Man au. MunerAg den 8. Februar 1866.
G e s e tz g e b n n g,
Die Nummer 111 des Gesetzblattes von diesem'
Jahre ist dem heutigen Wochenblatts beigefügt.
Eruennun gen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kur für st haben allergnädigst geruhet: 2
. den Obrist von Osterh aus en, Kommandeur 's 2. Infanterieregiments (Landgraf Wilhelm von si'sen), zugleich zuin interimistischen 2. Kommandanten von Hanau zu ernennen.
Seine Königliche H o h e i t d e r K u r f ii r st haben allergnädigst geruhet:
den Gymnasiallehrer Pfarrer Theobald Fenn er zu Marburg zu pensioniren und dem Dr. med. Joseph Ritter aus Spangenberg die Praxis als Arzt, Wundarzt erster Klasse und Geburtshelfer mit dem Wohnort Fulda zu gestatten.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Nachdem die Schornsteinfegerkonzession für das Amt Obernkirchen abnotirt worden ist, werden geeignete Bewerber um dieselbe aufgefordert, sich
innerhalb 4 Wochen, unter Vorlage ihrer Zeugnisse, bei der unterzeichneten Stelle zu melden.
Rinteln am 20. Januar 1866.
Kurfürstliche Regierungskommission.
Specht.
vt. Keller.
Diejenigen Besitzer von Privathengsten in der Provinz Hanau, welche dieselben im Jahre 1866 zur Stutenbedeckung zu verwenden wünschen,^werden hiermit ausgefordert, dieselben in den von Kurfürstlicher Polizeidirektion zu Hanau und den betreffenden Kurfürstlichen Landrathsämtern dieserhalb bestimmt werdenden Terminen zu der gesetzlich angeordneten Besichtigung vorzuführen. Zugleich wird hierbei, unter Beziehung auf die diesseitige Bekanntmachung vom 4. Januar 1858, die Vorschriften wegen Zulassung der Stuten zur Deckung durch konzessionirtePrivathengste betr„ weiter darauf aufmerksam gemacht, daß nur fehlerfreie in jeder Beziehung zur Fortpflanzung geeignete Beschäler zugelassen werden und daß Derjenige, welcher seinen Hengst ohne zuvor ausgewirkte Erlaubniß zur Stutenbedeckung verwendet, für jeden Contraventionsfall eine Strafe von 10 Thlr. verwirkt.
Cassel am 19. Januar 1866.
Kurfürstliche Landgestütdirektion.
v. Es ch st r u t h.