I. 1865. ( 546 )
insbesondere durch Vereinigung mehrerer Staaten zu gleichen inneren Steuer-Einrichtungen, mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuererträge, gerichtet sein. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer Verschiedenartigkeit der inneren Steuer-Systeme überhaupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die Produzenten, als für die Steuereinnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten — abgesehen von der Besteuerung des im Umfange des Zollvereins erzeugten Rübenzuckers, weshalb auf die besonders getroffenen Vereinbarungen Bezug genommen wird — folgende Grundsätze in Anwendung kommen.
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse.
Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr. — 521 Ur. - - vom Zentner belegten Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollorbnung vorgeschmebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein- oder Durchgangsgut die zoUamttich'e Behandlung bei einer Erhebungsbehörke des Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staats oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden, jedoch — was das EingangSgut betrifft -— mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind.
Unter diesen Steuern sind für jetzt die Steuern von der Fabrikation des Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl- und Schlachtsteuer zu verstehen, welchen daher das ausländische Getreide, Malz und Vieh in gleichem Maaße, wie das inländische und vereinsländische unterliegt.
In denjenigen Staaten, M welchen die inneren Steuern von Getränken so angelegt sind, daß sie bei der Einlage der letzteren erhoben oder den Steuerpflichtigen zur Last gestellt werden, findet der Grundsatz der Freilassung verzollter ausländischer Erzeugnisse von inneren Abgaben in der Art Anwendung, daß die erste Einlage verzollter ausländischer Getränke, d. h. diejenige, welche dem direkten Bezüge aus dem Auslande "Ober dem Bezüge aus öffentlichen Niederlagen oder Privatlägern unmittelbar folgt, von jeder inneren Steuer befreit bleibt.
Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren Getränkesteuer für Rechnung von Kommunen oder Korporationen statifindet.
Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingänge zollfrei, oder mit einer Abgabe von nicht mehr als 15 Gr. — 52^ Lr. — belegt sind, unterliegen, sobald der dem Artikel 4 beigefügte Zolltarif in Wirksamkeit tritt, den nachstehend unter Nr. II. getroffenen Bestimmungen.
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse.
§. 1.
Won den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen Vereinsstaat transitiven, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staats, noch für Rechnung von Kommunen oder Korporationen erhoben werden.
8. 2.
Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizubehalten, zu verändern oder aufzuheben, sowie neue Steuern dieser Art einzuführen, jedoch sollen dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige vereins- ländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Eider (Obstwein), Taback, Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen.