundesrath beschlossen hat, die bisher auf die Meßplätze be­schränkte Einrichtung der sogenannten fortlaufenden Konten auf alle Handelsplätze auszudehnen, an denen sich Großhandlungen befinden, welche einen erheb­lichen Handel mit fremden Waaren nach dem Aus­lande betreiben; 4) eine Bekanntmachung der Königl. Regierung vom 28. Juli, welche mittheilt, daß von jetzt an nicht allein von der Königlichen Regierungs- Hauptkasse hier, sondern auch von den Königlichen Hauptsteuerämtern, Rentcreien und Rentämtern im hiesigen Regierungsbezirke die Einlösung der Zins­koupons von Staatsschulden der alten sowohl als

den 13. August 1868.

eines jeden der neu erworbenen Landestheile inner­halb der Verjährungsfrist bewirkt wird, wogegen die Ausreichung neuer ZinskoupKNs und die Ein­lösung ausgelooster Obligationen von allen Staats­schulden nur bei der hiesigen Regierungshauptkasse geschieht; 5) eine Bekanntmachung des Königl. Generalpostamts vom 24. Juli, betreffend die Ver­werthung deb außer Gebrauch gesetzten Preußischen Frankokouverts zu 1 und 2 Sgr.; 6) eine Bekannt­machung des Königl. Regierungspräsidiums vom 30. Juli, derzufolge auch Urlaubsgesuche dem Stempel von 5 Szr. unterworfen sind; 7) eine Bekanntmachung >es Kriegsministeriums vom 21. Juli, das Studium der militairärztlichen Bildungs­anstalten, sowie die Bedingungen und den Modus der Aufnahme in dieselben betreffend; 8) eine Be­kanntmachung der Königlichen Kontrole der Staats­papiere, wonach die Schuldverschreibungen des Kurhessischen Staatsanlehns vom Jahre 1863, Lit. B. Nr. 928 über 500 Thaler angeblich abhanden gekommen, ferner die Lit. D. Nr. 1221 und 6262 über je 100 Thaler angeblich entwendet sind; 9) eine Bekanntmachung des Königlichen Oberbergamts zu Clausthal vom 23. Juli, wonach den bisherigen Königl. Markscheidern Kutscher zu Clausthal und Bartholomäus zu Zellerfeld die Erlaubniß zur selbstständigen Verrichtung von Markscheiderarbeiten ertheilt, der Markscheider Mühlhan zu Zellerfeld dazu für befähigt erachtet, die bisher beschränkten Konzessionen der Markscheider Schulz und'Ey zu Cassel auf den ganzen Umfang deS Verwaltungsbe- zirkes ausgedehnt, auch dem Markscheider Schulz gestattet ist, seinen Wohnsitz von Cassel nach