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und WirMchaftsbeamte, Handlungsdiener, Lehr­linge, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter und andere mit diesen in einem ähnlichen Verhältnisse stehende Militairpflichtige, oder als Zöglinge einer Lehr­anstalt sich aufhalten, hierdurch aufgefordert, sich Behufs ihrer Aufnahme in die Stammrolle bei den betreffenden Herrn Ortsvorstäudeu per­sönlich zu melden und dabei, sofern sie nicht be­reits in der Liste stehen sollten, ihre Geburtsscheine, sowie etwaige sonstige Legitimationen, insbesondere die bereits erhaltenen Loosungs- und Gestellungs­scheine, mit zur Stelle zu bringen.

Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß nach §. 34 der Militairersatzinstruktion ein Mili- tairpflichtiger, welcher im Laufe des Jahres, in welchem er sich zur Aufnahme in die Stammrolle anzumelden hat, den Wohnort oder Aufenthaltsort verändert, in dem er nach §. 21 der Militairer- satztustruktion gestellungspflichtig ist, dies sowohl bei seinem Abgang der betreffenden Behörde des Orts, welchen er verläßt, als auch der Behörde des neuen Domicils oder Aufenthaltsorts Behufs Berichtigung der Stammrolle ohne Verzug späte­stens innerhalb 3 Tagen zu melden hat. Die Unterlassung dieser An- bezw. Abmeldung ist im §. 168 der Militairersatzinstruktion mit einer Geld­strafe bis zu 10 Thlr. oder entsprechender Ge­fängnißstrafe bedroht.

Sind Militairpflichtige

a) im Orte ihres Domicils nicht anwesend, gleich­viel ob sie an einem anderen Orte gestellungs­pflichtig sind oder nicht, b) oder sind sie von dem Orte, wo sie noch gestellungspflichtig sind, zeit­weise abwesend (;. B. auf der Reise begriffene HandlungSdiener), so haben ihre Eltern, Vor­münder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn die Ver­pflichtung, sie und zwar in dem Falle zu a) zur Stammrolle des Domicils, im Falle zu b) zur Stammrolle desjenigen Orts, an welchem die Gestellungspflichtigkeit gebunden ist, anzumelden.

Die Herrn Bürgermeister werden gleichzeitig hierdurch angewiesen, das Obige in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, sowie überhaupt die nach §. 35 der Militairersatzinstruktion vorge­schriebenen öffentlichen Aufforderungen alsbald zu erlassen und darüber Notiz zu ihren Akten zu nehmen.

Melsungen am 2. Januar 1868.

Der Königliche Landrath F a b e r.

14. Bekanntmachung.

Den Wehrleuten und Reservisten wird hierdurch bekannt gemacht, daß vom 1. d. M. an der Kreis Hanau nicht mehr zum diesseitigen Bataillonsbe­zirke, sondern zu dem des Reserve-Landwehrbatail­

lons Nr. 80 zu Frankfurt a. M. gehört, und sind folgedessen sämmtliche Gesuche re. dem entsprechend einzureichen.

Fulda am 4. Januar 1868.

Königliches Bezirkskommando Fulda.

M a r t e l l e u r,

Oberst und Bezirkskammandeur.

15. In der Watsenhausbllchhaudlung sind ErcklMonsamrage stets vorrätig.

16. Poll z eld lrektion z u Hanan.

Diejenigen Eltern, welche um Aufnah­me wirklich taubstummer bileungsfähiger Kinder im Alter von 7 bis 12 Jabren in das Taubstummenmstilnk zu Homberg nachsuchen wollen, haben sich binnen 14 Tagen dahier zu melden.

Die Herren Bürgermeister der Stadt- nnd lsandgemeinden werden aufgefordert, dies in ihren Gemeinden bekannt zu ma- chen.

Hanan am 31. Dezember 1867.

Der Königliche Polizeidirekror

Cornelius.

7. Zum Zwecke rechtzeitiger Wahrung der Ab- unb Zugänge bei der Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer werden die sämmtlichen mit der Führung einer öffentlichen Kasse betrauten Herren Beamten in dem hiesigen Kreise hiermit ergebenst ersucht, von allen in der jüngsten Zeit in der Auszahlung der Gehälter, Pensionen, Vergütungen rc. vorgekommenen Ab- und Zugängen, sowie sonstigen Veränderungen, soweit solche nicht bereits zur d i e s s e i t i g en Kenntniß ge­bracht sind, recht bald gefällige Mittheilung, jedenfalls aber bis zum 15. d. M. hierher machen zu wollen.

Eben so werden auch für die Zukunft ohne diesseitige besondere Veranlassung die erforderlichen Benachrichtigungen über die vorgekommenen Per- sonalveränderungen (z. B. durch Versetzungen, Ableben und dergleichen) entweder in jedem ein­zelnen Falle oder doch bis zum 15. eines jeden Monats ergebenst erbeten, während negative Anzeigen nicht erforderlich sind.

Hanau am 4, Januar 1868.

Der Königliche Steuerinspektor

Goullon.