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1868.

Wochenblatt für den vorh innigen Regierungsbezirk Hanau.

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Hanau, Donnerstag den 16. Januar 1868.

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Gesetzgebung.

Die Nr. 90 des Amtsblattes de 1867 ist erschie­nen und ausgegeben worden.

Die Nr. 1 des Amtsblattes für den Bezirk der Königlichen Regierung zu Cassel von diesem Jahre ist erschienen und ausgegeben worden.

Allgemeine Verfügungen der Oberbebörden

1. Geeignete Bewerber um die erledigte Amts­wundarztstelle zu Nentershausen werden hierdurch aufgefordert, ihre deshalbige Gesuche binnen drei Wochen anher einzureichen.

Cassel am 21. Dezember 1867.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, v. Bischoffshausen.

2. Bekanntmachung.

Die Personenpost auS Morschen über Spangen­berg nach Hess. Lichtenau hat folgenden Gang erhalten:

aus Morschen um ... 7" Uhr Abends, in Lichtenau . , . 1016

aus Lichtenau . . . 8" Borm.,

in Morschen . . . II30

Cassel am 31. Dezember 1867.

Der Oberpostdirektor.

3. Bekanntmachung.

Mit dem 15. d- M. tritt ein anderweiter Tarif auf der Main-Weser-Bahn in Kraft, welcher auf

allen Stationen derselben unentgeltlich zu erhalten ist.

Abschnitt V. Seite 64 des Tarifs für die Be­förderung von Personen u. f. W. vom 1. Juli 1865 ist hierdurch aufgehoben.

Cassel am 1. Januar 1868.

Die Centraldircktion der Main-Weser-Bahn.

4. Nach amtlicher Mittheilung werden die den Wittwen und Waisen der in den Kriegsdiensten der Vereinigten Staaten von Nordamerika ver­storbenen Soldaten gesetzlich zustehenden Pensionen nur dann vom Todestage des Soldaten ab auS- gezahlt, wenn die betreffenden Ansprüche innerhalb dreier Jahre nach diesem Tage angemelket worden sind. Andernfalls läuft die Pension erst von dem­jenigen Tage ab, an welchem die letzte den An­spruch begründende Urkunde eingereicht worden ist. Das gleiche gilt von den Pensionen an Väter und Mutter gefallener Soldaten, welche überdies nur in dem Falle gewährt werden, wenn der Verstorbene erweislich für den Lebensunterhalt seines Vaters oder seiner Mutter Sorge getragen hat.

Im Interesse der betheiligten diesseitigen Staats­angehörigen wird dieses mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß etwaige An­meldungen von Pensionsansprüchen unter gehöriger Begründung der letzteren bei Königlichem Mini­sterium der auswärtigen Angelegenheiten einzu­reichen sind.

Cassel am 6 Januar 1868.

Königliche Regierung, Abtheil. deS Innern.

v. Bischoffshausen.