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I. 1865.

Im Laufe des Rechtsstreits, insofern derselbe aus Wandelung gerichtet ist, kann jede Partei, sobald die Besichtigung des Thieres nicht mehr erforderlich ist, die öffentliche Versteigerung des­selben und gerichtliche Hinterlegung des Erlöses verlangen.

§. 14

Bei Obsieg des Klägers ist der Verklagte auch in die Kosten des Anzeige-Verfahrens (§. 3 und folg.), ferner auf Antrag zum Ersatz der Kosten einer stattgehabten thierärztlichen Behandlung, der Fütterung und Pflege, soweit diese nicht nach der im Anzeige-Verfahren (§. 7, d) oder sonst erfolgter Feststellung durch die vom Thier gezo­genen Nutzungen gerichtsseitig für ausgerechnet erklärt werden sowie auch der Kosten einer etwa nöthig gewordenen Tödtung und Wegschaffung des Thieres zu verurtheilen.

In dieser Verurtheilung sind jedoch, auch ohne deshalbigen ausdrücklichen Ausspruch, nicht begriffen:

a. die Kosten derjenigen Weiterungen desAnzeige- Versahrens, welche in §§. 5 u. 8 als jeder Partei nur auf eigene Kosten zuständig be­zeichnet sind;

b. die Kosten einer Vertretung, deren sich die Parteien im Anzeige-Verfahren bedient haben;

C. die Fütterungs - und Verpflegungskosten für diejenige Zeit, während welcher der Kläger mit Anstellung seiner Klage zögerte, der­gestalt, daß von dem nach §. 9 zur Klag­anstellung frei bleibenden vierwöchigen Zeit­raum niemals mehr als die ersten acht Tage an Fütterungs - und Verpflegungskosten gut­gethan werden.

§ 15

Verabredungen, durch welche die krast dieses Gesetzes bestimmte Pflicht zur Gewährleistung verändert, erhöht, vermindert oder aufgehoben werden soll, sind nur gültig, wenn sie urkundlich (schriftlich) bedungen wurden.

§ 16.

Was in diesem Gesetze vom Verkaufe gesagt ist, gilt in gleichartiger Anwendung bei allen entgeltlichen Eigenthumsübertragungen.

Jede Gewährleistung fällt jedoch hinweg:

a. bei Zwangsversteigerungen und anderen rich­terlich angeordneten Versteigerungen von Thieren;

b. für Thiere , welche ohne besonderen PreiS- ansatz in einem veräußerten größeren Ver- mögensbeftande (Erbschaft, Gutsinventarrc.) begriffen sind.

§. 17.

Die Thierärzte haben für ihre Mitwirkung in den durch dieses Gesetz berührten Rechtsstreitig­keiten , neben den gesetzlichen Reisekosten und Tagegeldern, an Gebühren zu beanspruchen:

a. Für eine einfache Untersuchung und Begut­achtung .......1 Thaler.

b. Für die Zerlegung eines todten Thieres t nebst Gutachten für den die Zerlegung leiten­den Thierarzt .....2 Thaler.

Bei wiederholten Untersuchungen, so wie bei wiederholten oder umfassenden Begutachtungen kann durch gerichtliche Verfügung die erstere Ge­bühr bis aus 3 Thaler, die letztere bis aus 5 Thaler erhöht werden.

§. 18.

Die in diesem Gesetze dem Ober-Medicinal- Collegium zugewiesenen Geschäfte sind von zwei Mitgliedern desselben, welche mit einem vom Ober- Medicinal - Collegium heranzuziehenden tüchtigen Thierarzte eine besondere Section zu bilden haben, zu übernehmen.

Für das erstattete Obergutachten ist je nach der Wichtigkeit des Falles eine Gebühr von 3 bis 6 Thalern zu entrichten, welche unter die Mitglieder der Section gleichmäßig vertheilt wird.