Hanau, Donnerstag den 9. August 1866
ochenblatt
für
Ernennungen und Beförderungen.
Der Obergerichtsreferenbar Joseph Malkmus von Fulda ist zum Amtsassessor bei dem Justizamte 11, in Hanau und
der vorhinnige Amt-akkuar Ludwig E rn st in Fran- fenberg zum Aktuar bei dem Justizamte in Oldendorf, letztere provisorisch, bestellt worden.
Der Regierungsrath bei der Direktion der Lan» deskrctzitkaffe zu Eaffrl, Eduard GivgaSd, ist zum Vortragenden Rathe im Miuisterium d-es In- «ern ernannt und
der Gymnasialpraktikant Friedrich Henßner zu Caffel zum Hülfslehrer am dasigen Gymnasium
prsvfforisch bestellt worden.
Die Hülfsrevisoren Heinrich Buchen au und Karl Geher bei demKontrolbureau derMain-We- serbahn sind zu Revisoren bei demselben provisorisch ernannt worden.
Der Aktuar Friedrich Äustus Lieberknecht zu Steinbrch-Hallenberg ist in gleicher Eigenschaft zum Justizamte in Hofgeismar versetzt worden.
Der Justizbeamte Philipp Dunze zu Naumburg ist in den Ruhestand versetzt und
~der vorhinnigtObergerichtsreferend arLudwig von S^t arin^Hanau zum ObergerichtSaNwalte daselbst
Der vortragende Rath im Ministerium des Innern, Regierungsrach vr. Franz Lotz. ist zur Direktion der Landeskreditkasse zu Cassel versetzt und
der Regierung-rath bei der Regierung zu Fulda, Edwin von B i s ch o f f r h a« s s n, zum Vortragenden Rathe im Ministerium W Innern ernannt worden.
Der pensionirte Sergeant Georg Friedrich Schaumberg voM Kurhessischen Schützenbataillon ist zum Expeditionsgehülfen der Eisenbahnstation Cassel auf Widerruf bestellt worden»
Dem zweiten Pfarrer und Diakon«- Franz von Roques zu Treysa ist die erledigte Stelle des ersten reformirte« Pfarrer- dortselbst mit dem Lika- tiate Frautenhain übertragen und derselbe zugleich zumWetropslirase der Klasse Treysa bestellt worden.
Allgemeine VerfüMngLn der Oberbehörden
Das Ministerium deS Innern hat auf Grund vorgängigeri gutachtlichen Gehör- der Apotheken- revisoren und des LandesmedicinalkollegiumS mit Rücksicht auf den vielfach bezeugten Mangel an Apothekergehülfen beschlossen, von den Bestimmungen in §§. 31 und 32 des Mandats vom 30. Januar 1819, die Erlernung und Ausübung der Wundarznei- und Apothekerkunst betreffend, bis auf Weiteres insoweit dispensationsweise absehen zu lassen, als diejenigen Apothekergehülfen, welche im deutschen Auslande die Apotheterkunst erlernt haben und als Gehülfen apptobirt worden find, beziehentlich welche in anderen deutschen Staaten daS dort eingerichtete Staatsexamen für Apotheker mit Erfolg bestanden haben, auf Grund der ausländischen Zeugnisse über ihre dortige Approbation als Apothekergehülfen, beziehentlich über daS dort bestandene Staatsexamen in Ofsicinen hiesiger Lande als Gehülfe« sollen angenommen