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muthwilligen Beschädigung, namentlich durch Zertrümmerung der Isolatoren mittels Steinwürfe rc. ausgesetzt. Da durch diesen Unfug die Benutzung der Telegraphenanstalten verhindert oder gestört wird, so macht die unterzeichnete Direktion hierdurch auf die durch die nachstehend ab gedruckten Paragraphen des Strafgesetzbuches für dergleichen Beschädigungen festgesetzten Strafen aufmerksam. Gleichzeitig bemerkt die unterzeichnete Direktion hierbei, daß demjenigen, welcher die Thäter vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigungen an den Telegraphenleitungen der Art zur Anzeige bringt, daß die Thäter zur gerichtlichen Verantwortung gezogen werden können, Prämien bis zur Höhe von 5 Thalern in jedem einzelnen Falle gezahlt werden.
Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches lauten:
„§, 296. Wer gegen eine Telegraphenanstalt des Staates oder einer Eisenbahngesellschaft vorsätzlich Handlungen verübt, welche die Benutzung dieser Anstalt zu ihren Zwecken verhindern oder stören, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Handlungen dieser Art sind insbesondere die Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung der Drahtleitung, der Apparate und sonstiger Zubehörungen der Telegraphenanlagen, die Verbindung fremdartiger Gegenstände mit der Drahtleitung, die Fälschung der durch den Telegraphen gegebenen Zeichen, die Verhinderung der Wiederherstellung einer zerstörten oder beschädigten Telegraphenanlage, die Verhinderung der bei der Telegraphenanlage angestellten Personen in ihrem Dienstberufe.
§. 297. Ist in Folge der vorsätzlich verhinderten oder gestörten Benutzung der Telegraphenanstalten ein Mensch am Körper oder an der Gesundheit beschädigt worden, so trifft den Schuldigen Zuchthaus bis zu 10 Jahren, und wenn ein Mensch das Leben verloren hat, Zuchthaus von 10 bis 20 Jahren.
§. 298.' Wer gegen eine Telegraphenanstalt des Staates oder einer Eisenbahngesellschaft fahrlässigerweise Handlungen verübt, welche die Benutzung dieser Anstalt zu ihrem Zwecke verhindern oder stören, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, und wenn dadurch ein Mensch das Leben verloren hat, mit Gefängniß von zwei Monaten bis zwei Jahren bestraft".
Frankfurt a. M. am 30. Juni 1868. Telegraphendirektion.
J. A.: Damey er.
Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Fi nanzbehörden.
1. Zum Verkauf alter Akten bei dem Landrathsamte dahier ist Termin auf den 15. d. M., Morgens 11 Uhr,
anher anberaumt worden, wozu Kaufliebhaber hierdurch eingeladen werden. Gelnhausen am 3. Juli 1868.
Der Königliche Landrath Giller.
Um Entlassung aus dem Preußischen Unter- thanenverbande sowie um Ertheilung von Reisepässen haben dahier nachgesucht:
1) der Uhrmacher Martin Andreas von hier für seinen Sohn Friedrich Andreas Behufs Auswanderung nach Frankreich und
2) Balthasar Heinrich Herchenröder, ledig, aus Wüstwillenroth, zum Zwecke seiner Reise nach Amerika.
Gelnhausen am 7. Juli 1868.
Der Königliche Landrath Giller.
Verehelichte, Geborne und Gestorbene in hiesiger Stadt.
Verehelichte.
In der evangel. Gemeinde der Marienkirche.
Den 1. Juli. Jakob Heinrich Wörner, Bürger und Bäckermeister, mit Jungfrau Anna Rein aus Windecken.
Den 1. Juli. Heinrich Schwabe, Spanner bei der Eisenbahn dahier, mit Karoline Göbel aus Oberissigheim.
Den 5. Juli. Kaspar Karl Emil Stein, Bürger und Herrnkleidermacher, mit Jungfrau Johanne Maria Herbst.
Den 5. Juli. Karl Gödde, Bürger und Goldarbeiter, mit Jungfrau Henriette Katharine Grauling.
In der katholischen Gemeinde.
Den 5. Juli. Friedrich Ernst Peschel, Eisenbahnarbeiter aus Deutsch-Wartenberg, in Schlesien, mit Karoline Baumgardt aus Mittelkalbach.
V e b ö r k e.
In der evangel. Gemeinde der Marienkirche.
Den 25. April. Heinrich Karl, des Spanners bei der Eisenbahn Heinrich Schwabe, S.
Den 7. Mai. Johanne Auguste, des Bürgers un> Juweliers August Schädel, T.
Den 21. Mai. Anna Maria Luise, des Bürgers und Pflästeres Johann Heinrich Grähling, T.
Den 7. Juni. Heinrich Christian Wilhelm Adam, des Kreisbereiters Martin Funk, S.
Den 13. Juni. Christine Franziska Susanne, deS