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rungen zur Abwendung der Wasserscheu bei dem Sebiffe= neu unnöihig wurden. Beispiele, daß von gar nicht wüthenden /aber dafür angesehenen, Hunden Verletzte bloß aus Angst erkrankten, sind nicht selten.

Während der Beodachtungszeit muß der verdächtige Hund so verwahrt werden, daß er nicht entlaufen kann. Man muß ihn daher an eine Kette legen, denn einen Strick könnte er zernagen. Fressen und Sausen müssen ihm, damit er nicht beiße, vorsichtig gegeben, und Kinder ganz von ihm abgehalten werden.

Ein jedes andere, von einem verdächtigen Hunde ge­bissene Tbirr muß alsbald gelobtet und, sowie das wirklich lollkrank gewesene, ohne daß das Mindeste da­von benutzt werben darf, unabgeledert an einem wenig besuchten Platze tief verscharrt, mit ungelöschtem Kalke überschüttet und, um das Herauswühlen durch Schwei­ne oder Hunde zu verhüten, die Stelle mit schweren Steinen bedeckt werden.

Ist ein toller Hund unter eine Heerde Vieh gerathen, so muß die ganze Heerde, Stück vor.Stück, genau untersucht, alle gebissene Thiere aber abgesondert und getödiel werden.^ Diejenigen Stücke, welche nur vom Geifer des Hundes besudelt worden, sind unter Sorg- samkeit und Vorsicht mit einer Auflösung von Chlorkalk, oder mit Lauge oder Seifenwasser öfters, hauptsächlich an den begeiferten Stellen, zu reinigen, nachher aber ganz im Wasser zu schwemmen, abgesondert von ande­rem Vieh einzustellen und drei Monate lang umsichtig zu beobachten. Alle übrigen Stücke der Heerde muß man ebenfalls unverzüglich gehörig schwemmen, oder doch je­des einzelne Stück vorsichtig abwaschen ; das Nämliche soll bei einer Heerde geschehen, von der in Erfahrung gebracht wurde, baß Stücke derselben von einem wü­thenden Hunde gebissen worden, ohne daß man bestimmt erfenur, welche es sind.

Immer muß die ganze, drei Monate lang abzuson- dernde, Heerde von andern abgehalten, jede Gemein- schau damit sorgfältig vermieden, kein Stück zum Ver­brauche geschlachtet oder veräußert, ein etwa an dem Orte der verdächtigen Heerde einfallender Viehmarkt nicht gehalten, diese aber genau beobachtet werden. Die Stücke, an welchen sich Merkmale der anfangen- den Wuth wahrnehmen lassen, sind alsbald zu todten und auf eben erwähnte Weise zu beerdigen. Ferner muß das in dem nämlichen Stalle gestandene Vieh in einen andern kommen.

Nur in einzelnen Fällen, wenn ein besonders theures Hauslhrerj auf die erwähnte Weise beschädigt worden wäre,, und der Besitzer zu großen Verlust erlitte, als baß man es, ohne völlige Gewißheit über den Ausbruch der Wuth, todt schlüge, im Falle ferner Kunstverstän­dige die Heilung des Thieres wahrscheinlich machen — nur dann kann mit Genehmigung der Polizei das he* fdtabigte Thier bei größter Vorsicht einer, allein einem Thierarzle zu übertragenden, Kur untenvorfen werden.

dem Ende ist es sogleich von allen andern Thieren sorgsam abzusondern, und mindestens drei Monate lang, lm Falle die Wüth nicht inzwischen erscheint, mit an­gemessener Behutsamkeit einzusperren. Während der

Beobachtung und Behandlung ist die möglichste Vor­sicht anzuwenden; auch darf die Milch von verletztem Melkviehe der Art binnen der Zeit von drei Monaten nicht genossen, sondern muß in die aufgegrabene und wieder zu bedeckende Erde geschüttet, überhaupt nichts von einem gebissenen Thiere gebraucht werden. — Bis der ohne Verzug hinzugerufene Tbierarzt kommt, kann man die Wunde, wie die eines Menschen, nach den ge­gebenen Vorschriften behandeln.

Alle Kleidungsstücke, die ein toller Hund zerrissen oder beschmutzt hat, müssen ganz oder zum Theil ver­brannt oder vergraben werden.

Der Aufenthaltsort oder Stall eines tollen oder der Wuth verdächtigen HundeS, oder eines von einem sol­chen oder offenbar tollen Hunde gebissenen andern Haus- hieres, Rindviehes, Schweines rc. muß, sobald das Thier getödtet worden, mit der möglichsten Sorgfalt gereigt,ni auch soviel als thunlich alles, was von dem kranken Thiere berührt worden, weggeschafft werden, weil man nicht gewiß ist, daß sich nicht das Gift durch den Spei­chel, der sich an etwas angehängt, und durch mehrfa­che Weise auf andere Thiere fortpflanzen könne. Die Ställe müssen deshalb ausgelüftet, mir Essigdämpfen ausgeräuchert, die Wände abgekratzt und frisch getüncht oder mit Lehmwasser bestricken, der Boden mit schar­fer Lauge abgewaschen, oder mit ungelöschtem Kalke gescheuert oder abgehobelt und die Späne verbrannt, Krippen, Raufen und Eimer ganz bei Seite geschafft, aber fleißig gereinigt, die Kelten ausgeglüht, alles oder, was man, ohne zuviel einzubüßen, zerstören kann, muß verbrannt oder verscharrt werden, wie Streu, ge­ringes Holzwerk, kleinere Hundehütten , Freßgeschirre 20. Man hüte sich auch, Stellen , die von dem Blute ober Geifer eines tollen Hundes besudelt sind, mit blo­ßen Händen zu berühren, besonders wenn die Ober­haut derselben nicht ganz heil ist.

(Fortsetzung folgt.)

Ein leichtes Mittel um die Ratten aus einem Gebäude zu vertreiben.

Diese Thierohaben gegen ein Kraut —Hunds­zunge genannt — von Natur einen solchen Ab­scheu, daß sie die Gebäude, wohin solche Pflan­zen gestreut werden, sogleich verlassen.

Die Pflanzen wachsen auf Riefelt und an Grq- benrändern; sie müssen zu Anfang des Sommers, b. h. kurz vor oder nach Johanni, gesammelt wer­den, weil sie da in der stärksten Kraft sind. Die Stengel werden zerquetscht und man streut sie dann an den Ort, den man säubetn will, wo es dann gewiß hilft.