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Genehmigung die Lokalpersonenpost zwischen Hers- seld und Bebra sowie die erste und zweite der zwischen Bebra und Fulda bisher koursirt haben­den Personenpokten aus der Strecke Bebra-Hers- feld aufgehoben worden, wogegen die dritte, in Bebra an die Nachtschnellzüge der Kurfürst- Friedrich-Wilhelms-Nordbahn von und nach Cassel anschließende Personenpost zwischen Bebra und Fulda bis auf Weiteres noch unverändert bestehen bleibt.

Die Kourszeiten der von jetzt an nur zwischen Hersfeld und Fulda zu unterhaltenden beiden Per- söneuposten sind, im Anschluß an die betreffenden Züge zwischen Bebra und Hersfeld, in nachste­hender Weise festgesetzt worden:

1) a. aus Hersfeld Mittags 12 Uhr, in Fulda Nachmittags 4 Uhr 50 Min.;

b. anS Fulda Morgens 6 Uhr, in HerSfeld Vormittags 11 Uhr 10 Min.:

2) ?. aus HerSfelv Nachmittags 2j Uhr, in Fulda Abends 7 Uhr 15 Min.;

b. aus Fulda Nachmittages 11 Uhr, in Hcrs- feld Abends 6 Uhr 25 Min.

Schließlich wird noch bemerkt, daß die Kours- zeiten der zwischen Hünfeld und Eiterfeld beste­henden Posten folgende veränderte Einrichtung erhalten haben:

aus Efterfeld wöchentlich Lmalige Kariolpost 5 Uhr 30 Min. Morg., in Hünfeld 7 Uhr 15 M. Morg;

aus Eiterfeld die wöchentlich ömalige Botenpost 5 Uhr 30 Min. Morg., in Hünfeld 7 Uhr 15 Min. Morg. ;

aus Hünfeld die wöchentlich Malige Kariolpost 9 Uhr Vorn:., in Eiterfeld 10 Uhr 45 Min. Borm.;

aus Hünfeld die wöchentlich ömastge Botenpost 9 Uhr Borm, in Eiterfeld 1l Uhr 15 M. Borm.

Cassel am 25. Januar 1866.

Kurfürstliche Generalpostinspektion. Sch mer selb.

6. Bekunntchaehung.

Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 4. Dezember v. I. wird weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die dort erwähnten neuen Bestimmungen über Postvorschüsse (Nachnah­me) und baare Einzahlungen nunmehr ohne Beschränkung auch bezüglich des Verkehrs nach und aus dem H e rz o g t h n m N a ss a n zur An­wendung kommen.

Cassel am 25. Januar 1866.

Kurfürstliche Generalpostinspttion.

Schmerfel d.

7. Diejenigen Besitzer von Privatheugsten in der Provinz Hanau, welche dieselben im Jahre 1866 zur Stutenbedeckuug zu verwenden wünschen, wer­den hiermit aufgefordert, dieselben in den von Kurfürstlicher Polizeidirektion zu Hanau und den be­treffenden Kurfürstlichen Landrathsämteru dieferhalb bestimmt werdenden Terminen zu der gesetzlich an- geordneteu Besichtigung vorzuführen. Zugleich wird hierbei, unter Beziehung auf die diesseitige Bekanntmachung vom 4. Januar 1858, die Vor­schriften wegen Zulassung der Stuten zur Deckung durch konzessionirtePrivathengste betr., weiter da- rauf aufmerksam gemacht, daß nur fehlerfreie in jeder Beziehung zur Fortpflanzung g e- eignete Beschäler zugelassen werden und daß Derjenige, welcher seinen Hengst ohne zuvor ausge­wirkte Erlaubniß zur Stutenbedeckung verwendet, für jeden Contraventionsfall eine Strafe von 10 Thlr. verwirkt.

Cassel am 19. Januar 1866.

Kurfürstliche Landgestütdirektion.

v. E-s ch st r u t H.

8. Die im Laufe des 4. Quartals v. I. aus der Kurhessischen Strecke der Main-Weserbahn und auf der mit der Kurfürst Friedrich-Wilhelms- Nordbahn-Gesellschaft gemeinschaftlichen Bahn­strecke von Cassel bis Guntershausen auf der Bahn selbst, auf den Stationen und in den Eisenbahn­wagen gefundenen und noch nicht zurückgeforder­ten Gegenstände können von den sich ausweisenden Eigenthümern innerhalb der nächsten drei Mo­nate bei der unterzeichneten Behörde in Empfang genommen werden; indem später darüber ander­weit verfügt werden wird.

Cassel am 22. Januar 1866, Kurfürstliche Eisenhahndirektion.

S ch in e r f e l b.

Besondei< Besanntmachnngen

der Berwallungs- und MMtzbeborden.

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Vorkommen der TrüBinen bei Menfrbcn und Mieren nach den neuesten Beobachtungen und Versuchen zusammengeftellt durch Kurfürstliches Qbermedicmalkollegium.

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