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das Thier zerrissenen, oder mit Geifer beschmutzten Stücke derselben.
§. 16.
Vor allem müssen bei dem von einem wüthenden Thiere Gebissenen der gute Muth und die Heiterkeit der Seele erhalten, alle Gemüthsbewegungen, Aerger, Schrecken und Traurigkeit, so wie auch alle Fehler und Ausschweifungen in der Lebensordnung, in Essen und Trinken vermieden und die Anordnungen des Arztes oder Wundarztes sorgfältig befolgt werden.
Gleiche Behandlung findet statt, wenn ein Mensch von einem der Wuth verdächtigen Thiere gebissen oder begeifert worden ist. Selbst Bißwunden von in die heftige Leidenschaft versetzten, sehr gereizten Thieren sind auf ähnliche Weise zss behandeln.
8- 17.
Ist die Wasserscheu bereits ausgebrochen, so richtet gewöhnlich keine Kur etwas aus, .der Kranke stirbt, und man kann höchstens lindern; demungeachtet muß _San alles aufbieten, und den Arzt möglichst unterstützen.
Der Wasserscheue selbst muß mit möglichster Vorsicht in einem Zustande erhalten werden, worin er Niemanden.schaden kann.
§. 18.
Den Aerzten und beziehungsweise den Wundärzten bleibt die weitere Behandlung von durch wüthende Thiere gebissene oder wasserscheuen Menschen allein überlassen, und sie haben hierbei nach den bewährten Regeln und Erfahrungen ihrer Kunst und Wissenschaft, sowie nach Anleitung des dem Regierungsansschreiben vom 4. Mai 1797 beigefügten Entwurfs zur Heilungsart der von einem tollen Hunde beigebrachten Wunde und der daraus entstandenen Wasserscheu pflichtmäßig zu verfahren.
8- 19.
Behandlung der von einem wüthenden Thiere gebissenen oder begeiferten Thiere.
Jedes von einem wüthenden Thiere beschädigte Thier muß sogleich getödtet werden; nur in dem Falle, wenn der Schaden für den Eigenthümer zu groß und die Heilung nach dem Urtheile Sachverständiger wahrscheinlich ist, kann durch die Polizeibehörde die Tödtung desselben dergestalt ausgesetzt werden, daß das Thier sogleich und wenigstens zwei bis drei Monate lang, sofern sich nicht in dieser Zeit Merkmale der Wuth an ihm zeigen, sicher und abgesondert nach §. 8 eingesperrt werde; im Fall solches Melkvieh ist, dar, Hessen Milch während dieser Zeit nicht benutzt, sondern muß in eine Grube geschüttet und mit Erde bedeckt weiden.
Geräth ein wüthendes Thier unter eine Heerde Vieh, so muß die ganze Heerde, Stück für Stück, sorgfältig untersucht, alle Thiere, an welchen sich Spuren von Bissen finden, sofort abgesondert und wie eben angegeben, behandelt werden. Alle nur vom Geifer des wüthenden Thieres beschmutzten
Thiere müssen sorgfältig und vorsichtig mit Lauge oder Seifenwasser, vermittelst nachher zu verbren- nerder Wische, zumal an den beschmutzten Stellen, öfters gereinigt und ganz im Wasser geschwemmt oder abgewaschen werden,, auch von der übrigen Heerde bis zur Ankunft des Thierarztes und bis zur weireren Verfügung der Polizeibehörde abgesondert werden. Sino es zottige Thiere, Schaafe und dergleichen, so scheere man behutsam die Haare oder Wolle ab und verbrenne sie, ohne nachher das Abwaschen u. s. W. zu unterlassen. Die übrigen Thiere der Heerde müssen ebenfalls ohne Verzug im Wasser gehörig geschwemmt oder jedes einzelne Stück mit Vorsicht abgewaschen, auch muß die ganze Heerde drei Monate lang abgesondert, ohne mit anderm Vieh in Berührung zu kommen, gehütet oder ausgestellt, und darf kein Thier von ihr verkauf oder geschlachtet werden.
Die Behandlung der wirklich gebissenen oder beschmutzten Thiere, wenn dieselbe gestattet worden ist, bleibt dem unverzüglich herbeizurufenden Thierarzte überlassen, der nach den Vorschriften seiner Kunst und des erwähnten Entwurfs, §. 8, zur Heilungsart der von einem tollen Hunde beigebrachten Wunde und der daraus entstandenen Wasserscheu bei Thieren, zu verfahren hat. Bis zur Ankunft des Thierarztes richte man sich hinsichtlich der Behandlung der Wunde nach den, in den §§. 14 und 15 zur Behandlung von wüthenden Edieren gebissener Menschen, gegebenen Regeln. Sind Theile verletzt, die ohne Nachtheil entfernt werden können, z. B. Schwanz, Ohren u. s. w., so schneide man diese sogleich ab.
Natur- und Garten-Kalender für Juli.
Die Julihitze bringt das Obst zur Reife. Es sind die Tage der Hochgewitter und Hagelschläge. Kartoffeln blühen, die Spargelstauden tragen rothe Beeren. Sommermitte. Fliegen und zahllose Insekten werden zAr Last, vermitteln aber den in der Natur jetzt fehlenden, dem menschlichen Organismus unentbehrlichen Sauerstoff.
Fortsetzung des Okulirens aus das schlafende Auge. Die Verbände der Frühjahrsveredlungen kommen vollends hinweg. Auf Wuchertriebe und Wurzelschosse wirb fortwährend Acht gegeben. Johannis- und Stachelbeersamen zu säen, Kirsch- und Steinobstkerne zur Aussaat zu samnieln. Der Obstkeller wird in Bereitung gesetzt, ebenso Beete zu Herbstobstsaaten. Im Obstgarten sind offenstehende Baumwurzeln zuzudecken. Spalierbäume werden durchgesehen und gerichtet, lehende Zäune zum zweitenmal beschnitten. Starktragende Frnchtbäume brauchen Stützen. An den Weittstöcken hängen schon die Träubchen. Wo sich der Weinpilz (Oidinm Tuckeri) zeigt, wird er durch Bepudern mit Schwefelblüthe, auch mit Stras-
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