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Wochenblatt

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Hanau, Donnerstag Leu 2. August 1866.

G c s e tz g e d u n g.

Die Summer VIII des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Erlaß

des @c11eralßonveinementS lind des Admini- stralors des Kurfürstenlbnins Hessen vom 23. Juli 1866, d i e L andgenda rm erie be tr effe n d.

Wir, der unterzeichnete Generalgouverneur und der unterzeichnete Administrator des .KurMstöktthums Hessen, ordnen auf Grund unserer in der Gesetzsamim

. rium des Innern davon alsbald Anzeige zu machen,

lung des Kurstaates erlassenen Verkündigung vorn" welche Anzeige auch dem Korpskommando vom Pro- 28. Juni 1866, um der Landgendarmerie eine ange­messenere Stellung zu den Verwaltungsbehörden Zu geben, als sie bisher eingenommen hat, Folgen­des an:

§ 1.

Die Laudgendarmerie ist in Ansehung ihrer Wirk­samkeit und Dienstleistung dem Ministerium des ......

Innern untergeordnet; für ihre Organisation, Dienst- Kreises auSüben. Jedoch haben sie von jeder des- ordnung wie für die Ergänzung und Gerichtsbarkeit '

bagegen bleiben die bestehenden Bestimmungen ins- bechndere §. 1 der Verordnung vom 10. April 1845, bte Landgendarmerie betreffend, auch ferner maß­gebend.

§; 2.

3n jeder Provinz sowie in jedem Regierungskom- MlslionsbeZirke soll wie bisher ein Provinzial- bezw. -oezirkskommando der Landgendarmerie bestehen und am Provinzial- bezw. Bezirkshauptorte seinen Sitz

Die Provinzial- und Bezirkskommandos sind dem Korpskommando zu Cassel untergeordnet.

§ 3.

Die Stationsorte, wie die Stärke der einzelnen Sektionen bestimmt das Ministerium des Innern nach Anhörung der Regierungen bezw. Regierungs- kommissioneu und des Korpskommandos. Die Re­gierungen und Regierungskommissionen sind befugt, vorübergohen. eine Sektion von einer anderen ver­stärken zu lassen, Sektionen zusammenzuziehen und Gendarmen an anderen als den Sektionsorten zu stationiren. Jedoch haben dieselben, falls eine sol­che Anordnung über drei Tage dauert, dem Ministe-

vinzial- bezw. Bezirkskommandanten zu machen ist. §- 4.

Die einzelnen Sektionen sind den Landrashsämteru, in deren Bezirk sie stationirt sind, untergeben.

In Eilfällen können die Landrathsämter die nach dem' vorhergehenden Paragraphen den Regierungen

zustehende Befugniß hinsichtlich der Gendarmerie des

halbigen Verfügung der Vorgesetzten Regierung alsbald Anzeige zu machen.

§. 5.

Der Provinzial- bezw. Bezirkskommandaut hat neben der Leitung des Militairischen, die Wirksam­keit und Dienstleistung der Gendarmerie zu kontro- liren und mit dahin zu wirken, daß der regelmäßige und außerordentliche Dienst gehörig geleistet wird.

Auf Anordnung der Regierung bezw. RegierungS- kommission hat er die unmittelbare Leitung einzelner Expeditionen zu übernehmen.