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Tagen seit Behandlung des Urtheils bei dem Aktuar des unterzeichneten Gerichts die übrigens nach Str.-Pr.-Ges. §. 178, Abs, 5, auf Anfechtung der rechtlichen Beurtheilung und der Straf- festsetzung beschränkte Berufung anzuzeigen und binnen 14 Tagen einzuführen oder mit Ausschluß des Rechtsmittels der Berufung binnen uuerstreck- barer Frist von acht Tagen lest Behändigung des Urtheils bei dem vorgedachten Beamten Einsprache mit Bezeichnung der im Verhandlungstermine etwa aufzunehmeuden Beweise zu erheben haben.
Zugleich dient denselben zur Nachricht, daß wenn Dom Ankläger gegen dieses Strafmandat appellirt und zu ihrem Nachtheil eine Abänderung ausgewirkt wird, ihnen das vorbezeichnete, alsdann binnen acht Tagen seit der Behändigung des Erkenntnisses zweiter Instanz anznbringende Rechtsmittel der Einsprache, auch bei bereits erfolgten: Strafantritte ebenwohl zusteht; nach fruchtlos verstrichenen Fristen aber die Vollziehung des Ur- theis ohne Weiteres eintritt.
Kirchhain am 11. September 1866. Kurfürstliches Justizamt
S ch i mm e l p f en g.
Da dieses Erkenntniß wegen Abwesenheit der Verurtheilten weder zu verkündigen noch zu behän- digen ist, so wird dasselbe nach §. 98 des Str.- Pr.-Ges. Vom 28. Oktober 1863 mit dem Bemerken veröffentlicht, daß dasselbe 8 Tage nach dem Datum desjenigen Blattes, in welchem die zweite Einrückung zuletzt erfolgt, für publizirt gilt. Kirchhain am 18. September 1866.
Kurfürstliches Justizamt. Schimmelpfeug.
vt. Schüler, k. A.
8. Nentershausen. Erkenntniß wider die Militairpflichtigen:
1) Leopold Eliel, Ludwig Sohn, 2) Ewald . Goecking, Jakob Sohn, V) Johannes V o g t, . Heinrich Sohn, von Nentershausen; 4) Heinrich Ziehn, Johs. Lohn, von Bosserode; 5) Nikolaus Martin Koch, Johs. Sohn, 6) Johannes Wilhelm Krupf, Joh. Daniel Sohn, 7 » Heinrich Andreas Offmann, Heinrich Sohn, 8). Jakob Pfl e ging, Johann Daniel Sohn, von Jba; 9) Eckhard Andreas 'Jungkurth, Heinrich Sohn, 10) Georg Heinrich Messer- schmidt, Ludwig Sohn, 11) Georg Ludwig Pfeil, Ludwig Sohn, von Richelsdorf; 12) Georg H e ß, Wilhelm Sohn, von Solz; 13) Johannes Peter Siegel, Joh. Siegmund Sohn, von Süs; 14) Heinrich Georg Koch, Johs. Sohn, von Jba,
wegen Austretens.
Auf den Grund der Bescheinigungen des Landrathsamts zu Rotenburg, wonach die bei der Rekrutirung im Jahre 1866 in dem Aushebungs- termine ungehorsam zurückgebliebenen Militair
pflichtigen Leopold Eliel und 13 Konsorten (oben genannt) auch auf die vorschriftsmäßig bewirkte Ediktalladung binnen der bestimmten Frist nicht erschienen sind, nach Ansicht der §§. 68 und 69 des Rekrutirungsgesetzes vom 29. September 1848, werden die Obengenannten nunmehr für ausgetretene Milstairpfstchtige erklärt und deshalb Nr. 3 Johannes Vogt von Nentershausen, Nr. 11 Georg Ludwig Pfeil von Richelsdorf, Jeder in 100 Thaler Geldstrafe, subf. sechs Monate Arrest und 10 Thaler Urtheilsstempel, Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, Jeder in sechs Monate Arrest, unter Abstehen von Kostenerhebung wegen Armuth, verurtheilt. V. R. W.
Den Verurtheilten dient zur Nachricht, daß ihnen gegen dieses Erkenntniß nach §. 123, Abs. 2, des Str.-Pr.-Ges. vom 28. Oktober 1863, mit Ausschließung eines sonstigen Rechtsmittels, nur der an Fristen nicht gebundene und bei dem unterzeichneten Gerichte anzubringende Antrag auf Zurückziehung des Urtheils nach §. 71 des vorbezeichneten Rekrutirungsgesetzes, oder auf Grund des Nachweises zustehe, daß die Voraussetzungen der Verurteilung irrthümlich angenommen sind.
Nentershausen am 1. September1866. Kurfürstliches Justizamt. Hellwig.
Zur Begl.: von Baumbach, L A.
Da vorstehendes Erkenntniß bei Abwesenheit der Verurtheilten weder zu verkündigen noch zu beständigen steht, so wird dasselbe in Gemäßheit des §. 98 des Str.-Pr.-Gos. vom 28. Oktober 1863 mit dem Bemerken öffentlich bekannnt gemacht, daß dasselbe acht Tage nach dem Datum desjenigen.. Blattes, in welchem die zweite Einrückung zuletzt erfolgt, als publizirt gilt.
Nentershausen am 17. September 1866.
Kurfürstliches Justizamt.
' Hellwig.
Zur Begl.: Günther.
Hünfe ld. Erkenntniß
Wider den Militairpflichtigen:
Samuel Goldschmidt aus Mackenzell, wegen Austretens.
Auf den Grund der amtlichen Bescheinigung der Verwaltungsbehörde zu Hünfeld, wonach der bei der Rekrutirung im Jahre 1866 in dem Aushebungstermine ungehorsam zurückgebliebene Militairpflichtige Samuel Goldschmidt aus Mackenzell auch auf die vorschriftsmäßig bewirkte Ediktalladung binnen der bestimmten Frist nicht erschienen ist, nach Ansicht der §.. 68 und 69 des Rekrutirungsgesetzes vom 29. September 1848, wird derselbe nunmehr für einen ausgetretenen Militairpflichtigen erklärt und deshalb zu einer Geldstrafe von Einhundert Thalern, oder in Ermangelung von Vermögen in eine sechsmonatliche, bzw. in
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