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In Gemäßheit des §. 17 des Ausschreibens vorhinnigen Kurfürstlichen Staatsministeriums vom 24. August 1822 werden zur Verminderung der Gefahren der Hundswuth folgende Nachrichten bekannt gemacht.

(Fortsetzung und Schluß).

§. 13.

Gewöhnlich treten folgende Erscheinungen ein. Der Kranke fühlt einen dumpfen gegen den Kopf ziehenden Schmerz auf der gebissenen Seite des Körpers; in oder um die noch nicht zugeheilte Wunde entsteht eine juckende und stechende Empfindung, sie entzündet sich und nimmt ein übles bläuliches, blei­farbiges Ansehen an; ist die Wunde geheilt, so entsteht ein ungewöhnliches Jucken, Beißen oder Schmerz, sie geräth in Entzündung, schwillt an, wird bläulich oder dunkelroth, bisweilen bricht sie wieder auf, bekommt ein übles Ansehen, und gibt einen dünnen jauchigten übelriechenden Eiter, es entstehen Schmerzen, die sich durch das ganze ge­bissene Glied, besonders aber gegen den Nacken und den Hals ziehen.

Gleichzeitig mit diesen Erscheinungen an der Wunde verliert der Kranke, der oft vorher einige Zeit un­gewöhnlich heiter, aufgeregt, überspannt und zu sinnlichen Genüßen aufgelegt war, seine Munterkeit, wird mürrisch, unruhig, träge, ärgerlich und leicht aufgebracht; er sucht mit finsterm Blick die Einsam­keit, erschrickt leicht, seufzt oft und holt fchwer Athem. Er verliert den Schlaf, oder wird von Träumen geängstigt; er bekommt Herzklopfen, fühlt sich ermattet, verliert Eßlust und Durst, wird ängst­lich, zornig, hat einen unstâten, wilden, starren Blick, verzerrte Gesichtszüge, Spannung und Brennen in der Magengegend.

Mit der Zunahme der Krankheit empfindet der Kranke bei dem Trinken eine ungewöhnliche Beäng­stigung, die bei jedem wiederholten Versuche, zu trinken, wiederkommt, mit schwerem Athem, Zittern, Zusammenschnüren des Schlundes und Zuckungen; das Heruntcrschlingen fester Speisen bleibt ungehin­dert, nur alles Flüssige, selbst der Name eines solchen, erregt die größte Beängstigung u. s. W.

Im weiteren Verlauf der Krankheit treten noch andere heftige und schreckliche Zufälle hinzu, wohin namentlich die Neigung zum Beißen gehört, weshalb die Umgebungen sehr vorsichtig sein müssen, und diesen Zufällen unterliegt endlich der Kranke im jammervollsten Zustande.

§. U.

Behandlung eines von einem wüthenden Thiere gebissenen oder begeiferten Menschen.

Sobald ein Mensch von einem wirklich wüthenden Thiere gebissen oder begeifert worden ist, so hängt, um die Wasserscheu zu verhüten, alles von der zweckmäßigen Behandlung der verwundeten oder

gefährdeten Stellen ab; es muß daher eiligst ein Arzt oder Wundarzt herbeigerufen werden.

Da es jedoch unumgänglich nöthig ist, daß das in die Wunde gebrachte Wuthgift so geschwind wie möglich ans dem Körper geschafft, und so seine Verbreitung in demselben abgewendet werde, so lasse man, ehe der herbeigerufene Kunstverständige hinzu­kommt, die Wunde ausbluten, und wasche sie dann sorgfältig und lange mit Wasser aus, dem, wenn die Wunde zu bluten aufhört, etwas Salz und Essig zugemischt wird. Hierbei hüte man sich nur, das Wasser, womit die Wunde ausgewaschen worden ist, wieder unter das reine zu bringen, sondern man sammle es in einem eigenen Gefäße, schütte es hernach in ein in die Erde gegrabenes Loch und überdecke dieses sorgfältig mit reiner Erde. In Ermangelung eines solchen Salzwasiers wäre auch der frische Harn zum Auswaschen der Wunde zu gebrauchen. Man hüte sich, mit dem Munde die Wunde auszusaugen, und sie zu früh zuzubinden oder gar mit Pflaster zu bedecken.

Sollte etwa an einem Arme oder Beine eine größere Blutader verletzt sein, so daß die stärkere Ver­blutung das Zubinden der Wunde vor Ankunft des Kunstverständigen nöthig macht, so muß das Glied unter der Wunde, und sollte eine Pulsader beschädigt sein, welches das in Sprüngen absatz­weise herausströmende hellrothe Blut beweist, über der Wunde mit einem nicht zu schmalen Bande fest- gebnnden werden, nm hierdurch der Verblutung Einhalt zu thun, und doch die Wunde noch etwas offen lassen zu können.

§• 15.

Ist Jemand von einem wüthenden Thiere nicht wirklich verwundet, aber durch die Zähne desselben an irgend einem Theile gequetscht, und vom Geifer desselben beschmutzt worden, so muß, bis der Wund­arzt kommt, die gequetschte Stelle mit Seifenwasser gut gereinigt nnd diesem sodann die weitere Be­handlung durch ein Spanischfliegenpflaster u. s. W. überlassen werden.

Ist er nur von einem wüthenden Thiere geleckt, oder mit Geifer beschmutzt worden, so braucht man diese Stelle nur mit lauem Wasser und etwas Seife sorgfältig abzuwaschen.

Alle von einem wüthenden Thiere zerrissenen oder beschmutzten Kleidungsstücke müssen sofort ausge­zogen, und in Lauge oder Seifenwasser behutsam und genau gereinigt, mit dem zur Reinigung der­selben gebrauchten Geschirr und Wasser aber muß nach dem oben Angegebenen verfahren werden; am besten ist es, sie zu verbrennen, ohne sie weiter zu benutzen, wenigstens die herausgeschnittenen, durch