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Die Nummer VII des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Triller Majestät des KönigS von Preußen wiederholte Bemühungen, die Seitens des Kurfürsten von Hessen Königliche Hoheit unterbro­chenen Beziehungen des Frievens und der Freund­schaft zwischen den beiderseitigen Staaten wieder- herzustellcu, sind erfolglos geblieben. Des Königs Majestät haben Sich hierdurch gezwungen gesehen, die Regierung Seiner Königlichen Hoheit des Kur­fürsten "zu suSpendiren, dieselbe im Interesse des Landes einstweilen Selbst zu übernehmen und des Kurfürsten Königliche Hoheit einzuladen, für die Dauer des Krieges seinen Wohnsitz nach Preußen zu verlegen.

Seine Majestät der König haben geruht, den unterzeichneten General der Infanterie zum Mili- tairgouvern.mr von Kurhessen zu ernennen, unter dessen Autorität der unterzeichnete Regierungsprä­sident als Kommissarius Seiner Majestät die Ver­waltung des Kurfürstenthums leiten wird.

Indem wir unsere Funktionen antreten, ertheilen wir dem Kurhessischen Volke die Zusicherung, daß die Landesverfassung beobachtet und ausrecht erhal- Cassel am 2'8. Juni 1866.

Der Militan (Mverneitr von Kurhessen:

v. Werder,

Königlich Preußischer General der Infanterie.

ten und daß nach den rechtmäßigen Landesgesetzen verwaltet werden soll, soweit nicht der Kriegszustaud Ausnahmen nothwendig macht.

Wir werden die Interessen deS Landes gewissen­haft wahrnehmen, die Lasten, welche der Kriegs- zustand demselben auferegt, soweit wir vermögen, zu Muttern uHb die Wohlfahrt des Landes, soweit unsere Kraft reicht, zu fördern suchen Wir rech­nen in diesen Bestrebungen auf bereitwilliges Ent­gegenkommen der Bevölkerung des Kurstaates.

Wir bestätigen den Auftrag, welchen der General­major v. Beher dem Geheimen Regierungsrath Mittler, dem Oberfinanzrath Ledderhose und dem Obergerichtsrath Etienne ertheilt hat: die laufenden Geschäfte in den Ministerien des Innern, der Finanzen und der Justiz nach der Landesver­fassung und den Landesgesetzen einstweilen fortan führen. Wir weisen die Landeskollegien und deren Mitglieder, sowie die übrigen Behörden, Beamten und Diener an, den Verfügungen des unterzeichneten Administrators deS Kurfürstenthums und den Anord­nungen der vorgedachten Ministerialreferenten Folge zu leisten, die ihnen obliegenden Pflichten zu erfüllen und die Geschäfte nach den Bestimmungen der Ge­setze fortzuführen.

Der Administrator des Kurfürstenthums Hessen:

von Moetfer,

Königlich Preußischer Regierungspräsident.