16
lung des Transports von Auswanderern über Hamburg nach Amerika für den Schiffsrheder Robert M.Slomann, Kommandite Donati u. Eomp., nicht fortzusühren beabsichtigt und daher die Zurückgabe der als Kaution eingelegten Werth- papiere beantrage; so wird dies in Gemätztzeit des §. 14 der Verordnung vom 22. Februar 1853 mit dem Bemerken hierdurch öffentlich bekannt gemacht, daß Ansprüche, welche der Zurückgabe der Kaution entgegengesetzt werden sollen, binnen 6 Monaten, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, mit einer Nachweisung darüber dahier anzumelden sind, daß wegen solcher Ansprüche bei Gericht Klage erhoben worden sei
Sollte binnen der bestimmten Frist kein Anspruch in gehöriger Weise angemeldet sein, so wird die Zurückgabe der Kantion an den Eigenthümer erfolgen.
Cassel am 30. Dezember 1867. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, v. B i s ch o f f s h a u s e n.
6 . Der kommissarische Okergüterverwalter der Hessischen Nordbahn und Bebra-Hanauer Eisen- bahnFerdinandKrä fft ist zum Königlichen Ober- gütervcrwalter ernannt worden.
Cassel am 30. Dezember 1867.
Königliche Eisenbahndirektion.
7 Bekanntmachung
Vom 1. Januar. 1868 ab treten hinsichtlich der Versendung von gedruckten, lithographirten, metallographirten u. s. W. Gegenständen — gegen ermäßigtes Porto zwischen den Postanstalten des Norddeutschen Bundesgebiets — folgende Erweiterungen ein:
1) Es ist die Versendung gebundener Bücher unter Streif- oder Kreuzband gestattet.
2) Die Adresse kann auf dem Streif- oder Kreuzbande oder auf der- Sendung selbst angebracht sein. Der Sendung kann eine innere mit der äußeren übereinstimmende Adresse bei- gefügt werden.
:p) Die Versendung ber. bezeichneten Gegenstände gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig, wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. W. irgend welche Zusätze — mit Ausnahme des Orts, Datums und der Namensunterschrift, beziehungsweise Firmazeichnung — oder Aen- derungen am Inhalte erhalten haben, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, AuSradiren, Durchstechen, Aboder Ausschneiden einzelner Worte, Kiffern oder Zeichen u. s. w.
Es sollen jedoch gestattet sein:
A n st r i ch e am Rande, um die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Stelle hinzulenken, und
bei Preis couranten, Courszetteln nnd Handelscircularen auch die handschriftliche Eintragung der Preise, sowie des Namens des Reisenden, ferner die handschriftliche oder auf mechanischem Wege bewirkte Aenderung der Preiöansätze, sowie des Namens des Reisenden.
4) Den Korrekturbogen kann das Manuskript beigelegt werden. Die bei Korrekturbogen erlaubten Zusätze, welche die Korrektur, die Ausstattung und den Druck betreffen, können in Ermangelung des Raums auch aus be- sonderen, den Korrekturbogen beigefügten Zetteln angebracht sein.
5) Die Anlegung eines Streif- oder Kreuzbandes bei Versendungen gedruckter rc. rc. Sachen ist nicht unbedingt erforderlich; vielmehr können dazu geeignete Drucksachen, deren Beschaffenheit im klebrigen den Anforderungen an Sendungen unter Streif- oder Kreuzband entspricht, künftig auch einfach zusammengefaltet zur Post geliefert werden.
Diese Erweiterungen, sowie die sonstigen Vorschriften wegen Beschaffenheit gedruckter rc. rc. Gegenstände, bei deren Versendung gegen moderirtes Porto, gelten auch bei den Post- anstalten in demjenigen Theile des Groß- Herzogthums Hessen, welcher nicht dem Norddeutschen Bunde angehört; und für den Postoerkehr zwischen dem Gebiete des Norddeutschen Bundes, den Süddeutschen Staaten: Bayern, Württemberg und Bad en, sowie dem K a i s er th u m e O est e r- r e i ch und dem Großherzogthume Luxemburg. Das Maximalgewicht für derartige Sendungen gedruckter rc. rc. Gegenstände beträgt 15 Loth, das Porto 4 Pfennige (beziehungsweise bei Postanstalten in Gebieten der Guldenwährung 1 Kreuzer) für je 2| Loth. Berlin am 31. Dezember 1867.
Generalpostamt v. Philipsborn.
Besondere Bekanntmachungen der Berwaltungs- und Finanzbehörden.
1. Po lizeidirektion zn Hana n Die Herren Bürgermeister des Kreises werden darauf aufmerksam gemacht, daß für die nächstjährige Aushebung der Altersklasse l 817 die (Stammrollen mit den Geduns-