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^39.

1866

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Hanau^ Donnerstag den 27.

1866

Gesetzgebung.

Die Nummer XII des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält: uVkuNd e,

betreffend die Eidesentbindung der Kurhessischen Truppen, Civil- un> Hofdienerschaft, und Unterthanen. .

Das Schicksal, welches Mich und Mein Land betroffen hat, läßt Mich wünschen, Meinen braven Truppen, Meiner Civil- und Hofdienerschaft, sowie allen Meinen geliebten Unterthanen noch einen letzen Beweis Meiner landesväterliäen Huld und Fürsorge zu geben. Da es Mir durch die Hinderung der Ausübung Meiner Regentenrechte unmöglich gemacht worden ist, die diesen Rechten entsprechenden Pflichten Meiner Unterthanen jeden Standes nnb Berufes ent­gegen zu nehmen, so entbinde Ich unter dieser Voraussetzung, zur Beseitigung einer jeden Ge- wissensbcdrängniß Meiner getreuen Unterthanen, dieselben von dem Mir persönlich geleisteten Unterthaneneide; die Truppen insbesondere von dem Mir geleisteten Fahneneide und die Ci­

vil- und Hofdienerschaft von dem Mir geleisteten Diensteide.

So geschehen zu Stettin am 18. September 1866.

M- Friedrich Wilhelm

(L. S.) Kurfürst von Hessen.

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Vorstehende Urkunde wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Kassel am 20. September 1866.

Der Administrator des Kurfürst " ' Hessen:

von 31toelTer,

Königlich Preußischer Regierungspräsident