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Wochenblatt

fur Sen vorl) innigen Regierungsbezirk Hanau. ----iMBum» «gwm -------

HanAR, Donnerstag den 23. Januar 1868.

Allgemeine Verfügungen bet ^berbchörden

1. Geeignete Bewerber um die erledigte Amts- wundarzlstclle zu Nentershausen werden hierdurch aufgefordert, -ihre deshalbige Gesuche binnen drei Wochen anher einzureichen.

Cassel am 2L Dezember 1867.

Königliche Negierung, Abtheilung deâ Innern.

v. B i sch o ffsh ause n.

2. Bekanntmachung.

Mit dem 15. b- M. tritt ein anderweiter Tarif auf der Main-Weser-Bahn in Kraft, welcher auf allen Stationen derselben unentgeltlich zu erhalten - ist.

Abschnitt V. Seite 64 des Tarifs für die Be­förderung von Personen u. s. w. vom 1. Juli 1865 ist hierdurch ausgehoben.

Cassel am 1. Januar 1868.

Die Centraldirektion der Main-Weser-Bahn.

Bekanntmachung.

Die Vorschriften des Lokalgütertarifs vom 1. Februar 1866, Seite 7 alinea 4 und 5, sowie Seite 34 b. werden vom 1. Februar 1868 ab aufgehoben, und treten an deren Stelle von diesem Zeitpunkte an folgende:

1) Die Verwaltung ist befugt, die Güter der Wagenladungsklassen in unbedeckten Wagen zu befördern. Der Versenoer gibt sein Ein­verständnis mit dieser Beförderungsart zu er­kennen. falls er nicht bei der Ausgabe durch schriftlichen Vermerk auf dem Frachtbriefe die Beförderung des betreffenden Gutes in bedeckt gebauten, oder, wenn solche vorhanden, mit Decklaken versehenen Wagen verlangt Confr. §. 22 Ziffer 2 des Betriebsreglements. In diesem Falle werden folgende Zuschlagsgebühren neben den gewöhnlichen Frachtsätzen erhoben:

a) bei Beförderung in gedeckt gebauten Wagen 33z g von der Fracht der betreffenden Tarifklasse;

b) bei Beförderung in mit Decklaken ver­sehenen Wagen eine Miethe von 15 Sgr. pro Decke und jede angefangene 25 Meilen. Die Verwendung eigener Decken bleibt den Versendern Vorbehalten.

Die im Waarenverzeichniß mit lateinischen' Lettern gedruckten Artikel werden vorzugsweise nur in offenen Wagen transportirt.

2) Als Provision für Nachnahme wird 2 Pf. pro Thaler bei der Thalerwährung und | Z bei der Guldenwährung mit einem Minimalsatz von 1 Sgr. beziehungsweise 3 Kreuzer einge­zogen (Confr. §. 9 des Betriebsreglements).

Nachnahmebeträge von 5 Sgr. resp. 18 Kreuzer und darunter sind provisionsfrei.

Cassel am 6. Januar 1868.

Die Centraldirektion der Main-Weser-Bahn.