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2) die Frist zur Einlösung der prätfubirten, auf Grund deS Gesetzes vom 25. Oktober 1859 emittirten Fürstlich Schwarzburg-Son- derShausen'schenEinthaler-Kassen- scheine bi» zum 31. Mai b. J. erstreck worden.
Wir bringen die» mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß , daß die Inhaber solcher Kassen« scheine dieselben, vor dem Ablaufe der gesetzten Termine, bei der Fürstlichen StaatShauptkasse zu Sondershausen zum Umtausche einzureichen haben, und daß für dieselben nach Ablauf der Termine eine Ersatzleistung in keinem Falle mehr Statt findet, vielmehr die in den früheren Bekanntmachungen des gedachten Ministeriums angedrohten Nachtheile unwiderruflich eintreten.
Cassel am 1. Februar 1868.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, von Bischofs-Hausen.
2 Bekanntmachung.
Die Pfarrstelle zu Mittelbuchen ist erledigt. Bewerber um diese Stelle haben ihre deShalbigen Gesuche binnen vier Wochen dahier einzureichen.
Hanau am 6 Februar 1868.
Königliches evangelisches Konsistorium. W eyrau ch.
vt. Süs.
3 Aufforderung.
Alle diejenigen Personen, welche von mir bis ultimo Juni v. I. von der erfolgten Notirung zur Verleihung des ErinnerungSkrenzes für Nicht- combattanten für den Feldzug 1866 benachrichtigt worden, aber bisher nickt in den Besitz des qu. GedenkzeichenS gelangt sind, werden hiermit aufgefordert, entweder ihre genaue Adresse dem
»Bureau der freiwilligen Militairkrankenpflege, Berlin, Leipzigerstraße Nr. 3, Portal II." einzureichen, oder aber sich persönlich zwischen 11 und 2 Uhr Vormittags zur Empfangnahme deS Kreuzes dort zu melden.
Berlin am 30. Januar 1868.
Der Königliche Kommissar und Militair-Jnspek- teur der freiwilligen Krankenpflege bei der Armee im Felde:
Eberhard Graf zu Stollberg-Wernigerode.
4 . Oie nachstehende Allerhöchste Ordre:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. re.
verordnen hierdurch in Ausführung des §. 188 de» Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (Gesetzsammlung für 1865 Seite 705) was folgt:
Art. 1.
Dir Oberberg- und Salzverkrdirektion zu
Cassel ist mit dem 1. März 1868 aufgehoben und der Bezirk derselben mit dem Bezirke des Ober- bergamtS zu Clausthal vereinigt.
Art. II.
Der Bezirk des OberbergamtS zu Clausthal umfaßt vom 1. März 1868 ab: 1) das mit Unserer Monarchie vereinigte Gebiet deS vormaligen Königreichs Hannover, mit Ausschluß der Landdrosteibezirke Osnabrück und Aurich; 2) das Gebiet des vormaligen KursürflenlhumS Hessen und der vormal- Königlich Bayerischen LandeS- theile, mit Ausschluß der Enklave Kaulsdorf; 3) die Provinz Schleswig-Holstein.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigeuhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.
Gegeben Berlin am 3. Februar 1868.
(L. S.) (gez.) Wilhelm.
(ggez) Graf v. Jtz enp litz.
Allerhöchste Verordnung, betreffend die Äufhcbunz der Uberberg- und Salzwerksdirektion zu Castel und die Feststellung des Bezirks des Oberbergamts zu Clausthal.
Wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß mit Auflösung der unterzeichneten Behörde auch die Bergzehntkassen zu Obernkirchen, Schmalkalden und am hiesigen Orte aushören und ihre Geschäfte an die Königliche Oberbergamtskasse zu Clausthal übergehen. Ebenso sind die Kon- zessionszinsen von Steinbrüchen u. dergl., welche bisher vonden Kassen der Hüttenämter zu RiechelS- dorf, Bieber, Schönstein, Holzhausen und Veckerhagen erhoben wurden, fortan an die genannte Oberbergamtskasse zu zahlen.
Cassel am 12. Februar 1868.
Königliche Oberberg- und Salzwerksdirektion.
Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Finanzdehörden.
i- Bekanntmachung.
Die im diesseitigen Bataillonsbezirke sich aufhaltenden eine Pension beziehenden Invaliden werden hierdurch angewiesen, im Falle sie ihren Wohnsitz in den Bezirk einer anderen Renterei verlegen oder sonst aus irgend welchen Gründen ihre Pension aus einer anderen Kasse, als aus der angewiesenen zu beziehen wünschen, sich mit ihren desfallsigen schriftlichen Anträgen direkt an die Regierung zu wenden haben.
Königlicher Bezirkskommando Fulda.