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F. 1865.
§. 5. *
Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den Vereinsstaaten entsprechende Beträge nach den Bestimmungen der §§. 3 und 4 zur Erhebung kommen und beziehungsweise zurückerstattet werden können, ist besonders verabredet worden. Treten späterhin irgendwo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende Regierung den übrigen Vereins-Regierungen davon Mittheilung machen, und hiermit den Nachweis verbinden, daß die Steuerbeträge, welche, in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung, von den vereinslândischen. Erzeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr der besteuerten Gegenstände vergütet werden sollen, den vereinbarten Grundsätzen entsprechend bemessen seien.
Sollten eine oder mehrere Regierungen gegen die mitgetheilten Steuerbeträge Erinnerungen zu machen haben, so wird hierdurch diejenige Regierung, welche die Veränderung vorgenommen hat oder vornehmen will, in der Anwendung der mitgetheilten Steuerbeträge nicht behindert, vielmehr sind etwaige Erinnerungen dagegen im Korrespondenzwege oder auf den General Konferenzen zur Erledigung zu bringen.
In Preußen, ausschließlich der Hohenzollern- schen Lande, in Sachsen, Kurhessen, dem Thüringischen Vereine und Braunschweig werden die Uebergangs- Abgaben von Tabackblättern und Tabackfabrikaten und von Bier mit den zur Zeit bestehenden Sätzen von | Thlr., beziehungsweise £ Thlr. vom Zollzenlner erhoben.
Das Nämliche gilt in Hannover und Oldenburg rücksichtlich der Uebergangs-Abgabe von Tabackblättern und Tabackfabrikaten.
8. 6.
Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereinsländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes stattfinden, in sofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen , entweder durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des
abgabebecechtigten Staates exfolgt. Auch faßen die, zur Sicherung dec Steuererhebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie die, bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den anderen einzuhaltenden Straßen und Kontrolen betreffen, auf eine, den Verkehr möglichst wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dasern bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaatberührt wird, nur unter Zustimmung des letzteren getroffen werden.
Wo innere Steuern nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben werden, wird, in Absicht der aus anderen Vereinsstaaten übergehenden Erzeugnisse. auf Kontrol-Einrichtungen Bedacht genommen werden, nach welchen die Ermittelung des Werthes in der Regel erst im 'Bestimmungsorte, mit Vermeidung zeitraubender und den Verkehr belästigend, r Untersuchungen an den Binnengrenzen oder auf dem Wege zwischen dem Ber- sendungs- und Bestimmungsorte, eintritt.
§. 7
Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporaiionen, sei es durch Zuschläge zu den Staatsst.uern oder für sich bestehend, soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen Konsumtion bestimmt W, bewilligt werden und es soll dabei der im §. 3 dieses Artikels ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten ebenso wie bei den Staatssteuern in Anwendung kommen.
Zu den zur örtlichen Konsumtion bestimmten Gegenständen, von welchen hiernach die Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Kommunen oder Korporationen allein soll stanfmden dürfen, sind allgemein zu rechnen: Bier, Essig, Malz, Eider (Obstwein), und die der Mahl- und Schlachtsteuer unterliegenden Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, Markt-Viktualien und Fourage.
Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe d-er vorgedachten Art nur in denjenigen Vereinsstaaten , welche zu den eigentlichen Weinländern gehörens Bayern, Württemberg, Baden, Groß- herzogthum Hessen und Nassau), zulässig lein.