Einzelbild herunterladen
 

( 357 )

I. 1865.

c. für Glocken und Lettern zum -Umgießen^ Stroh zum Flechten, Wachs zum Bleichen, Seidenabfälle zum Hecheln (Kümmeln);

(1. für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Färben, Walken, Apretiren, Be­drucken und Sticken, Garne zum Stricken, Gespinnste (einschließlich der erforderlichen Zuthaten) zur Herstellung von Spitzen und Posamentierwaaren, Häute und Felle zur Leder- und Pelzwerkbereitung, Garne in ge- scheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst dem erforderlichen Schußgarn zur Herstellung von Geweben, sowie für Gegenstände zum Lackiren, Poliren und Bemalen;

e. für sonstige zur Reparatur, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, in das Gebiet des andern vertragenden Theils gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes, unter Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vor­schriften, zurückgeführte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und die Be­nennung derselben unverändert bleibt, und zwar in dem Falle unter c. unter Festhal­tung der Gewichtsmenge, in den Fällen unter a., b., d. und e., sofern die Identität der aus- und wiedereingeführten Gegenstände außer Zweifel ist.

Artikel 7.

Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinverfahren unter­liegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährt werden, daß beim unmittel­baren Uebergange solcher Waaren aus dem Ge­biete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des andern die Verschluß-Abnahme, die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist. Ueberhaupr soll die Abfertigung möglichst be­schleunigt werden.

Artikel 8.

Die vertragenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Grenz-

Zollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so daß die Amtshand­lungen bei dem Uebertritte der Waaren aus einem Zollgebiet in das andere gleichzeitig Statt finden können.

Artikel 9.

Innere Abgaben, welche in dem einen der ver­tragenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Kor­porationen, auf der Hervorbringung, der Zu­bereitung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses ruhen, dürfen Erzeugnisse des andern Theils unter keinem Vorwand höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes.

Artikel 10.

Die vertragenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung und Bestrafung des Schleich­handels nach oder aus ihren Gebieten durch an­gemessene Mittel mitzuwirken und die zu diesem Zweck erlassenen Strafgesetze aufrecht zu erhalten, die Rechtshülfe zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des andern Staates die Verfolgung der Kontra­venienten in ihr Gebiet zu gestatten und denselben durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Aus­kunft und Beihülfe zu Theil werden zu lassen.

Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Be­stimmungen abgeschlossene Zollkartel enthält die Anlage C.

Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der vertragenden Theile mit frem­den Staaten zusammentreffen, werden die zur gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungs- dienste verabredeten Maßregeln aufrecht erhalten.

Artikel 11.

Stapel- und Umschlagsrechte sind in dem Ge­biete der vertragenden Theile unzulässig, und es darf, vorbehaltlich schifffahrts- und gesundheits­polizeilicher, sowie der zur Sicherung der Abgaben erforderlichen Vorschriften, kein Waarenführer ge-