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derselben als Dienstsache durch den Vermerk „Portopflichtige Dienstsache" auf dem Kouvert vor derlPostaufgabe erkennbar gemacht worden ist. Dieser Vermerk muß in die Augen fallen; eS empfiehlt sich, daß derselbe oben links in der Ecke auf der Adreßseite des portopflichtigen Dienstbriefes von dem Absender niederqeschrieben Wirt.
DaS Porto für die den reglementsmäßigen Bestimmungen entsprechenden Drucksachen und Waa- renprobeu (Waarenmustcr) beträgt ohne Unterschied der Entfernung für je 2 k Loth { Srg.;
bei den in der Guldenwährung rechnenden Post.
anstalten 1 Kr.
Für gedruckte Mittheilungen aller Art, welche mittelst offener Karten expedirt werden, wird pro Stück I Srg., beziehungsweise 1 Kr. erhoben.
Die Gebühr für Zahlungen mittelst Postanweisung beträgt:
bei einer Zahlung unter und bis zu 25 Thlr.
(431 fl > einschließlich : 2 Sgr. oder 7 Kr.;
bei einer Zahl! ng über 25 Thlr (43’ fl.) bis zu 50 Thlr. (87z fl.) einschließlich: 4 Sgr. oder 14 Kr.:
ohne Unterschied der Entfernung;
für jene Gebühr können die Postanweisungen auf dem Koupon mit brieflichen Notizen, unter Wegfall der bisherigen Beschränkungen, versehen werden,
Im Stadtpostverkehr wird für Postanweisungen, welche auf Beträge bis zu 50 Thlr. (874 fl.) lauten können, der gleichmäßige Satz von 2°Sgr. od-r 7 Kr. Anwendung finden.
Für Postvorschnßbeträge wird außer dem Porto für die Senkung an Postvorschußgebühr erhoben:
für jeden Thaler oder Theil eines Thalers | Sgr., im Minimum aber 1 Sgr.;
für jeden Gulden oder Theil eines Gulden 1 Kr, im Minimuni aber 3 Kr.
Vorstehende Sätze gelten auch bei den Pvstan- statten in demjenigen Theile des Großherzogthums Hessen, welcher dein Norddeutschen Bunde nicht angehört.
Diese S ätze finden ferner, in Folge der vom l^ Januar 1868 ab in Kraft tretenden Postverträge vom 23. November c. auch für den Postverlehr zwischen dein Gebiete des Norddeutschen Bundes
a) mit den Süddeutschen Staaten: Bayern, Wär- ' lcmbcrg und Baden, sowie
h) -- abgesehen von Postanweisungen und Post- vorschüsseu - mit dem Kaiserthlun Oesterreich, und
o) — außer den Postvorschüssen — mit dem
Großhcrzoglhum Luxemburg
Anwendung.
Die Einführung des Poslanweisuugè- und Post
vorschußverkehrs im Austausch mit dem Kaiserthnm "Oesterreich ist einem späteren Termine Vorbehalten ; Postvorschußsenduugeu werden durch die Staatsposten des Großherzogthum Luxemburg nicht vermittelt. *
In Betreff der Porto- re. Satzes für Packete ohne Werthsdeklaration und für Sendungen mit deklarirtem Werthe — im Verkehr der Postanstalten des Norddeutschen Bundesgebiets unter sich wird auf das in Nr. 8 des Bundesgesetzblattes abgedruckte Gesetz über das Posttaxwesen vom 4. November d. I. Bezug genommen; die betreffenden Sätze finden auch bei den Postanstaltcn im südlichen Theile des Großherzogthums Hessen, sowie auf den gesummten Austausch mit den vorstehend sub a und b bezeichneten Staaten Anwendung ; die Staatsposten im Großherzogthum Luxemburg unterhalten keinen Austausch von Päckereien und von deklarirten Werthbriefen.
Der Verkauf Norddeutscher Postfrcimarkeu für die * verschiedenen Nenuwcrche des Stempels, sowie Norddeutscher Franlokonvcrls mit dem Werth- stempel von 1 Sgr. und zwar — in cl. der Herstellungskosten der Kouverts — für den Absatzpreis von 1 Sgr. 1 Pf. beginnt mit dem 31. Dezember d. J. Dieselben können erst Dem 1. Januar 1868 an zum Frankiren in Gebrauch genommen werden.
Die bisher int Gebiete des Norddeutschen Bundes gangbaren Freimarken und Frankokouverts, welche vom Beginn des Jahres 1868 außer Anwendung kommen, können vom 31 Dezember d. J. ab und ferner innerhalb des ersten Quartals des künftigen Jahres bei den Postanstalten gegen Nord- deutsche Postfreimarken beziehungsweise Franko- kouvertS (den Verkaufswerth der neuen Frankokouverts zu 13 Silberpfennigen gerechnet) umgetauscht oder gegen baare Bezahlung zurückaegcbeu werden. Der Umtausch, beziehungsweise die Einlösung kann jedoch, je nach der Währung, aus welche die Werthzeichen der zurück;uliefernde>l Marken und Kouverts lauten, nur bei den Postanstalten desjenigen Gebiets Statt finden, in welchem die Ausgabe der Marken u. s. w. erfolgt ist.
Berlin am 24. Dezember 1867.
Generalpostamt. von Philipsborn.
Bekamstmachrmg.
Vom nächsten Jahre ab werden neue Postan- Weisnugssormulare eingeführt, welche zunächst bestimmt sind: für den PostanweisnugSverkehr juner- dcs Norddeutschen Postbezirks, einschließlich der nicht zum Norddeutschen Bünde gehörigen Geiüetstheile des Gioßherzogthums Hessen, und für den Austausch mit Bayern, Würtemberg und Baden, sowie mit dem Großherzogthnme Luxemburg; außerdem