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Peln versehen, binnen 3 Wochen bei dem Herrn Metropolitan Rohde zu Spangenherg oder bei dem Unterzeichneten einzureichen. Bemerkt wird, daß die angeordnete Revision und nach Befinden etwa nöthige Belichtung der Kompetenz der ge­dachten Stelle Vorbehalten bleibt. Melsungen am 26. Mai 1868.

Der Königliche Landrath Frcih. v. Richthofen.

Gerichtliche Bekanntmachungen.

1. Hana u. Ediktalladung.

Da die Erben der im Januar d. I. verstor­benen Wilhelmine Hellwig zu Hanau unbekannt sind, so werden sämmtliche Erbberechtigte auf­gefordert, ihre Erbansprüche am Nachlasse der­selben im Termine

den 1. Ju li d. I. geltend zu machen, widrigenfalls solcher den ge­hörig legitimsten Testaments- oder Jntestaterben überwiesen werden wird.

Hanau am 4. Mai 1868.

Königliches Amtsgericht, Abthl. III.

O s i u s.

vt. Wohlgemuth.

2. Salmünster. Eisenbahnarbeiter Philipp Jh l von Orb, Kreis Gelnhausen, ist von der Königlichen Polizeianwaltschaft angeschuldigt, zu Ahl den Dienstknecht Jakob Grein mit einem Achsennagel verwundet und den Bürgermeister da­selbst wörtlich beleidigt zu haben. Zur Haupt­verhandlung dieser Anklage ist Termin auf

den 8. Juni d. I., Morgens 9 Uhr, vor das unterzeichnete Amtsgericht als Polizei­gericht bestimmt, wozu der unbekannt wo? wei­lende Angeklagte Jhl mit der Verwarnung hier­durch öffentlich vorgeladen wird, daß im Falle seines Ausbleibens nach Vorschrift der §§. 350, bezw. 464 der Strafprozeßordnung vom 25. Juni v. I. demungeachtet zur Verhandlung und Ur­theilsfällung geschritten werden wird.

Salmünster am 12. Mai 1868.

Königliches Amtsgericht.

Höfle.

vt. Beck.

3. Schlüchtern. P r o k l a m.

In den Hypothekenbüchern hiesiger Stadt steht auf dem Grundvermügen des Zimmermanns Johs. Greulich dahier eine Hypothek von 140 Gulden, errichtet am 20. Mai 1820 von den Eltern des Johs. Greulich dem Apotheker Zinkhan sen. von hier, eingetragen.

Diese Hypothek ist nach Angabe der Wittwe des verstorbenen Dr. med. Zinkhan dahier, Sohns des Apothekers Zinkhan, auf ihren verstorbenen Mann und von diesem aus sie übergegangen, auch von derselben die Originalhypothek eingeliefert und die übereinstimmende Erklärung eines andern Miterben des ursprünglichen Gläubigers beige­bracht worden; von einem weiteren Miterben, dem Johann Peter Zinkhan, steht jedoch eine solche Erklärung nicht zu beschaffen, da derselbe vor längeren Jahren, unbekannt wohin? ausgewan­dert ist.

Es werden daher in Gemäßheit des §. 7 des Gesetzes vom 14. Juli 1853 der gedachte Johann Peler Zinkhan von hier oder etwaige Erbendesselben hierdurch öffentlich anfgefordert, ihre Ansprüche an der erwähnten Hypothek binnen vier Monaten dahier geltend zu machen, andernfalls die bean­tragte Löschung derselben verfügt werden wird.

Schlüchtern am 6. Mai 1868.

Königliches Amtsgericht. Schrader.

vt. Becker.

4. Schlüchtern. Strafverfügung gegen

den Taglöhner Adam Karg ans Fatschenbrunn, Regierungsbezirk Unterfranken, wird, weil er Mitte April d. J. seinen Dienst bei dem Müller Ludwig Hofmann in, Schlüchtern eigenmächtig verlassen hat, auf die Anzeige des vorgenann­ten Dienstherrn, nach Ansicht der Gesindeordnung vom 18 Mai 1801 §. 7, eine binnen 14 Tagen im hiesigen Amtsgefängnisse zu verbüßende Gefäng­nißstrafe von drei Tagen und außerdem hatser die Kosten dieser Verfügung mit 5 Sgr. an die hiesige Gerichtskostenrezeptur, beiBermeidung derExekution, zu zahlen, verfügt.

Zugleich wird demselben eröffnet, daß, wenn er sich durch diese Strafverfügung beschwert finden sollte, er innerhalb einer zehntägigen Frist von dem Tage nach der Zustellung dieser Verfügung gerechnet seinen Einspruch dagegen bei dem unter­zeichneten Polizeigerichte fchristlich oder zu Proto­koll zu erheben und zugleich die zu seiner Verthei­digung dienenden Beweismittel anzuzeigen hat.

Falls innerhalb der zehntägigen Frist ein Ein­spruch nicht eingeht, erlangt die Strafverfügung Rechtskraft und wird gegen ihn vollstreckt werden.

Schlüchtern am 13. Mai 1868. , Königliches Amtsgericht, Polizeigericht. Schrader.

Beglaubigt: Becker.

Da diese Strafverfügung wegen Abwesenheit des Verurtheilten diesem nicht zu behändigen steht, so wird solche hierdurch öffentlich bekannt gemacht und derselbe bedeutet, daß jenes acht Tage nach