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Begleitscheine festgesetzte StundungSfrist schon früher abläuft.
§• 8.
Versendungsscheine für Abfuhr von denaturlrtem und versteuertem Salze.) Das denaturirte und das versteuerte Salz (Fall a des §. 7) tritt nach der Abfuhr von dem Salzwerke in den freien Ver- kehr; für jeden Salztransport ist jedoch vorher bei dem Salzsteueramte des Salzwerkes die Ausfertigung eines Versendungèfcheines zu erwirken, welcher zur Legitimation beider Abfuhr des Salzes dient.
§. 9.
(Begleitscheine für den Transport von steuerpflichtigem Salze.) Die Transporte von unversteuertem nicht denaturirlem Salz (Fall b §. 7) erfolgen unter Begeitschein nach zwei verschiedenen Formularen.
Auf Begleitschein 1 wird das Salz abgefertigt, welches ausgejUyrt oder zur Niederlage deklarirt, oder unter Bedingung demnächstiger Denaturiruug beziehentlich der Verwendung unter steuerlicher Aussicht ebne Erhebung der Salzabgabe abgelassen Weroen soll. Im ersten Falle muß das Steueroder Zollamt, über welches der Ausgang aus dem Zollvereine erfolgen soll, von dem Besteller angegeben werden.
Aus Begleitschein 11 wird dasjenige Salz abgefertigt, für welches lediglich die Erhebung der feslgefteUten Abgabe aus ein anderes, dazu befugtes Amt (Zoll- und Steuerstelle) überwiesen werden soll.
Die Fabrikanten, Salzhändler oder deren Bevollmächtigte haben die Begleitscheine gegen Bestellung von Sicherheit — falls sie davon nicht entbunden werden —
a) für den direkten Bezug von den Salzsteuerämtern;
b) für die Entnahme von Salz aus den auswärtigen Magazinen bei der Steuerstelle des Orts
zn extrahiren.
Die Begleitscheine werden seitens des Empfangsamtes mit der Erledigung (Nachweis des Ausgangs, der Denaturirung u. s. w.) versehen, dem Ausfertigungsamte zurückgegeben.
§. 10.
(Gewichtberechnung bei der Erhebung der Salzabgabe.)
Die Salzabgabe wird nach dem Nettogewichte erhoben. Es ist zulässig, bei Salz in Säcken das Nettogewicht durch Abzug einer Normaltara von Einem Prozent vom Bruttogewichte festzustellen. Dieses darf jedoch nicht geschehen, wenn das Gewicht der Säcke augenscheinlich unter diesem Tarasatze bleibt, oder wenn der Steuerpflichtige ausdrücklich Nettoverwiegung oder Verwiegung der Tara beantragt.
Dabei ist es statthaft, mehrere Säcke von glei
cher Größe und aus gleichem Stoffe zusammen zu verwiegen und hiernach eine durchschnittliche Tara zu berechnen.
§. 11.
(Verpackung und Plombirung.)
Beim Bezüge von verpacktem Salze werden in der Regel Säcke von 100 oder 150 Pfund Inhalt angewandt.
Es wird alsdann das Verpackungsmaterial seitens der Werkverwaltung nach den Selbstkosten berechnet.
Dem Abnehmer steht indessen frei, Behufs der Verpackung des Salzes Säcke von beliebigem Inhalte selbst zu stellen. Dabei ist jedoch zu beachten, daß nur haltbare Säcke, deren Nathe auch da, wo etwa Flicken aufgesetzt sind, sich nach Innen richten, verwendet werden können.
Die Plombirung erfolgt, wenn sie aus steuerlichen Rücksichten nöthig ist, auf Kosten des betreffenden Salzwerks, wenn sie aber nur auf den Wunsch des Abnehmers vorgenommen wird, gegen Ersatz der Selbstkosten.
Das unter Begleitschein zu versendende Salz muß in plombirte Kolli oder in steneramtiich zu verschließende Wagen ober Schiffsgefäße verladen oder aus dem Transporte von Steuerbeamlen begleitet werden.
§. 12.
(Bestellung.) Der Kleinverkauf wird auf den Salzwerken durch die Salzsteuerämter, bei den auswärtigen Magazinen durch den betreffenden Magazmbeamten besorgt.
Bestellungen größerer Salzmengen, welche nicht kurzer Hand abgefertigt werden können, sind bei der WerkSverwactung (Salzamt) anzubringen, an welche auch alle geschäftlichen Schriftstücke und Ansragen zu richten sind.
Selbstredend kann nur solchen Bestellungen ohne Weiteres Folge gegeben werden, in welchen die verlangte Salzsorte, sowie die auf Verpackung, Spedition, Transport und Steuerzahlung bezüglichen Erklärungen bestimmt angegeben sind.
Beim Eisenbahnbezuge wird empfohlen, die Bestellungen nach Hunderten von Rentnern abzurun- dcn, weil die für Siedesalz bestehenden ermäßigten Frachtsätze nur für Ladungen von vollen Hunderten eintreten, dagegen bei abweichender Beladung der Wagen höhere Sätze für die überschießenden Rentner berechnet werden.
Loses Salz wird nur in Mengen verkauft, welche sich auf halbe Centner abrunden.
Mengen unter 1 Centner werden überhaupt nicht abgegeben.
Aus den auswärtigen Magazinen wird das Salz in der Regel nur in ganzen Kolli (tz. 11) abgelassen.
§. 13.
Das Salz ist von den Frachtführern, Abnehmern oder deren Bevollmächtigten in den Maga-