Wochenblatt für den vorh innigen RegierungsbezirkHanau.
Hanau^ Donnerstag den 4. Juni 1868.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden-
1 . Gemäß der Bestimmung sub 4 des §. 150 der Militairersatzinstruktion für den norddeutschen Bund vom 26. März d. I., bringen wir hierdurch zu allgemeiner Kenntniß, daß die Prüfungskommission für einjährig Freiwillige zum zweiten Male in diesem Jahre
D ienst a g s am 15.,
Mittwoch am 16. und
Donnerstag am 17. Septemb er, jedesmal
Vormittags 9 Uhr,
im Stadtbau dahier zusammentreten wird, um- Diejenigen, welche sich bis zum 1. September d. I. zum Zwecke der Prüfung gemeldet haben werden, zu prüfen und über ihre Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militairdienste zu entscheiden.
Nach dem 1. September d. J. eingehende Gesuche können in diesen Terminen Berücksichtigung nicht finden.'
Cassel am 11. Mai 1868.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, v. Bisch o ffsh ausen.
2 Bekanntmachung.
Die zweite Psarrstelle zu Windecken ist erledigt. Bewerber um dieselbe haben ihre deshal- bigen Gesuche binnen vier Wochen dahier einzureichen.
Hanau am 20. Mai 1868.
Königliches cv. Konsistorium.
Wehr auch.
vt. Süs.
3. Nach einer Mittheilung des Großherzoglich Hessischen Ministeriums der Finanzen ist durch Bekanntmachung desselben vom 29. Mai d. J. in Gemäßheit des Artikels 4 des Gesetzes vom 26. April 1864, die Einziehung der Grundrentenscheine und Ausgabe eines neuen Staatspapiergeldes betreffend, und mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 23. November 1866 (Nr. 52 des Großherzoglich Hessischen Regierungsblatts) der Termin, nach dessen Ablauf die Grunorentenscheine ihre Eigenschaft als Zahlungsmittel verlieren und nur noch bis zu einem Weilern, später bekannt zu machenden Termine bei der Staatsschuldentilgungskasse eingelöst werden können, auf den 1. Juli 1868 festgesetzt und die Inhaber von Großherzoglich Hessischen Grundrentenscheinen » 1 fl., 5 fl., 10 fl., 35 fl. und 70 fl. sind daher aufgefordert worden, diese Scheine bis zum 1. Juli 1868 entweder zu Zahlungen an die Staatskasse zu verwenden, oder gegen neues Papiergeld umzutauschen. Der Umtausch findet bei der Großherzog, lichen Staatsschuldentilgungskasse und außerdem bei allen Rentämtern, Hauptzollämtern, Oberein- nehmereien und Distriktseinnehmereien des Groß- Herzogtums statt. Bei den genannten Lokalste!» len kann jedoch der Umtausch nur in soweit geschehen, als ihr Vorrath an neuem Papiergelde es gestattet.
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Hanau am 13. Juli 1867.
Königliche Regierung. Kühnert.
vt. v. Witzleben.