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Karte. A. R.
384 — 24 tö 6o., die vordere Wann, neben Tobias Meininger 4r und Kasimir Kalkhof.
Wiesen:
23 — 30 die Gassenwiese, ein Schlüsselstück, neben Heinrich Meininger 2t und Georg Günther;
U. 76 — 22=-„ unter dem Börnchesgraben, neben der Standesherrschaft zu beiden Seiten;
147 | 1 vorm Stickelsberg, neben Heinrich Nieß und Heinrich Sott ir;
T. 302 — 161» Wiese, die Grübenwiese, neben Friedrich Meininger 2t und Fried rich Sott It.
L a n d:
187 ■—'29 km Schüßlersgrund, neben der Standesherschaft und Konrad Sott; -
T. 359 ;. — Land, am Lämmerain, neben Jo- hannes Euler und Wilhelm Eckert,
erkannt und zu dessen Tornahme erster Verkanss- termin auf
den 19. N ovember d. 3., eventuell zweiter und dritter auf
den 17. Dezember d. I. und
den 14. Januar k. I., jedesmal
Vormittags 10—12 Uhr, in hiesiges Gerichtslokal anberaumt worden.
Kaufliebhaber werden andurch zum Bieten ein • geladen, etwaige weitere Hhpothelargläubiger aufgefordert, ihre Ansprüche, unter Vorlage der darüber sprechenden Urkunden, im obigen ersten Termine, bezw. bis zur Vertheilung des Kaufpreises, anzumelden, bei Meldung des Ausschlusses, bezw. der Benachrichtigung auf ihre Kosten.
Gelnhausen am 24. September 1866.
Kurfürstliches Justizamt.
H e u s e r.
vt. Baabe.
5. Hana u Erkenntniß wider den Militairpflichtigen:
Johann Daniel Dietz aus Hanau, wegen AustretenS.
Auf den Grund der amtlichen Bescheinigung der Verwaltungsbehörde zu Hanau, wonach der bei der Rekrutirung im Jahre 1866 in dem Aushebungstermine ungehorsam zurückgebliebene Mi- litairpflichtige Johann Daniel Dietz (Georg Anton Dietz Sohn) aus Hanau nicht erschienen ist, nach Ansicht der §§. 68 und 69 des Rekrutirungs- gesetzes vom 29. September 1848, wird der vorgenannte Daniel Dietz nunmehr für einen ausgetretenen Militairpflichtigen erklärt und deshalb in Ermangelung von Vermögen in eine sechsmonatliche Gefängnißstrafe, unter dem Vorbehalt der
Umwandlung in Einhundert Thaler Geldstrafe, i unter vorläufiger Niederschlagung der Kosten, ver- ■ urtheilt. V. R. W.
Dem Verurtheilten dient zur Nachricht, das * ihm gegen dieses Erkenntniß nachtz. 123, Abs. 2, des i Str Pri-Ges. vom 28. Oktober 1863, mit Ans- s schiießuug eines sonstigen Rechtsmittels, nur der an ; Fristen nicht gebundene und bei dem unterzeichneten »Gerichte anzubringende Antrag auf Zurückziehung des Urtheils nach §. 71 des vorbezeichneten Rekru- tirungsgefetzes, oder auf Grund des 'Nachweises zustehe, daß die Voraussetzungen des Urtheils irr- thümlich angenommen sind.
Hanau am 18 August 1866.
Kurfürstliches Justizamt 1. (gez.) Gleim.
Da vorstehendes Erkenntniß dem Verurtheilten weder zu verkündigen noch zu behäudigen steht, so wird dasselbe nach §.98, Abs 2, des Str.-Pr.« Ges. vom 28. Oktober 1863 mit dem Bedeuten veröffentlicht, daß dasselbe acht Tage nach dem Da-; tum desjenigen Blattes, in welchem die zweite Einrücknug zuletzt erfolgt, für publizirt gilt. Hanau am 17. September 1866.
Kurfürstliches Justizamt 1. Malkmu s, k. A.
vt. Eckhardt.
6. H an au. Erkenntniß wider die Militairpflichtigen:
1) Johann Heinrich Richard Baacke, 2) Johann Karl Fischbach, 3) Karl Friedrich ' G o uz e, 4) Johann Heinrich Gri mm, 5) Karl, Georg Otto, 6) Johann Jakob Karl Has-! s e n p f l u g, 7) C h r i st i a n Friedrich S t a w i tz, 8) Johann Gustav Ti gg e s, 9) Ernst Friedrich Wilhelm Traust, 10) Wilhelm Karl W e i tz ei, sämmtlich aus Hanau,
wegen AuStretenö.
Auf den Grund der amtlichen Bescheinigung der Verwaltungsbehörde zu Hanau, wonach die bei der Rekrutirung im Jahre 1866 in dem Aus- hebungStermine nngehorsam zurückgebliebenen Mi- litairpflichtigeu Johann Heinrich Richard Baacke von Haüau und 9 Genossen auch auf die vorschriftsmäßig bewirkte Edikkalladung binnen der bestimmten Frist nicht erschienen sind, nach Ansicht der §§ 68 und 69 des Rekrutirungsgesetzes vom 29. September 1846, werden die oben unter 1 bis , inc!. 10 Genannten nunmehr für ausgetretene Mili- : tairpfllchrige erklärt und deshalb in Ermangelung von Vermögen zn einer je sechsmonatlicher Freiheitsstrafe, unter dem Vorbehalt der Rückverwand- lnng in je 100 Thaler Geldstrafe und unter Niederschlagung der Kosten, verurtheilt. V. R. W. _ i
Den Verurtheilten dient zur Nachricht, daß ihnen gegen dieses Erkenntniß nach §. 123, Abs. 2, des Str.-Pr)-Ges. vom 28. Oktober 1863, mit Ausschließung eines sonstigen Rechtsmittels