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lung des Transports von Auswanderern über Hamburg nach Amerika für den Schiffsrheder Ro­bert M.Slomann, Kommandite Donati u. Eomp., nicht fortzusühren beabsichtigt und daher die Zurückgabe der als Kaution eingelegten Werth- papiere beantrage; so wird dies in Gemätztzeit des §. 14 der Verordnung vom 22. Februar 1853 mit dem Bemerken hierdurch öffentlich bekannt gemacht, daß Ansprüche, welche der Zurückgabe der Kaution entgegengesetzt werden sollen, binnen 6 Monaten, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, mit einer Nachweisung darüber dahier anzumelden sind, daß wegen solcher Ansprüche bei Gericht Klage erhoben worden sei

Sollte binnen der bestimmten Frist kein Anspruch in gehöriger Weise angemeldet sein, so wird die Zurückgabe der Kantion an den Eigenthümer er­folgen.

Cassel am 30. Dezember 1867. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, v. B i s ch o f f s h a u s e n.

6 . Der kommissarische Okergüterverwalter der Hessischen Nordbahn und Bebra-Hanauer Eisen- bahnFerdinandKrä fft ist zum Königlichen Ober- gütervcrwalter ernannt worden.

Cassel am 30. Dezember 1867.

Königliche Eisenbahndirektion.

7 Bekanntmachung

Vom 1. Januar. 1868 ab treten hinsicht­lich der Versendung von gedruckten, lithographirten, metallographirten u. s. W. Gegenständen gegen ermäßigtes Porto zwischen den Postanstalten des Norddeutschen Bundesgebiets folgende Er­weiterungen ein:

1) Es ist die Versendung gebundener Bücher unter Streif- oder Kreuzband gestattet.

2) Die Adresse kann auf dem Streif- oder Kreuz­bande oder auf der- Sendung selbst an­gebracht sein. Der Sendung kann eine innere mit der äußeren übereinstimmende Adresse bei- gefügt werden.

:p) Die Versendung ber. bezeichneten Gegenstände gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig, wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. W. irgend welche Zusätze mit Ausnahme des Orts, Datums und der Namensunterschrift, beziehungsweise Firmazeichnung oder Aen- derungen am Inhalte erhalten haben, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Worten, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, AuSradiren, Durchstechen, Ab­oder Ausschneiden einzelner Worte, Kiffern oder Zeichen u. s. w.

Es sollen jedoch gestattet sein:

A n st r i ch e am Rande, um die Aufmerk­samkeit des Lesers auf eine bestimmte Stelle hinzulenken, und

bei Preis couranten, Courszetteln nnd Han­delscircularen auch die handschriftliche Ein­tragung der Preise, sowie des Namens des Reisenden, ferner die handschriftliche oder auf mechanischem Wege bewirkte Aen­derung der Preiöansätze, sowie des Namens des Reisenden.

4) Den Korrekturbogen kann das Manuskript beigelegt werden. Die bei Korrekturbogen er­laubten Zusätze, welche die Korrektur, die Ausstattung und den Druck betreffen, können in Ermangelung des Raums auch aus be- sonderen, den Korrekturbogen bei­gefügten Zetteln angebracht sein.

5) Die Anlegung eines Streif- oder Kreuz­bandes bei Versendungen gedruckter rc. rc. Sachen ist nicht unbedingt erforderlich; viel­mehr können dazu geeignete Drucksachen, deren Beschaffenheit im klebrigen den Anforderungen an Sendungen unter Streif- oder Kreuzband entspricht, künftig auch einfach zusammen­gefaltet zur Post geliefert werden.

Diese Erweiterungen, sowie die sonstigen Vorschriften wegen Beschaffenheit gedruckter rc. rc. Gegenstände, bei deren Versendung gegen moderirtes Porto, gelten auch bei den Post- anstalten in demjenigen Theile des Groß- Herzogthums Hessen, welcher nicht dem Norddeutschen Bunde angehört; und für den Postoerkehr zwischen dem Gebiete des Nord­deutschen Bundes, den Süddeutschen Staaten: Bayern, Württemberg und Bad en, sowie dem K a i s er th u m e O est e r- r e i ch und dem Großherzogthume Luxemburg. Das Maximalgewicht für derartige Sendungen gedruckter rc. rc. Gegenstände be­trägt 15 Loth, das Porto 4 Pfennige (be­ziehungsweise bei Postanstalten in Gebieten der Guldenwährung 1 Kreuzer) für je 2| Loth. Berlin am 31. Dezember 1867.

Generalpostamt v. Philipsborn.

Besondere Bekanntmachungen der Berwaltungs- und Finanzbehörden.

1. Po lizeidirektion zn Hana n Die Herren Bürgermeister des Kreises werden darauf aufmerksam gemacht, daß für die nächstjährige Aushebung der Altersklasse l 817 die (Stammrollen mit den Geduns-