Einzelbild herunterladen
 

34

Begleitscheine festgesetzte StundungSfrist schon früher abläuft.

§ 8.

Versendungsscheine für Abfuhr von denaturlrtem und versteuertem Salze.) Das denaturirte und das versteuerte Salz (Fall a des §. 7) tritt nach der Abfuhr von dem Salzwerke in den freien Ver- kehr; für jeden Salztransport ist jedoch vorher bei dem Salzsteueramte des Salzwerkes die Ausferti­gung eines Versendungèfcheines zu erwirken, wel­cher zur Legitimation beider Abfuhr des Salzes dient.

§. 9.

(Begleitscheine für den Transport von steuer­pflichtigem Salze.) Die Transporte von unver­steuertem nicht denaturirlem Salz (Fall b §. 7) erfolgen unter Begeitschein nach zwei verschiede­nen Formularen.

Auf Begleitschein 1 wird das Salz abgefertigt, welches ausgejUyrt oder zur Niederlage deklarirt, oder unter Bedingung demnächstiger Denaturiruug beziehentlich der Verwendung unter steuerlicher Aussicht ebne Erhebung der Salzabgabe abgelassen Weroen soll. Im ersten Falle muß das Steuer­oder Zollamt, über welches der Ausgang aus dem Zollvereine erfolgen soll, von dem Besteller ange­geben werden.

Aus Begleitschein 11 wird dasjenige Salz ab­gefertigt, für welches lediglich die Erhebung der feslgefteUten Abgabe aus ein anderes, dazu befugtes Amt (Zoll- und Steuerstelle) überwiesen werden soll.

Die Fabrikanten, Salzhändler oder deren Bevoll­mächtigte haben die Begleitscheine gegen Bestel­lung von Sicherheit falls sie davon nicht ent­bunden werden

a) für den direkten Bezug von den Salzsteuer­ämtern;

b) für die Entnahme von Salz aus den aus­wärtigen Magazinen bei der Steuerstelle des Orts

zn extrahiren.

Die Begleitscheine werden seitens des Empfangs­amtes mit der Erledigung (Nachweis des Aus­gangs, der Denaturirung u. s. w.) versehen, dem Ausfertigungsamte zurückgegeben.

§. 10.

(Gewichtberechnung bei der Erhebung der Salzabgabe.)

Die Salzabgabe wird nach dem Nettogewichte erhoben. Es ist zulässig, bei Salz in Säcken das Nettogewicht durch Abzug einer Normaltara von Einem Prozent vom Bruttogewichte festzustellen. Die­ses darf jedoch nicht geschehen, wenn das Gewicht der Säcke augenscheinlich unter diesem Tarasatze bleibt, oder wenn der Steuerpflichtige ausdrücklich Nettoverwiegung oder Verwiegung der Tara be­antragt.

Dabei ist es statthaft, mehrere Säcke von glei­

cher Größe und aus gleichem Stoffe zusammen zu verwiegen und hiernach eine durchschnittliche Tara zu berechnen.

§. 11.

(Verpackung und Plombirung.)

Beim Bezüge von verpacktem Salze werden in der Regel Säcke von 100 oder 150 Pfund In­halt angewandt.

Es wird alsdann das Verpackungsmaterial sei­tens der Werkverwaltung nach den Selbstkosten berechnet.

Dem Abnehmer steht indessen frei, Behufs der Verpackung des Salzes Säcke von beliebigem In­halte selbst zu stellen. Dabei ist jedoch zu beach­ten, daß nur haltbare Säcke, deren Nathe auch da, wo etwa Flicken aufgesetzt sind, sich nach In­nen richten, verwendet werden können.

Die Plombirung erfolgt, wenn sie aus steuer­lichen Rücksichten nöthig ist, auf Kosten des be­treffenden Salzwerks, wenn sie aber nur auf den Wunsch des Abnehmers vorgenommen wird, ge­gen Ersatz der Selbstkosten.

Das unter Begleitschein zu versendende Salz muß in plombirte Kolli oder in steneramtiich zu verschließende Wagen ober Schiffsgefäße verladen oder aus dem Transporte von Steuerbeamlen be­gleitet werden.

§. 12.

(Bestellung.) Der Kleinverkauf wird auf den Salzwerken durch die Salzsteuerämter, bei den auswärtigen Magazinen durch den betreffenden Magazmbeamten besorgt.

Bestellungen größerer Salzmengen, welche nicht kurzer Hand abgefertigt werden können, sind bei der WerkSverwactung (Salzamt) anzubringen, an welche auch alle geschäftlichen Schriftstücke und Ansragen zu richten sind.

Selbstredend kann nur solchen Bestellungen ohne Weiteres Folge gegeben werden, in welchen die verlangte Salzsorte, sowie die auf Verpackung, Spedition, Transport und Steuerzahlung bezüg­lichen Erklärungen bestimmt angegeben sind.

Beim Eisenbahnbezuge wird empfohlen, die Be­stellungen nach Hunderten von Rentnern abzurun- dcn, weil die für Siedesalz bestehenden ermäßigten Frachtsätze nur für Ladungen von vollen Hunder­ten eintreten, dagegen bei abweichender Beladung der Wagen höhere Sätze für die überschießenden Rentner berechnet werden.

Loses Salz wird nur in Mengen verkauft, wel­che sich auf halbe Centner abrunden.

Mengen unter 1 Centner werden überhaupt nicht abgegeben.

Aus den auswärtigen Magazinen wird das Salz in der Regel nur in ganzen Kolli (tz. 11) abgelassen.

§. 13.

Das Salz ist von den Frachtführern, Abneh­mern oder deren Bevollmächtigten in den Maga-