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jedesmal

Vormittags 10 Uhr, - an hiesige Gerichtsstelle anberaumt worden.

Kaufliebhaber werden hierzu eingeladen und Gläubiger, welche an jene Immobilien pfandrecht­liche Forderungen haben, aufgefordert, diese im ersten Termine, bei Meldung des gemeinrechtlichen Nachtheils der Erlöschung der Hypothek, bezw. der Benachrichtigung auf ihre Kosten, anzumelden und durch Vorlage der betreffenden Urkunden zu begründen

Salmünster am 3. April 1868.

Königliches Amtsgericht.

Windecken. Wegen einer gegen Friedrich Karl Sckäfer in Mindesten ausgeklagten hypo­thekarischen Forderung ist der Zwangsverkauf folgender, demselben zugehörigen, in der Windecker Gemarkung belegenen Grundstücke, als:

Acker im Felde hinter der Stadt: Pmb. V. R.

37 2 4 am Butterstädter Wege.

Acker im Ober- und Niederfelde:

204 — 27 zu Steinhausen.

Baum- und Grasgarten:

“----J_aj—ha SlRoffprfnUp. ____________*________

264 — 17 im Mönchs graben;

264 — 33 daselbst.

Acker im Ober- und Niederfelde: 177 1 19 worin Buchwalde.

Aecker im Felde hinter der Stadt: 29 1 9 beim Warthbaume;

169 — 381 hinter der Hohl.

c A ck er im Ober- und Niederfelde:

24 — 274 am L-chützenpfade.

Acker im Felde gegen Buchen und

Städten: 323 — 38 am Städterwege, erkannt und zu dessen Vollziehung erster-Steige- rungstermin auf

den 5. Juni d. I., eventuell zweiter und dritter auf

den 3. Juli d. J. und

den 3 1. Juli d. I., jedesmal

Vormittags 11 Uhr, an hiesige Gerichtssteüe anberaumt

Zugleich werden Alle, welchen Pfandrechte an ^flumrten Stücken zustehen, aufgefordert, solche, bei Meldung des gemeinrechtlichen Nachtheils, im ersten Termine dahier anzumelden und zu be­gründen. "

Windecken am 7. April 1868,

Königliches Amtsgericht. Schwarzenberg.

vt. Kahler.

10. Hanau. Die mehrfachen Entscheidungen der Strafkammer des hiesigen Königlichen Kreisgerichts zu Grunde liegende Auslegung, daß überall da, wo Polizeianwalte nach Maßgabe des §. 32 der Strafprozeßordnung bestellt worden sind, die in dem Artikel XXIV der Einführungsverordnung vom 25. Juni 1867 enthaltene Uebergangsbe- stimmung ihre rechtliche Wirksamkeit verloren hat und demzufolge die nach dieser, in Funktion ge­bliebenen Polizeianwalte neben jenen nicht mehr zur Vertretung der Staatsanwaltschaft, zuständig sind, hat an maßgebender Stelle Billigung ge­funden.

Nachdem nunmehr durch die Bekanntmachung des Königlichen Regierungspräsidium zu Cassel vom 8. April d. I. (Amtsblatt vom 14. April 1868, Nr 15) den zufolge des allegirten §. 32 der Strafprozeßordnung bestellten Polizeianwälten auch die Wahrnehmung der Forstpolizeianwalts- gescbäfte übertragen worden ist, so haben sich dieselben in Fukunft der Vertretung der Staats­anwaltschaft bei den Polizeigerichten in allen poli- zeigerichtlichen Strafsachen, namentlich auch in Feldrüge-, Baupolizei- und Schulversäumnißsachen zu unterziehn.

Zugleich wird bemerkt, daß im KreisgerichtS- bezirk'e Hanau für die Amtsgerichte Hanau, —"au genselb old, Meeryolz, Salmünster gäbe des §. 32 der Strafprozeßordnung noch nicht bejtellt worden sind, sondern in diesen Amts­bezirken die Geschäfte der Polizeianwâltsschaft noch von den in Folge des Artikels XXIV der Verordnung vom 25. Juni 1867 in Funktion ge­bliebenen Polizeianwalten fortverfahren werden.

Hanau am 17. April 1868.

Der Staatsanwalt Wilhelmi.

11. Fulda. Strafmandat.

Nachdem der Peter W e h n e r von Löschenrod von dem Polizeisergeant Bernhardt zur Anzeige gebracht, worden ist, daß er ihn am 8. Juli 1867 dahier in gänzlich betrunkenem Zustande ange­troffen habe, so wird nach Ansicht des Straf­prozeßgesetzes §. 125 folg, der Vorgenannte des Vergehens der Völlerei im 2. Rückfalle schuldig erkannt und deßhalb in eine dreiwöchige Arrest- stvafe verurtheilt und bedeutet, daß wenn èr durch dieses Urtheil sich beschwert halten sollte, er binnen unerstrecklicher Frist von drei Tagen seit Behändigung des Urtheils bei dem Aktuar des unterzeichneten Gerichts die übrigens nach Str. Pr. Ges. §. 178, Absatz 5, auf Anfechtung der rechtlichen Beurtheilung und der Straffestsetzung beschränkte Berufung anzuzeigen und binnen 14 Tagen einzuführen oder mit Ausschluß des Rechts­mittels der Berufung binnen unerstreckbarer Frist