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F. 1865.

§. 5. *

Welche, dem dermaligen Stande der Gesetz­gebung in den Vereinsstaaten entsprechende Be­träge nach den Bestimmungen der §§. 3 und 4 zur Erhebung kommen und beziehungsweise zurück­erstattet werden können, ist besonders verabredet worden. Treten späterhin irgendwo Verände­rungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende Regierung den übrigen Vereins-Regie­rungen davon Mittheilung machen, und hiermit den Nachweis verbinden, daß die Steuerbeträge, welche, in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung, von den vereinslândischen. Erzeug­nissen erhoben, und bei der Ausfuhr der besteuerten Gegenstände vergütet werden sollen, den verein­barten Grundsätzen entsprechend bemessen seien.

Sollten eine oder mehrere Regierungen gegen die mitgetheilten Steuerbeträge Erinnerungen zu machen haben, so wird hierdurch diejenige Re­gierung, welche die Veränderung vorgenommen hat oder vornehmen will, in der Anwendung der mitgetheilten Steuerbeträge nicht behindert, viel­mehr sind etwaige Erinnerungen dagegen im Korrespondenzwege oder auf den General Konfe­renzen zur Erledigung zu bringen.

In Preußen, ausschließlich der Hohenzollern- schen Lande, in Sachsen, Kurhessen, dem Thü­ringischen Vereine und Braunschweig werden die Uebergangs- Abgaben von Tabackblättern und Tabackfabrikaten und von Bier mit den zur Zeit bestehenden Sätzen von | Thlr., beziehungsweise £ Thlr. vom Zollzenlner erhoben.

Das Nämliche gilt in Hannover und Olden­burg rücksichtlich der Uebergangs-Abgabe von Tabackblättern und Tabackfabrikaten.

8. 6.

Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereinsländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungs­ortes stattfinden, in sofern solche nicht, nach be­sonderen Vereinbarungen , entweder durch gemein­schaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des

abgabebecechtigten Staates exfolgt. Auch faßen die, zur Sicherung dec Steuererhebung erforder­lichen Anordnungen, soweit sie die, bei der Ver­sendung aus einem Vereinsstaate in den anderen einzuhaltenden Straßen und Kontrolen betreffen, auf eine, den Verkehr möglichst wenig beschrän­kende Weise und nur nach gegenseitiger Verab­redung, auch, dasern bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaatberührt wird, nur unter Zu­stimmung des letzteren getroffen werden.

Wo innere Steuern nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben werden, wird, in Absicht der aus anderen Vereinsstaaten übergehenden Er­zeugnisse. auf Kontrol-Einrichtungen Bedacht genommen werden, nach welchen die Ermittelung des Werthes in der Regel erst im 'Bestimmungs­orte, mit Vermeidung zeitraubender und den Ver­kehr belästigend, r Untersuchungen an den Binnen­grenzen oder auf dem Wege zwischen dem Ber- sendungs- und Bestimmungsorte, eintritt.

§. 7

Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporaiionen, sei es durch Zuschläge zu den Staatsst.uern oder für sich be­stehend, soll nur für Gegenstände, die zur ört­lichen Konsumtion bestimmt W, bewilligt werden und es soll dabei der im §. 3 dieses Artikels ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegen­seitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung der Er­zeugnisse anderer Vereinsstaaten ebenso wie bei den Staatssteuern in Anwendung kommen.

Zu den zur örtlichen Konsumtion bestimmten Gegenständen, von welchen hiernach die Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Kommunen oder Korporationen allein soll stanfmden dürfen, sind allgemein zu rechnen: Bier, Essig, Malz, Eider (Obstwein), und die der Mahl- und Schlacht­steuer unterliegenden Erzeugnisse, ferner Brenn­materialien, Markt-Viktualien und Fourage.

Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe d-er vorgedachten Art nur in denjenigen Vereins­staaten , welche zu den eigentlichen Weinländern gehörens Bayern, Württemberg, Baden, Groß- herzogthum Hessen und Nassau), zulässig lein.