Einzelbild herunterladen
 

475

um Entlassung aus dem diesseitigen StaatSver- hande Behufs Auswanderung nach Amerika da­hier nachgesucht worden.

Hanau am 12. Mai 1868.

Der Landrath v. Schrötter.

6. Die nachfolgenden Bestimmungen der Militair- ersatzinstruktion für den Norddeutschen Bund vom 26 März d. I. werden zur Nachachtung hiermit besonders veröffentlicht.

Hanau am 13. Mai 1868.

Der Landrath

v. Schrötter

§. 8.

Militairdienstzeit der Schulamtskandidaten.

Militairpflichtige Kandidaten des Elementar­schulamts 9 und Elementarlehrer, welche ihre Befähigung für das Schulamt in der vorschrifts­mäßigen Prüfung nachgewiesen haben, genügen bis auf Weiteres ihrer Militairdienstpflicht bei den Fahnen des stehenden Heeres durch cineèwöchenl- liche Uebung bei einem Infanterieregimente, tre­ten dann zur Reserve und nach siebenjähriger Dienstzeit zur Landwehr über, in der sie die gesetzliche Dienstzeit, wie jeder andere Wehrmann, abzuleisten haben (cf. §. 46). Wird ein solcher Militairpflichtiger vor vollendetem 31. Lebens­jahre aus dem Schulamte für immer entlassen, so kann er zur Genügung der vollen Dienstpflicht im stehenden Heere herangezogen werden.

§. 43.

Bezeichnung der Fälle, in denen eine Zurückstellung, event. Befreiung rc. vom Militairdienste im Frieden zulässig ist, oder nicht Statt finden darf..

1) Zur Berücksichtigung eignen sich, sofern nicht die nachfolgenden Bestimmungen ad 2) bis 6) dem entgegenstehen:

a) diejenigen Militairpflichtigen, welche nach pflichtmäßiger Ueberzeugung der Ersatz­behörden die einzigen Ernährer hülfloser Familien, oder alleinstehender, erwerbs­unfähiger Väter oder Mütter sind;

b) der einzige erwachsene Sohn einer Wittwe, deren Ernährung kein anderes Glied der Familie übernehmen kann, die aber sich selbst zu ernähren außer Stande ist;

c) Eigenthümer von Grundstücken, die ihnen ohne ihr Zuthun zugefallen und die nicht verpachtet sind, zu deren Verpachtung oder einstweiliger Aoministration und Be- wirthschaftung durch fremde Hülfe aber wegen Kürze der Zeit oder wegen der Kulturverhältnisse ohne bedeutenden Ver­lust keine Veranstaltung hat getroffen

*) Event. Zurückstellung derselben bis zur absolvirten Prüfung (cf. §. 44).

werden können, oder üerhaupt nicht ge­troffen werden kann.

Der Werth des Grundstücks kann hier­bei nicht entscheiden; die einzige dabei in Rücksicht kommende Bedingung ist, daß ein solches Grundstück wenigstens dem Eigenthümer den verhältnißmäßigen Le­bensunterhalt gewährt;

d) Pächter von Landgütern, denen durch den Tod ihres Vaters oder Anverwandten, oder durch sonstige Umstände die Fort­setzung der Pacht auf die noch dauernden Pachtjahre zugefallen ist und die im Laufe dieser Zeit ohne Nachtheil keine Anstalt zur Vertretung in der Wirthschaft haben machen können. ,

Auch hier ist der Werth der Pachtung nicht in Betracht zu ziehen, und es kommt, wie bei dem vorhergehenden Berücksich­tigungsgrunde, nur darauf an, daß die Pacht hinreicht, um allein dem Pächter den verhältnißmäßigen Lebensunterhalt zu gewähren;

e) solche Eigenthümer von Fabriken, Manu­fakturen und anderen gewerblichen Etablis­sements, welche mehrere Arbeiter beschäf­tigen, falls der Betrieb ihnen erst seit der letzten Ersatzmusterung eigenthümlich zugefallen und ihnen keine Zeit geblieben ist, um für eine zweckmäßige einstweilige Aufsicht und Führung des Geschäfts zu sorgen. Auf den Inhaber eines Hand­lungshauses von entsprechendem Umfange findet diese Vergünstigung verkommenden Falles analoge Anwendung;

f) ein solcher Militairpflichtiger, welcher âls Sohn eines arbeits- und aussichts­unfähigen Grund- und Fabrikbesitzers, bezw. Pächters, nach dem Urtheil der Ersatzbehörden als dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur Erhaltung deS Grundstücks betrachtet werden muß. Es wird dies indeß nur dann der Fall sein können, wenn der betreffende Grund- oder Fabrikbesitzer rc- nicht im Stande sein sollte, andere Hülfe sich zu verschaffen;

g) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen oder erwerbsunfähig gewordenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen des Letz­teren eine wesentliche Erleichterung ge­währt werden kann.

2) Ergibt die spezielle Prüfung der ad 1 unter a bis f bezeichneten Verhältnisse, daß der Militairpflichtige selbst oder die Angehörigen desselben die zur Berücksichtigung in Anspruch genommnen Verhältnisse durch ihre eigene