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.Vf 13.

Wochenblatt für den vorhinnigen RegierungsbezirkHanau.

Hanau^ Donnerstag den 26. Mâr^ 1868.

Gesetzgebung.

Die am 17. d. Mts. ausgegebene Nr. 9 des Amtsblattes von diesem Jahre enthält:

1) Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung der Direktion der Hauptstaatskasse und der Hauptstaats­kasse zu Cassel; 2) Polizeiverordnung, wonach für den Umfang des Regierungsbezirks der Verkauf von Billets zur Weiterbeförderung der Auswanderer von dem überseeischen Landungsplätze nach dem Bestim­mungsorte im Innern auf Eisenbahnen, Dampf­schiffen rc. verboten wird; 3) Polizeiverordnung, die Verpackung von Schnupftabak betreffend; 4) Be­kanntmachung, die Aufhebung der Salzregieinspektion betreffend.

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Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Bekanntmachung.

Die katholische Pfarrei Wirtheim, Dekanats Orb, ist erledigt. Bewerbungen um dieselbe sind innerhalb 4 Wochen an die unterfertigte Behörde zu richten.

Cassel am 6. März 1868.

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.

Mittler.

2. Geeignete Bewerber um die erledigte Stelle des dirigirenden Arztes, Wundarztes und Geburts­helfer« an dem Landkrankenhause zu Fulda werden

hierdurch aufgefordert, ihre deöhalbigen Gesuche binnen drei Wochen anher einzureichen.

Cassel am 4. März 1868.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, v. Bischoffshausen.

3. Die Herren Physiker des diesseitigen Geschäfts­bezirkes werden daran erinnert, daß sie sich wegen Ueberlassung von Impfstoff nicht mehr anher, son» dern an die Königliche SchutzblatternimpfungS« anstalt in Berlin zu wenden haben. Cassel am 10. März 1868.

Königliches Obermedizinalkollegium das. Cramer.

vt. Schwarzenberg.

4. In Gemäßheit deS §. 27 der Verordnung vom 29. September 1823 werden alle Diejenigen, welche dem nunmehr verstorbenen Amtsrichter Hartert zu Schlüchtern als erstem Depositar des Amtsgerichts daselbst Gelder oder Sachen von Geldswerth zur Aufbewahrung übergeben und den ordnungsmäßigen Hinterlegungsschein oder, im Falle bereits verfügter Herausgabe, die hinterlegten Gegenstände noch nicht erhalten haben, hierdurch aufgefordert, ihre deshalbigen Ansprüche binnen einer dreimonatlichen Frist, von heute an gerechnet, bei der unterzeichneten Stelle anzumelden, widrigenfalls angenommen werden wird, daß der Zurückgabe der Kaution in jener Hinsicht ein Hinderniß nicht im Wege steht.

Cassel am 2. März 1868.

Königliches Appellationsgericht.

Luther.

Tt. Heuser.