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unter der Abtheilung I. auch ferner durch den Steuerinspektor Goullon zu erledigen, dagegen die der Steuerinspektion hinsichtlich der Klassen-, klassifizirten Einkommen- und Gewerbesteuer obliegenden Geschäfte unter Abtheilung 11. der Steuerinspektion dem Steuer revisoratsge- hülfen Baring übertragen sind.
Cassel am 11. Mai 1868.
Königliche Negierung,
Abthl. für direkte Steuern, Domainen und Forsten. Ledderhose.
Bekanntmachung.
Nachstehender Taris, nach welchem das Hafengeld für Schiffsgefäße im Winterhafen zu Hanau zu entrichten ist:
An Hafengeld für Schiffsgefäße, welche dem Winterhafen benutzen, wird entrichtet:
1) für ein Dampfschiff ohne Unter
schied der Tragfähigkeit .... 8 Thlr.
2) für ein anderes Fahrzeug:
a) von 40 oder mehr Schiffslast Tragfähigkeit, desgleichen für eine Fähre, eine Schiffsmühle, einen Ponton oder ein ähnliches Fahrzeug........4 „
b) von 25 oder mehr, jedoch weniger als 40 Schiff-last Tragfähigkeit 2 „
c) von 8 oder mehr, jedoch weniger als 25 Schiffslast Tragfähigkeit 1 „
d) von weniger als 8 Schiffslast . 15 Sgr. Zusätzliche Bestimmungen.
1) Als Winterhafen ist der sogenannte Mainkanal von seinem Beginne beim Zollhofe an bis zu seinem Ausskusse in den Main anzusehen.
2) Gegen Entrichtung des Hafengeldes können sowohl beladene als unbeladene Fahrzeuge auf die ganze Dauer einer Winterperiode, vom 1. November bis zum 15. April im Hafen aufbewahrt werden. Befreiungen.
Vom Hafengelde sind frei:
1) allgemein: Fahrzeuge, welche Staatseigenthum, desgleichen Fahrzeuge, welche für un- mittelbare Rechnung des Staates befrachtet sind.
2) Fahrzeuge, welche nach einmaliger Entrichtung des Hafengeldes aus dem Hafen entfernt und innerhalb derselben Winterperiode (Zus. Bestimmung 2) nochmals eingestellt werden, in Ansehung dieser zweiten und jeder etwa folgenden Einstellung.
Berlin am 27. April 1868.
(gez.) Wilhelm.
(98«J.) v. d. Heydt. Jtzenplitz.
wird hiermit im Auftrage des Herrn Finanzministers zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Cassel am 27. Mai 1868.
Der Provinzialsteuerdirektor Schultze.
Allgemeine Verfügungen der Oberbebörden.
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Bekanntmachung.
Für die Verpachtung der Restauration auf dem Bahnhöfe zu Meerholz ab 1. Juli 1868 im Wege der Lizitation ist Termin auf
den 17. Juni d. I.,
Vormittags 11 Uhr, anberaumt worden.
Die Pachtbedingungen können bei dem Sta- ■ tionsvorsteher zu Meerholz eingesehen werden. Qualifizirte Unternehmer werden eingeladen, ihre Anerbietungen unter der Aufschrift:
„Offerte zur Uebernahme der Restauration auf deut Bahnhöfe zu Meerholz" versiegelt und portofrei an die unterzeichnete Direktion bis zum festgesetzten Termine einzusenden.
Später eingehende Offerten können nicht berücksichtigt werden.
Cassel am 25. Mai 1868.
Königliche Eisenbahndirektion.
2. Bei der, dem Plane gemäß, heute vor Notar und Zeugen Statt gehabten 46ften Seri en- ziehung des Kurhessischen — beim Bankhause M. A. von Rothschild und Söhne zu Frankfurt a. M. aufgenommenen — StaatslotterieanlehnS vom Jahre 1845 sind folgende 50 Seriennummern gezogen worden:
77, 92, 128, 372, 546, 602, 619, 642, 766, 790, 834, 847, 1235, 1548, 1695, 1888, 2016, 2075, 2252, 2839, 2913, 2947, 3025, 3088,
3170, 3218, 3262, 3384, 3499, 2617, 3658, 3670, 3748, 3833, 3935, 4370, 4471, 4695, 4816, 5022, 5303, 5400, 6086, 6159, 6163, 6371, 6374, 6391, 6392 und 6580.
Wir bringen dieses mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß die nächste Prä- mienziehung Mittwoch den 1. Juli d. I. Statt finden wird.
Cassel am 2. Juni 1868.
Königl. Preuß. Regierüngspräfidium. von Hardenberg.