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1866

Wochenblatt

für die

H a n it u, Donnerstag den 7. Juni 1866.

Gesetzgebung.

Die Nummer VI des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Äusschreibrn des Ministeriums des Jimetii

vom 2. Juni 1866,

betreffe n d d i e Wied ere inb erufun g der vertagten Ständeversammlung.

Nachdem Seine Königliche Hoheit der Kurfürst die Wiedereinberufung der am 14. März d. J. ver­tagten Ständeversammlung auf den 11. Juni d. J. allergnädigst verordnet haben, so wird dies zur Nachachtung für alle, die es angeht, bekannt gemacht.

Cassel am 2. Juni 1866.

Kurfürstliches Ministerium des Innern. - x Harb or d t.

Tt. Schimmelpfeng.

Ernennungen und Beförderungen

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Oberst T r e u s ch v o n B u t t l a r, ä la suite des 3. Infanterieregiments (Prinz Friedrich Wilhelm von Hessen) und mit der Führung der ersten Ju- fanteriebrigade beauftragt, zum Generalmajor und Kommandeur dieser Brigade zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

dem Obergerichtsdirektor Pfeiffer das Koman-

deurkreuz zweiter Klasse des Kurfürstlichen Wilhelms­ordens zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

dem dienstthuenden Kammerherrn bei Ihrer» niglichen Hoheit der Prinzessin Friedrich von Hes­sen, B. G. vo n No:n b er g, die nachgesuchte Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des von Seiner Königlichen Hoheit den: Großherzoge von Hessen-Darmstadt demselben verliehenen Komthur- kreuzes 2. Klasse des Verdienstordens Philipps des Großmüthigen,

dem Geheime Oberfinanzralh Er am er zu Cas- - sei die nachgesuchte Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des von Seiner Majestät dem Könige von Hannover demselben verliehenen Komthurkreüzes 2. Klasse des Königlichen Ernst-Augustordens, und

dem Hoftheatersekretar Preser zu Cassel die n'chgesuchte Erlaubniß zur Annahme und zrnn Tra­gen, der von Seiner Majestät dem Kaiser von Oester­reich demselben verliehenen goldnen Medaille für Kunst und Wissenschaft,

zu ertheilen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden..

1, Die zweite Pfarrstelle zu Bockenheim, mit wel­cher die Klassenlehrerstelle an der oberen Knaben­klasse der höheren Bürgerschule daselbst verbunden ist, unter der Verpflichtung, neben den Religions-