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I. 1865. ( 546 )

insbesondere durch Vereinigung mehrerer Staaten zu gleichen inneren Steuer-Einrichtungen, mit oder ohne Gemeinschaftlichkeit der Steuererträge, gerichtet sein. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereinsstaaten, zur Ver­meidung der Nachtheile, welche aus einer Ver­schiedenartigkeit der inneren Steuer-Systeme über­haupt, und namentlich aus der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die Produzenten, als für die Steuereinnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten abgesehen von der Be­steuerung des im Umfange des Zollvereins er­zeugten Rübenzuckers, weshalb auf die besonders getroffenen Vereinbarungen Bezug genommen wird folgende Grundsätze in Anwendung kommen.

I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse.

Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr. 521 Ur. - - vom Zentner belegten Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollorbnung vorgeschmebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein- oder Durch­gangsgut die zoUamttich'e Behandlung bei einer Erhebungsbehörke des Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staats oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, erhoben werden, jedoch was das EingangSgut betrifft - mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Er­zeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind.

Unter diesen Steuern sind für jetzt die Steuern von der Fabrikation des Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl- und Schlachtsteuer zu verstehen, welchen daher das ausländische Ge­treide, Malz und Vieh in gleichem Maaße, wie das inländische und vereinsländische unterliegt.

In denjenigen Staaten, M welchen die inneren Steuern von Getränken so angelegt sind, daß sie bei der Einlage der letzteren erhoben oder den Steuerpflichtigen zur Last gestellt werden, findet der Grundsatz der Freilassung verzollter ausländi­scher Erzeugnisse von inneren Abgaben in der Art Anwendung, daß die erste Einlage verzollter ausländischer Getränke, d. h. diejenige, welche dem direkten Bezüge aus dem Auslande "Ober dem Bezüge aus öffentlichen Niederlagen oder Privat­lägern unmittelbar folgt, von jeder inneren Steuer befreit bleibt.

Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Er­hebung einer inneren Getränkesteuer für Rechnung von Kommunen oder Korporationen statifindet.

Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingänge zollfrei, oder mit einer Abgabe von nicht mehr als 15 Gr. 52^ Lr. belegt sind, unter­liegen, sobald der dem Artikel 4 beigefügte Zoll­tarif in Wirksamkeit tritt, den nachstehend unter Nr. II. getroffenen Bestimmungen.

II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse.

§. 1.

Won den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen Vereinsstaat transitiven, um entweder in einen anderen Ver­einsstaat oder nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rech­nung des Staats, noch für Rechnung von Kom­munen oder Korporationen erhoben werden.

8. 2.

Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizubehalten, zu verändern oder aufzu­heben, sowie neue Steuern dieser Art einzuführen, jedoch sollen dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige vereins- ländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Eider (Obstwein), Taback, Mehl und andere Mühlenfabrikate, des­gleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden dürfen.