Wochenblatt
für den vorhinnigen
Regierungsbezirk Hanau.
Hanau^ Donnerstag den 7. Mai 1868.
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Gesetzgebung.
Die am 27. v. M. ausgegebene Nr. 18 des Amtsblattes von diesem Jahre enthält:
1) Zirkularverfügung vom 25. April 1865, an sämmtliche Königliche Regierungen (exel. Sigmaringen), das Verfahren bei Besetzung der Gemeinde- und Jnstitutensorstbeamtenstellen betreffend; 2) Bekanntmachung, die Bildung einer Prüfungskommission bet der Königlichen Regierung zu Cassel für die Kandidaten der Feldmesserkunst betreffend, nebst an» gedrucktem Regulativ; 3) Bekanntmachung, wegen Einlösung der am 15. Mai 1868 fälligen Schatzanweisungen; 4) die Vereinigung der Königl. Ren- terei Windecken mit der Königl. Renterei Hanau; 5) Bekanntmachung vom 18. April 1868, betreffend die mit Sachsen-Meiningen getroffene Ueber» einkunft toeben Ausdehnung des über die gegenseitigen Gerichtsbarkeitsverhältnisse unterm 2. Mai 1859 abgeschlossenen Vertrages auf die neu erworbenen Landestheile; 6) die Obersörsterei Asbach wird fortan „Oberförsterei Schmalkalden" genannt; 7) die erledigte Rentmeisterstelle bei der Königl. Renterei zu Hcrsfeld ist vom 1. Mai d. I. an dem Rentmeister Löwer, bisher zu Windecken, übertragen worden; 8) Personalchronik der Königl. Regierung ; 9) dergl. des Königl. Appellationsgerichts zu Cassel; 10) Nachweisung der im Monat April d. I. vorgekommenen Veränderungen in dem zum Reffort des Königl. Oberbergamts Clausthal gehörenden Beamtenpersonale.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden-
1. Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 12. März 1867, betreffend die dem Jakob Schüfer zu Vollmarshausen abhanden gekommene, auf den Inhaber lautende Schuldverschreü bung der Landeskreditkasse: Serie Aa. 9?r. 3,333 vom 5. Dezember 1838 über 500 Thaler, nebst den bis zum 1. September 1872 laufenden Zins- abschnitten und dem Talon, wird nunmehr nach §. 6 der Verordnung vom 18. Dezember 1823 der gegenwärtige Inhaber dieser Schuldverschreibung und der Zinsabschnitte zum zweiten Male aufgefordert, sich unter deren Vorlage vor dem Ablaufe von drei Monaten von heute an bei der Landestreditkasse zu melden, widrigenfalls ein Duplikatschein ausgefertigt und an dessen Besitzer die Zahlung der Zinsen sowohl, als des Kapitals stets zwei Jahre nach eingetretener Fälligkeit, sofern nicht inzwischen die betreffenden Zinsabschnitte, beziehungsweise die Originalobligation zur Zahlung eingereicht sein werden, erfolgen soll.
Cassel am 20. April 1868.
Königliche Direktion der Landeskreditkasse. Wangemann.
2. Bekanntmachung,
betreffend die Aufhebung und Ablösung gewerblicher Berechtigungen.
Die ganz besondere Wichtigkeit des am 31. v. M. publizirteu Gesetzes, welches die Aufhebung und resp' die Ablösbarkeit gewerblicher Be-