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1868.
Wochenblatt
für den vorhinnigen
RegierungsbezirkHanau.
Hanau^ Donnerstag
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Bekanntmachung, wegen Ausreichung der Zurskoupons Serie ".'zur Preußischen Staatsanleihe von i§64.
Die neuen Koupons Serie 11. Nr. 1 bis 8 über die Zinsen der Staatsanleihe von 1864 für die vier Jahre vom 1. April 1868 bis dahin 1872 nebst Talons werden vom 16. März d. I. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße Nr. 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage und der Kassenrevisionstage, ausgereicht.
Die Koupons können bei der Kontrolle selbst in Empfang genommen, oder durch die Regierungs- hauplkâssen — auch in Cassel un Wiesbaden — die Geueralkasse in Hannover, i Kreiskasse in Frankfurt a. M. oder die Hauptkq, j in Rendsburg bezogen werden. Wer das Erstere^ wünscht, hat die Talons vom 22. Februar 1864 . einem Verzeichnisse, zu welchem Formulare K der gedachten Kontrolle und in Hamburg bei dem Oberpostamte unentgeltlich zu haben sind, bei der Kontrolle persönlich oder durch einen Beauftragten abzugeben.
Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß nur einfach, dagegen ist dasselbe von denen, welche eine schriftliche Bescheinigung über die Abgabe der Talons zu erhalten wünschen, doppelt vorzulegen. In letzterem Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen sofort zurück.
den 19. März 1868.
Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Koupons zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann sich die Kontrolle der Staatspapiere mit den Inhabern der Talons nicht einlassen.
Wer die Koupons durch eine der obengenannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die alten Talons mit einem doppelten Verzeichnisse einzu- reichèN.
Das eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen sogleich zurückzegeben, und ist bei Aushändigung der neuen Koupons wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen, unentgeltlich zu haben.
Des Einreichens der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Koupons nur dann, wenn die erwähnten Talons abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die betreffenden T okumente an die Kontrolle der Staatspapiere oder an Eine der obengenannten Provinzialkassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Die Beförderung der Talons oder der Schuldverschreibungen an die Provinzialkassen (nicht an die Kontrolle der Staatspapiere) erfolgt durch die Post bis zum 1. November d. I. portofrei, wenn auf dem Kouverte bemerkt ist:
„Talons (beziehungsweise Schuldverschreibungen) der Staatsanleihe von 1864 zum Empfange neuer Koupons. Werth.....Thlr."
Mit dem 1. November d. I. hört diese Porto-