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Ist die Ausschneidung gleich nach dem Bisse geschehen, und ist sie vollständig verrichtet worden, so bedarf es nach dem hinreichenden Ausbluten der Wunde nichts als das Einlegen von Charpie, und das Herbinden mit Salben, um eine gehörige Entzündung'und Eiterung hervorzubringen.
Sind mehrere Lage nach erlittener Verletzung verflossen', oder ist die Bißwunde schon länger vernarbt, so kann doch die Ausschneidung gemacht, nur, muß nachher noch die Blutung befördert, die Wunde, mit einer Auflösung des ätzenden Laugensalzes oft ausgewaschen , und dann durch eine höchst gesättigte Auflösung dieses AetzmittelS eine heftige Entzündung, dran- dige Zerstörung der Wundfläche und starke Eiterung erregt werden.
Findet die Ausschneidung wegen Häufigkeit der Bißwunden , oder wegen der Gefahr, wichtige Theile zu zerschneiden, ober wegen der Verstümmelung des Kranken nicht Statt, so ist das bloße Erweitern mir dem Messer durch Einschnitte und. Auswaschen der Wunden, sowie eine aufmerksame Behandlung derselben mit Aetz- laugesalz anzuwenden.^
In der ganzen Zeit vöm Bisse an bis zum Ausbruche de?Wasserscheu kany die Ausschneidung und Aetzung der Wunde oder Narbe vorgenommen werden.
Während der Behandlung der Bißwunde hat der Verletzte alle heftige Anstrengungen und Arbeiten zu meiden, sich mäßig zu bewegen, und leichte, nicht zu nahrhafte, besonders Pflanzenspeisen zu genießen, aller erhitzenden Dinge aber sich sorgfältig zu enthalten, und in nickt zu heißer Temperatur zu bleiben.
Uebrigens müssen vorzüglich bei dem Gebissenen Muth und Heileckeit-erhalten, alle niederdrückende Gemüthsbewegungen, Aerger, Schrecken, Kummer, vermieden, und eine sehr geregelte Lebensart vom Kranken geführt werden.
Weigert sich ein Gebissener, ärztliche Hülfe anzuneh- nem, so hat die Polizei das Recht, ihn) um die übrigen -Einwohner vor der Gefahr der Wasserscheu zu schützen, auf viele Wochen in eine Wohnung zu verbannen, und unter strenge polizeiliche Aussicht zu setzen Ganz gleich sind Vorsicht, Verhalten und Behandlung bei der Bißwunde von einem tollen, wie von einem der Wuth nur verdächtigen Hunde, bei der von ei nein in die wahre Wuth verfallenen, sowie von einem bloß vermeintlich wüthenden andern Thiere. In den [extern Fällen ist also bei einem Menschen, der gebissen oder begeifert worden, eben so zu verfahren, als sei es von einem tollen Hunde geschehen. Selbst Bißwunden von in der heftigsten Leidenschaft versetzten, sehr gereizten Thieren sind auf ähnliche Weise zu behandeln. Verfahren und Vorsichtsmaßregeln bei einem wasserscheuen Menschen.
Ist die Wasserscheu bereits ausgebrochen, so richtet gewöhnlich keine Kur etwas aus, der Kranke stirbt und man kann höchstens lindern. Da indeß doch eineMög-
lichkeit zur Rettung da ist, so muß alles dafür aufgebe ten, und dem behandelnden Arzte in seinen Bemühn» gen keine Hindernisse entgegengesetzt werden.
Der Wasserscheue wird mit möglichster Schonmiz und Vorsicht in einem Zustande erhallen, worin er nid manden schaden kann.
Die innerliche Behandlung, sowohl zur Vorbanulij- als zur Kur, muß allein dem Ärzte überlassen bleiben, Es gehört hierher die Anwendung der durch die Ersah rung am meisten bewährten Mittel, der Belladonnz des Quecksilbers, Maiwurms, der spanischen Flieget, deS flüchtigen Alkalis (Der lauen Bäder, des Glühet sens auf der Bißstelle).
Zu einem in Wasserscheu verfallenen Menschen Mi seit nur die Personen kommen, die schlechterdings ji seinem Beistande erforderlich sind. Niemand darf ß einem solchen bejammernswürdigen Unglücklichen mch nähern, alS es gerade Noth thut. Wer ihn berührt, darf keine Verletzung an dem Händen haben, und mj sich sogleich mit Sorgsamkeit waschen.
Alles, was in Der nächsten Umgebung deS Krankit gewesen, was er während seines Leidens berührt hallt muß, damit das furchtbare Uebel nicht auf andere W scheu übertragen werde, zerstört, verbrannt, vergrabe oder ausgeglüht werden, wie Betten, Kleidungsstütl Geschirre zc. Die Bekleidungen der Wände aber fini zu zerstören, oder diese selbst mit frischem Kalke ß Überzieher,.
Ein an der Wasserscheu Verstorbener wird, fort der nicht sehr zweifelhafte wahre Tod offenbar ist, » verzüglich, ohne abgewaschen und angekleidet zu w- den, in einem gut verpichten Sarge, tiefer als gewM lich, beerdigt.
Hanau am 27. Juni 1866.
Kurfürstliche Regierung der Provinz Hanau.
VerlosmlgskaleilLer für das Jahr 3 865
Juli 1. Oesterreichische 250-fl.-Loose a 4| von 18öi „ 1. „ Kredit 100-fl.-Loose V. 1858.
„ 1. Kurhessische 40-Thlr.-Loose.
„ ,1. Schaumburg-Lippe'sche 25-Thlr.-Loose. „ 1. Hamburger 100-Mtk.-Wo.-Wose.
„ 1. Stadt Mailand 45-Ftc.-Loose. - „ 1. Donau Dampfschiffahrt 100-sl.-Loose » 4s „ 13. Russische 100-Rb.-Loose a 5». |
„ 15. Fürst Salm-Reifftrschew 40-sl.-Loose.
, 15. Gras, Waldstein-Wartemberg 20-st.-Loose.
„ 15. Kanton Freiburg 1,ft-Frc.-Loose.
„ 30. Fürst Clary 40-fl.-^oose.