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1868.

Wochenblatt für den vorhinnigen RegierungsbezirkHanau.

Hanau, Dannerflag den 27. Februar 1868.

Allgemeine Berfügungen der OLerbebörden.

1. Nach weiteren Bekanntmachungen des Fürstlich Schwarzburg-Sondershausen'schen Ministeriums ist 1) der Endtermin zur Einlösung der auf Grund des Gesetzes vom 20. Dezember 1855 emittirten Fürstlich Schwarzburg - Sonders- Hausen'schen Zehnthaler - Kassen­scheine auf den I.März d. I. festgesetzt, und 2) die Frist zur Einlösung der präkludirten, auf Grund des Gesetzes vom 25. Oktober 1859 emittirten Fürstlich Schwarzburg-So n- dershausen'schen Einthaler-Kassen­scheine bis zum 31. Mai d. I. erstreckt worden.

Wir bringen dies mit dem Bemerken zur öffent­lichen Kenntniß, daß die Inhaber solcher Kassen­scheine dieselben, vor dem Ablaufe der gesetzten Termine, bei der Fürstlichen StaatShauptkasse zu Sondershausen zum Umtausche einzureichen haben, und daß für dieselben nach Ablauf der Termine eine Ersatzleistung in keinem Falle mehr Statt findet, vielmehr die in den früheren Bekannt­machungen des gedachten Ministeriums angedroh­ten Nachtheile unwiderruflich eintreten.

Cassel am 1. Februar 1868.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, von Bischoffshausen.

2 Aufforderung.

Alle diejenigen Personen, welche von mir bis ultimo Juni v. J. von dsr erfolgten Notirung zur Verleihung des Erinnerungskreuzes für Nicht-

combattanten für den Feldzug 1866 benachrichtigt worden, aber bisher nickt in den Besitz des qu. Gedenkzeichens gelangt sind, werden hiermit aus­gefordert, entweder ihre genaue Adresse dem

„Bureau der freiwilligen Militairkrankenpflege, Berlin, Leipzigerstraße Nr. 3, Portal II." einzureichen, oder aber sich persönlich zwischen 11 und 2 Uhr Vormittags zur Empfangnahme des Kreuzes dort zu melden.

Berlin am 30. Januar 1868.

Der Königliche Kommissar und Militair-Jnspek- teur der freiwilligen Krankenpflege bei der Armee im Felde:

Eberhard Graf zu Stollberg-Wernigerode.

3. Nach Maßgabe des §. 6 der Kurhessischen Verordnung vom 18. Dezember 1823 werden die Inhaber der nachstehend verzeichneten 4prozentigen Hauplstaatskasseobligationen vom 1. Juni 1863: Lis H. Nr. 928 über 500 Thaler, „ N „ 1221 „ 100 „

„ » „ 6262 „ 100

welche sammt den dazu gehörigen Zinsabschnitten nach den vorgeschriebenen Ermittelungen den Be­sitzern abhanden gekommen sind, aufgefordert, solche vor dem Abläufe von drei Monaten nach der zweiten binnen Jahresfrist erfolgenden öffent­lichen Aufforderung dahier vorzulegen, widrigen­falls Duplikatscheine werden ertheilt und an deren Besitzer die Zahlung der Zinsen sowohl als der Kapitalbeträge stets zwei Jahre nach eingetretener Fälligkeit wird geleistet werden, sofern nicht in-