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Dem Pfarrgehülfen G. A. Mogge aus Mos­heim ist die zweite Pfarrstelle in Niederurf übertra­gen worden.

Ernennungen, Beförderungen re.

Dem bisherigen Pfarrer zu Kronenberg bei El­berfeld, Karl Ednard Für er, ist die erledigte erste Pfarrstelle an der Altstädter Gemeinde zu Cassel übertragen und

dem zum Pfarrer in Fronhausen präsentirten außerordentlichen Pfarrer und Rektor an der Stadt­schule zu Witzenhausen, Karl Schmidmann, die Bestätigung ertheilt worden.

Allgemeine Verfügungen der Oberbebörden.

1. Bei der, dem Plane gemäß, heute vor Notar und Zeugen Statt gehabten 46sten Serien­ziehung des Kurhessischen beim Bankhause M. A. von Rothschild und Söhne zu Frankfurt a. M. aufgenommenen StaatSlotterieanlehnS vom Jahre 1845 sind folgende 50 Seriennummern gezogen worden:

77, 92, 128, 372, 546, 602, 619, 642, 766, 790, 834, 847, 1235, 1548, 1695, 1888, 2016, 2075, 2252, 2839, 2913, 2947, 3025, 3088,

3170, 3218, 3262, 3384, 3499, 2617, 3658,

3670, 3748, 3833, 3935, 4370, 4471, 4695, 4816, 5022, 5303, 5400, 6086, 6159, 6163, 6371, 6374, 6391, 6392 und 6580.

Wir bringen dieses mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß die nächste Prä- mienziehung Mittwoch den 1. Juli d. J. Statt finden wird.

Caffel am 2. Juni 1868.

Königl. Preuß. Regierungspräsidium, von Hardenberg.

2. Bekanntmachung.

Die Pfarrstelle zu Niederissigheim ist erledigt. Bewerber um diese Stelle haben ihre deshalbigen Gesuche binnen 4 Wochen dahier einzureichen.

Hanau am 3. Juni 1858.

Königliches ev. Konsistorium.

W ehra uch.

vt. Süs.

3. Bekanntmachung

Die Pfarrstelle zu Ostheim ist erledigt. Be­werber um diese Stelle haben ihre deshalbigen Gesuche binnen 4 Wochen dahier einzureichen.

Hanau am 3. Juni 1868.

Königliche« ev. Konsistorium. Wehrauch.

Vt. Süs.

4. Nach einer Mittheilung des Großherzoglich Hessischen Ministeriums der Finanzen ist durch Bekanntmachung desselben vom 29. Mai d. J. in Gemäßheit des Artikels 4 des Gesetz! S vom 26. April 1864, die Einziehung der Grundrentenscheine und Ausgabe eines neuen Staatspapiergeldes be­treffend, und mit Bezugnahme auf die Bekannt­machung vom 23. November 1866 (Nr. 52 de« Großherzoglich Hessischen Regierungsblatts) der Termin, nach dessen Ablauf die Grunvrentenschetne ihre Eigenschaft als Zahlungsmittel verlieren und nur noch bis zu einem weitern, später bekannt zu machenden Termine bei der StaatSschuldentilgungs- kasse eingelöst werden können, auf den 1. Juli 1868 festgesetzt und die Inhaber von Großherzog­lich Hessischen Grundrentenscheinen » 1 fl., 5 fl., 10 fl., 35 fl. und 70 fl. sind daher aufgefordert worden, diese Scheine bis zum 1. Juli 1868 ent­weder zu Zahlungen an die Staatskasse zu ver­wenden, oder gegen neues Papiergeld nmzutau- schen. Der Umtausch findet bei der Großherzog­lichen Staatsschuldentilgungskasse und außerdem bei allen Rentämtern, Hauptzollämtern, Oberein- nehmereien und DistriktSeinnehmereien des Groß- herzogthumS statt. Bei den genannten Lokalstel- len kann jedoch der Umtausch nur in soweit ge­schehen, al« ihr Vorrath an neuem Papiergelde e« gestattet.

Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht.

Hanau am 13. Juli 1867.

Königliche Regierung. Kühnert.

vt. v. Witzleben.

5. Mit Bezugnahme auf die §§. 6 und folg, des Gesetzes vom 29. Februar d. I., betreffend die künftige Behandlung der auf mehreren der neu erworbenen Landestheile haftenden Staatsschulden, wonach die im vormaligen Kurfürstenthume Hes­sen auf Grund der Gesetze vom 26. August 1848 und 24. März 1849 ansgegebenen Kassenscheine vom 1. Januar 1869 ab nicht mehr bei öffent- öffentlichen Kaffen als Zahlung angenommen werden sollen, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach Bestimmung des Herrn Finanzministers vom 6. d. M. unsere Haupt­kasse sowohl als auch die sämmtlichen Rentereien und Rentämter des Regierungsbezirks mit der von jetzt an zu bewirkenden Einlösung dieser Kassenscheine beauftragt worden sind.

Cassel am 15. April 1868.

Königliche Regierung. Harden berg.

6. Bekanntmachung.

Vom 1. Juli d. J. ab können fertige Brief- kouvertS bei der hiesigen Königlichen Staats- 1*