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5. Bekanntmachung

Der Gerichtsassessor Otto Will e von Schwarzen­fels ist mit Genehmigung der Herren Minister- für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten und der Justiz der Königlichen Generalkommission in Cassel zur Beschäftigung überwiesen.

Cassel am 8. Januar 1868.

Königliche Generalkommission. W i lh e lmh.

Bekanntmachung.

Die Vorschriften des Lokalgütertarifs vom 1. Februar 1866, Seite 7 alinea 4 und 5, sowie Seite 34 b. werden vom 1. Februar 1868 ab aufgehoben, und treten an deren Stelle von diesem Zeitpunkte an folgende:

1) Die Verwaltung ist befugt, die Güter der Wagenladungsklassen in unbedeckten Wagen zu befördern. Der Versender gibt sein Ein- verständniß mit dieser Beförderungsart zu er­kennen, falls er nicht bei der Aufgabe durch schriftlichen Vermerk auf dem Frachtbriefe die Beförderung des betreffenden Gutes in bedeckt gebauten, oder, wenn solche vorhanden, mit Decklaken versehenen Wagen verlangt Confr, §. 22 Ziffer 2 des Betriebsreglements. In diesem Falle werden folgende Zuschlagsgebühren neben den gewöhnlichen Frachtsätzen erhoben:

a) bei Beförderung in gedeckt gebauten Wagen 33z g von der Fracht der betreffenden Tarifklasse;

b) bei Beförderung in mit Decklaken ver­sehenen Wagen eine Miethe von 15 Sgr. pro Decke und jede angefangene 25 Meilen. Die Verwendung eigener Decken bleibt den Versendern vorbehalten.

Die im Waarenverzeichniß mit lateinischen Lettern gemuckten Artikel werden vorzugsweise nur in offenen Wagen transportirt.

2) Als Provision für Nachnahme wird 2 Pf. pro Thaler bei der Thalerwährnng und z $ bei der Guldenwährung mit einem Minimalsatz von 1 Sgr. beziehungsweise 3 Kreuzer eingc- zogen (Confr. §. 9 des Betriebsreglements). Nachnahmebeträge von 5 Sgr. resp, 18 Kreuzer und darunter sind provisionsfrci.

Cassel am 6. Januar 1868.

Die Centraldirektion der Main-Weser-Bahn.

7. Geeignete Bewerber um die Kreisthierarztstelle zu Melsungen werden hierdurch aufgefordert, ihre deshalbigen Gesuche binnen 3 Wochen anher

einzureichen und wird zugleich bemerkt, daß mit dieser Stelle ein jährlicher Gehalt von 100 Thalern verbunden ist.

Cassel am 3. Januar 1868.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

v. B i s ch o f f 6 h a u s e n.

Betrifft den Zeitpunkt für den Beginn des militairpflichtigen Alters.

In Folge Ihres gemeinschaftlichen Berichts vom 29. November d. J. bestimme Ich zur Ausführung des §. 6 des Bundesgesetzes, betreffend die Ver- pflichtung zum Kriegsdienste vom 9. November 1867, daß in denjenigen Preußischen Gebietstheilen, in welchen bisher die Mililairpflicht mit dem vollendeten Listen Lebensjahre begann, sowie in Lauenburg, im Jahre 1868 alle in der Zeit vom 1. Januar 1847 bis den 30. Juni 1848 geborenen

Militairpflichtigen nach Maaßgabe der bestehenden Bestimmungen zum Militairdlenste heranzuzichen find, und daß vom Jahre 1869 ab im ganzen Gebiete des Preußischen Staates und- in Lauen­burg die Verpflichtung zum Dienste im stehenden Heere bezw. in der Flotte mit dem 1. Januar desjenigen Kalenderjahres beginnen soll, in welchem der Mckitairpflichlige das LOste Lebensjahr vol­lendet. Sie haben hiernach das Weitere zu

veranlassen.

Berlin am 5. Dezember 1867.

gez ^ Wilhelm.

sggez.j v Bismark, v. Roon. Gr. zu Eulenburg.

An den Minister für Lauenburg, den Kriegs- und Marine-Minister und den Minister des Innern.

Berlin am 28. Dezember 1867.

Vorstehende Allerhöchste Kabinetsordre wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Die in der Zeit vom 1. Januar 1847 bis 30. Juni 1848, sowie die vom 1 Juli 1848 bis 31. Dezember 1849 geborenen Militairpflichtigen der beteiligten Gebietstheile sind bei der Anshebung als je ein Jahrgang zu betrachten und zu be­handeln und zwar bilden dieselben in den Jahren 1868, bezw. 1869 den laufenden Jahrgang.

In analoger Weise sind die Termine für die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig frei­willigen Dienst rc. rücksichtlich der aus den be­treffenden Gebietstheilen gebürtigen Militair­pflichtigen zu modifiziren.

, Der Kriegs- und Marine-Minister. v Roon,

Kr. Min. ad M 866/,,. A. 1» Der Minister des Innern.

Im Auftrage: Sulzer.

Min. d. Inn. M. I. 6047.