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muthwilligen Beschädigung, namentlich durch Zer­trümmerung der Isolatoren mittels Steinwürfe rc. ausgesetzt. Da durch diesen Unfug die Be­nutzung der Telegraphenanstalten verhindert oder gestört wird, so macht die unterzeichnete Direktion hierdurch auf die durch die nachstehend ab gedruck­ten Paragraphen des Strafgesetzbuches für der­gleichen Beschädigungen festgesetzten Strafen auf­merksam. Gleichzeitig bemerkt die unterzeichnete Direktion hierbei, daß demjenigen, welcher die Thäter vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädi­gungen an den Telegraphenleitungen der Art zur Anzeige bringt, daß die Thäter zur gerichtlichen Verantwortung gezogen werden können, Prämien bis zur Höhe von 5 Thalern in jedem einzelnen Falle gezahlt werden.

Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches lauten:

„§, 296. Wer gegen eine Telegraphenanstalt des Staates oder einer Eisenbahngesellschaft vor­sätzlich Handlungen verübt, welche die Benutzung dieser Anstalt zu ihren Zwecken verhindern oder stören, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Handlungen dieser Art sind insbesondere die Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung der Drahtleitung, der Appa­rate und sonstiger Zubehörungen der Telegraphen­anlagen, die Verbindung fremdartiger Gegen­stände mit der Drahtleitung, die Fälschung der durch den Telegraphen gegebenen Zeichen, die Verhinderung der Wiederherstellung einer zer­störten oder beschädigten Telegraphenanlage, die Verhinderung der bei der Telegraphenanlage an­gestellten Personen in ihrem Dienstberufe.

§. 297. Ist in Folge der vorsätzlich verhinder­ten oder gestörten Benutzung der Telegraphenan­stalten ein Mensch am Körper oder an der Ge­sundheit beschädigt worden, so trifft den Schuldigen Zuchthaus bis zu 10 Jahren, und wenn ein Mensch das Leben verloren hat, Zuchthaus von 10 bis 20 Jahren.

§. 298.' Wer gegen eine Telegraphenanstalt des Staates oder einer Eisenbahngesellschaft fahr­lässigerweise Handlungen verübt, welche die Be­nutzung dieser Anstalt zu ihrem Zwecke verhindern oder stören, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, und wenn dadurch ein Mensch das Leben verloren hat, mit Gefängniß von zwei Monaten bis zwei Jahren bestraft".

Frankfurt a. M. am 30. Juni 1868. Telegraphendirektion.

J. A.: Damey er.

Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Fi nanzbehörden.

1. Zum Verkauf alter Akten bei dem Landraths­amte dahier ist Termin auf den 15. d. M., Morgens 11 Uhr,

anher anberaumt worden, wozu Kaufliebhaber hierdurch eingeladen werden. Gelnhausen am 3. Juli 1868.

Der Königliche Landrath Giller.

Um Entlassung aus dem Preußischen Unter- thanenverbande sowie um Ertheilung von Reise­pässen haben dahier nachgesucht:

1) der Uhrmacher Martin Andreas von hier für seinen Sohn Friedrich Andreas Behufs Auswanderung nach Frankreich und

2) Balthasar Heinrich Herchenröder, ledig, aus Wüstwillenroth, zum Zwecke seiner Reise nach Amerika.

Gelnhausen am 7. Juli 1868.

Der Königliche Landrath Giller.

Verehelichte, Geborne und Gestorbene in hiesiger Stadt.

Verehelichte.

In der evangel. Gemeinde der Marienkirche.

Den 1. Juli. Jakob Heinrich Wörner, Bürger und Bäckermeister, mit Jungfrau Anna Rein aus Windecken.

Den 1. Juli. Heinrich Schwabe, Spanner bei der Eisenbahn dahier, mit Karoline Göbel aus Oberissigheim.

Den 5. Juli. Kaspar Karl Emil Stein, Bürger und Herrnkleidermacher, mit Jungfrau Johanne Maria Herbst.

Den 5. Juli. Karl Gödde, Bürger und Gold­arbeiter, mit Jungfrau Henriette Katharine Grauling.

In der katholischen Gemeinde.

Den 5. Juli. Friedrich Ernst Peschel, Eisenbahn­arbeiter aus Deutsch-Wartenberg, in Schlesien, mit Karoline Baumgardt aus Mittelkalbach.

V e b ö r k e.

In der evangel. Gemeinde der Marienkirche.

Den 25. April. Heinrich Karl, des Spanners bei der Eisenbahn Heinrich Schwabe, S.

Den 7. Mai. Johanne Auguste, des Bürgers un> Juweliers August Schädel, T.

Den 21. Mai. Anna Maria Luise, des Bürgers und Pflästeres Johann Heinrich Grähling, T.

Den 7. Juni. Heinrich Christian Wilhelm Adam, des Kreisbereiters Martin Funk, S.

Den 13. Juni. Christine Franziska Susanne, deS