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Wochenblatt für d t n vorh innigen Regierungsbezirk Hanau.

Hanau. Donnerstag den 2. Januar 1868.

Gesetzgebung.

Die Nr. 89 des Amtsblattes de 1867 ist erschienen und ausgegeben worden.

Pränumerationen auf diese« Blatt werden von allen Königlichen Postanstalten entgegen genom­men.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehvrden

1. Nach einer Mittheilung des Großherzoglich Hessischen Ministeriums der Finanzen ist durch Bekanntmachung desselben vom 29. Mai d. I. in Gemäßheit des Artikels 4 des Gesetzes vom 26. April 1864, die Einziehung der Grundrentenscheine und Ausgabe eines neuen Staatspapicrgeldes be­treffend, und mit Bezugnahme auf die Bekannt­machung vom 23. November 1866 (Nr. .52 des Großherzoglich Hessischen Regierungsblatts) der Termin, nach dessen Ablauf die Grundrentenscheine ihre Eigenschaft als Zahlungsmittel verlieren und nur noch bis zu einem weitern, später bekannt zu machenden Termine bei der Staatsschuldentilgungs­kasse eingelöst werden können, auf den 1. Juli 1868 festgesetzt und die Inhaber von Großherzog­lich Hessischen Grundrentenscheinen â. 1 fl., 5 fl., 10 fl., 35 fl. und 70 fl. sind daher aufgeiordert worden, diese Scheine biß zum 1. Juli 1368 ent­weder zu Zahlungen an die Staatskasse zu ver­wenden, oder gegen neues Papiergeld umzutau­

schen. Der Umtausch findet bei der Großherzog­lichen Staatsschuldentilgungskasse und außerdem bei allen Rentämtern, Hauptzollämtern, Oberem« nehmereien und Distriktseinnehmereien des Groß- Herzogthums statt. Bei den genannten Lokalstel­len kann jedoch der Umtausch nur in soweit ge­schehen, als ihr Vorrath an neuem Papiergelde es gestattet.

Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht.

Hanau am 13. Juli 1867.

Königliche Regierung.

Kühnert.

vt. v. Witzleben.

Bekanntmachung.

Vom 1 Januar 1868 ab treten für den Aus­tausch zwischen den Postanstaltcu des Norddeutschen Bundesgebiets folgende Portobestimmungen ein:

Das Porto für t>en srankirten bis 1 Loth schweren Brief beträgt ohne Unterschied der Entfernung 1 Sgr., bei den in der Guldenwährung rechnenden Postanstalten 3 Kreuzer;

für einen Brief von mehr als 1 Loth im Ge­wicht 2 Sgr. oder 7 Kreuzer.

Bei unfrankirten Briefen tritt ein Ziffchlagporto von 1 Sgr., ohne Unterschied des Briefes, hinzu.

Bei unzureichend srankirten Briefen wird, neben dem Ergänzungsporto, ebenfalls daS Zuschlagporto Von 1 Sgr. in Ansatz gebracht.

Portopflichtige Dicnstbriefe werden mit Zuschlag- porto alsdann nicht belegt, wenn die Eigensachft