M 44
1866.
^*.'*'*-^-o-**»tlrwrvd*vx. *^\^r^-^
Wochenblatt
für die
Provinz H a » a «.
Hanau^ Donnerstag
1. November 1866.
Gesetzgebung.
Die Nummer Will des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Allerhöchste KabineLsordre
vom 15. Oktober 1866, betreffend die Verwaltung von
K u r h e s s e n.
Auf die Berichte des Staatsministeriums vom 5. und 14. d. M. bestimme Ich hierdurch, daß, nachdem nunmehr die Publikation der Besitzergreifungspatente für das vormalige Königreich Hannover, das vormalige Kurfürstenthum Hessen, das vormalige Herzogthum Nassau und die vormals freie Stadt Frankfurt erfolgt ist, die bisher von dem General- gouverneur, General der Infanterie von Werder geführte oberste Verwaltung der ihm zugewiesenen Lauvestheile aufhören und in die Hände der Civil- behörden übergehen soll. An die Spitze der Verwaltung von Kurhessen tritt als Civiladministrator der Regierungspräsident von Moeller, an die Spitze der Verwaltung von Nassau zusammen mit der Stadt Frankfurt in gleicher Eigenschaft der Staatsminister a. D. von Patow. Die Civil- administratoren haben im Wesentlichen die Funktionen eines Oberpräsidenten in den alten Provinzen auszuüben. ^ie sind als ständige Kommissarien des Staatsministeriums anzusehen. Alle nach der Verfassung jener neu erworbenen Landestheile zur lau- Hesherrlichcn Kognition oder Entscheidung gehörigen Angelegenheiten sind mittelst Berichts des Administrators an den betreffenden Ressortminister zu befördern. Von denjenigen Angelegenheiten, wel
che nach der Verfassung der neu erworbenen Lan- destheile zur Kognition und Entscheidung der Minister gehören, sind jedoch nur diejenigen deu Res. sortministern zu unterbreiten, welche auch nach Preußischen Gesetzen oder Verwaltungsgrundsätzen vor dieselben gehören würden, während diejenigen Angele- genheiten, welche nur nach der Verfassung der neu erworbenen Landestheile zur ministeriellen Kognition gehören, von dem Administrator selbstständig, im ein für alle Male ertheilten Aufträge der Minister, zu entscheiden sind. Bis auf weitere Verordnung haben die Minister diejenigen Entscheidungen, welche sie nach Vorstehendem zu treffen haben, dem betreffenden Administrator gegenüber zu erlassen, welcher sie unter seinem Namen den ihm untergebenen Verwaltungsbehörden mittheilt. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß der Ministerpräsident in fortlaufender Kenntniß von dem Schriftwechsel zwischen den Ressortministern und den Civiladministratoren erhalten wird.
Das Staatsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin am 15. Oktober 1866.
(ge-.) Wilhelm.
(ggez.) von Msihler. Graf zur Lippe. ®M zu Eulenburg.
An das Staatsministerium. ?
Das Ressort des auswärtigen Ministerium« hat ausgehört und eS werden tie noch vorkom- inenden Geschäfte desselben künftig von der Abtheilung des Innern erledigt werden.
Cassel am 10. Oktober 1866.
Der Königliche Administrator von Kurhessen. von Möller.