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derselben als Dienstsache durch den Vermerk Portopflichtige Dienstsache" auf dem Kouvert vor derlPostaufgabe erkennbar gemacht worden ist. Dieser Vermerk muß in die Augen fallen; eS em­pfiehlt sich, daß derselbe oben links in der Ecke auf der Adreßseite des portopflichtigen Dienstbrie­fes von dem Absender niederqeschrieben Wirt.

DaS Porto für die den reglementsmäßigen Be­stimmungen entsprechenden Drucksachen und Waa- renprobeu (Waarenmustcr) beträgt ohne Unter­schied der Entfernung für je 2 k Loth { Srg.;

bei den in der Guldenwährung rechnenden Post.

anstalten 1 Kr.

Für gedruckte Mittheilungen aller Art, welche mittelst offener Karten expedirt werden, wird pro Stück I Srg., beziehungsweise 1 Kr. erhoben.

Die Gebühr für Zahlungen mittelst Postanwei­sung beträgt:

bei einer Zahlung unter und bis zu 25 Thlr.

(431 fl > einschließlich : 2 Sgr. oder 7 Kr.;

bei einer Zahl! ng über 25 Thlr (43 fl.) bis zu 50 Thlr. (87z fl.) einschließlich: 4 Sgr. oder 14 Kr.:

ohne Unterschied der Entfernung;

für jene Gebühr können die Postanweisungen auf dem Koupon mit brieflichen Notizen, un­ter Wegfall der bisherigen Beschränkungen, versehen werden,

Im Stadtpostverkehr wird für Postanweisungen, welche auf Beträge bis zu 50 Thlr. (874 fl.) lauten können, der gleichmäßige Satz von 2°Sgr. od-r 7 Kr. Anwendung finden.

Für Postvorschnßbeträge wird außer dem Porto für die Senkung an Postvorschußgebühr erhoben:

für jeden Thaler oder Theil eines Thalers | Sgr., im Minimum aber 1 Sgr.;

für jeden Gulden oder Theil eines Gulden 1 Kr, im Minimuni aber 3 Kr.

Vorstehende Sätze gelten auch bei den Pvstan- statten in demjenigen Theile des Großherzogthums Hessen, welcher dein Norddeutschen Bunde nicht angehört.

Diese S ätze finden ferner, in Folge der vom l^ Januar 1868 ab in Kraft tretenden Postver­träge vom 23. November c. auch für den Post­verlehr zwischen dein Gebiete des Norddeutschen Bundes

a) mit den Süddeutschen Staaten: Bayern, Wär- ' lcmbcrg und Baden, sowie

h) -- abgesehen von Postanweisungen und Post- vorschüsseu - mit dem Kaiserthlun Oesterreich, und

o) außer den Postvorschüssen mit dem

Großhcrzoglhum Luxemburg

Anwendung.

Die Einführung des Poslanweisuugè- und Post­

vorschußverkehrs im Austausch mit dem Kaiserthnm "Oesterreich ist einem späteren Termine Vorbehal­ten ; Postvorschußsenduugeu werden durch die Staatsposten des Großherzogthum Luxemburg nicht vermittelt. *

In Betreff der Porto- re. Satzes für Packete ohne Werthsdeklaration und für Sendungen mit deklarirtem Werthe im Verkehr der Postanstal­ten des Norddeutschen Bundesgebiets unter sich wird auf das in Nr. 8 des Bundesgesetzblattes ab­gedruckte Gesetz über das Posttaxwesen vom 4. November d. I. Bezug genommen; die betreffen­den Sätze finden auch bei den Postanstaltcn im südlichen Theile des Großherzogthums Hessen, so­wie auf den gesummten Austausch mit den vor­stehend sub a und b bezeichneten Staaten Anwen­dung ; die Staatsposten im Großherzogthum Luxem­burg unterhalten keinen Austausch von Päckereien und von deklarirten Werthbriefen.

Der Verkauf Norddeutscher Postfrcimarkeu für die * verschiedenen Nenuwcrche des Stempels, sowie Norddeutscher Franlokonvcrls mit dem Werth- stempel von 1 Sgr. und zwar in cl. der Herstel­lungskosten der Kouverts für den Absatzpreis von 1 Sgr. 1 Pf. beginnt mit dem 31. Dezem­ber d. J. Dieselben können erst Dem 1. Januar 1868 an zum Frankiren in Gebrauch genommen werden.

Die bisher int Gebiete des Norddeutschen Bun­des gangbaren Freimarken und Frankokouverts, welche vom Beginn des Jahres 1868 außer An­wendung kommen, können vom 31 Dezember d. J. ab und ferner innerhalb des ersten Quartals des künftigen Jahres bei den Postanstalten gegen Nord- deutsche Postfreimarken beziehungsweise Franko- kouvertS (den Verkaufswerth der neuen Franko­kouverts zu 13 Silberpfennigen gerechnet) umge­tauscht oder gegen baare Bezahlung zurückaegcbeu werden. Der Umtausch, beziehungsweise die Ein­lösung kann jedoch, je nach der Währung, aus welche die Werthzeichen der zurück;uliefernde>l Mar­ken und Kouverts lauten, nur bei den Postanstal­ten desjenigen Gebiets Statt finden, in welchem die Ausgabe der Marken u. s. w. erfolgt ist.

Berlin am 24. Dezember 1867.

Generalpostamt. von Philipsborn.

Bekamstmachrmg.

Vom nächsten Jahre ab werden neue Postan- Weisnugssormulare eingeführt, welche zunächst be­stimmt sind: für den PostanweisnugSverkehr juner- dcs Norddeutschen Postbezirks, einschließlich der nicht zum Norddeutschen Bünde gehörigen Geiüetstheile des Gioßherzogthums Hessen, und für den Aus­tausch mit Bayern, Würtemberg und Baden, sowie mit dem Großherzogthnme Luxemburg; außerdem