Wochenblatt
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Hanau, Donnerstag Leu 2. August 1866.
G c s e tz g e d u n g.
Die Summer VIII des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Erlaß
des @c11eralßonveinementS lind des Admini- stralors des Kurfürstenlbnins Hessen vom 23. Juli 1866, d i e L andgenda rm erie be tr effe n d.
Wir, der unterzeichnete Generalgouverneur und der unterzeichnete Administrator des .KurMstöktthums Hessen, ordnen auf Grund unserer in der Gesetzsamim
. „ rium des Innern davon alsbald Anzeige zu machen,
lung des Kurstaates erlassenen Verkündigung vorn" welche Anzeige auch dem Korpskommando vom Pro- 28. Juni 1866, um der Landgendarmerie eine angemessenere Stellung zu den Verwaltungsbehörden Zu geben, als sie bisher eingenommen hat, Folgendes an:
’ §• 1.
Die Laudgendarmerie ist in Ansehung ihrer Wirksamkeit und Dienstleistung dem Ministerium des ......
Innern untergeordnet; für ihre Organisation, Dienst- Kreises auSüben. Jedoch haben sie von jeder des- ordnung wie für die Ergänzung und Gerichtsbarkeit ' ™
bagegen bleiben die bestehenden Bestimmungen ins- bechndere §. 1 der Verordnung vom 10. April 1845, bte Landgendarmerie betreffend, auch ferner maßgebend.
§; 2.
3n jeder Provinz sowie in jedem Regierungskom- MlslionsbeZirke soll wie bisher ein Provinzial- bezw. -oezirkskommando der Landgendarmerie bestehen und am Provinzial- bezw. Bezirkshauptorte seinen Sitz
Die Provinzial- und Bezirkskommandos sind dem Korpskommando zu Cassel untergeordnet.
§• 3.
Die Stationsorte, wie die Stärke der einzelnen Sektionen bestimmt das Ministerium des Innern nach Anhörung der Regierungen bezw. Regierungs- kommissioneu und des Korpskommandos. Die Regierungen und Regierungskommissionen sind befugt, vorübergohen. eine Sektion von einer anderen verstärken zu lassen, Sektionen zusammenzuziehen und Gendarmen an anderen als den Sektionsorten zu stationiren. Jedoch haben dieselben, falls eine solche Anordnung über drei Tage dauert, dem Ministe-
vinzial- bezw. Bezirkskommandanten zu machen ist. §- 4.
Die einzelnen Sektionen sind den Landrashsämteru, in deren Bezirk sie stationirt sind, untergeben.
In Eilfällen können die Landrathsämter die nach dem' vorhergehenden Paragraphen den Regierungen
zustehende Befugniß hinsichtlich der Gendarmerie des
halbigen Verfügung der Vorgesetzten Regierung alsbald Anzeige zu machen.
§. 5.
Der Provinzial- bezw. Bezirkskommandaut hat neben der Leitung des Militairischen, die Wirksamkeit und Dienstleistung der Gendarmerie zu kontro- liren und mit dahin zu wirken, daß der regelmäßige und außerordentliche Dienst gehörig geleistet wird.
Auf Anordnung der Regierung bezw. RegierungS- kommission hat er die unmittelbare Leitung einzelner Expeditionen zu übernehmen.