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3. 1865.

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2) wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigenthümer oder der zustän­digen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat.

Art. 753.

Wegen der Bergungs- und Hülfskosten, wozu auch der Berge- und Hülfslohn gezahlt wird, steht dem Gläubiger ein Pfandrecht an den ge­borgenen oder geretteten Gegenständen, an den geborgenen Gegenständen bië zur Sicherheitsleistung zugleich das Zurückbehaltungsrecht zu.

In Ansehung der Geltendmachung des Pfand­rechts finden die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 697 Anwendung.

Art. 754

Der Schiffer darf die Güter vor Befriedigung oder Sicherstellung des Gläubigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger insoweit persönlich verpflichtet wird, als derselbe aus den ausgelieferten Gütern zur Zeit der Auslieferung hatte befriedigt werden können.

Hat der Rheder die «Handlungsweise des Schiffers ungeordnet, so kommen die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479 zur Anwendung.

Art. 755.

Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Bergungs- und Hülfskosten wird durch die Bergung oder Rettung an sich nicht begründet.

Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei Annahme derselben bekannt ist, daß davon Bergungs- oder Hülfskosten zu berichtigen seien, für diese Kosten insoweit persönlich ver­pflichtet, als dieselben, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hatten be­richtigt werden können.

Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausgelieferten Gütern geborgen oder gerettet, so geht die persönliche Haftung des Empfängers über den Betrag nicht hinaus, welcher bei Vertheilung der Kosten über sämmtliche Gegen­stände auf die ausgelieferten Güter fällt.

Art. 756.

Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels zu ergänzen.

Dieselben können bestimmen, daß über die Verpflichtung zur Zahlung eines Berge- oder Hülfslohns oder über den Betrag desselben von einer anderen als einer richterlichen Behörde unter Vorbehalt des Rechtswegs (Art. 744) zu ent­scheiden sei.

Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Wiedernebmung eines von dem Feinde genommenen Schiffs werden durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt.

Zehnter Titel.

Bon den Schiffsgläubigern.

9t rt. 757.

Die nachbenannten Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers:

I) die Kosten des Zwangsverkaufs des Schiffs; zu diesen gehören auch die Kosten der Ver­theilung des Hausgeldes, sowie die etwaigen Kosten der Bewachung, Verwahrung und Erhaltung des Schiffs und seines Zubehörs seit der Einleitung des Zwangsverkaufs oder seit der derselben vorausgegangenen Beschlagnahme;

2) die in der Ziffer 1 nicht begriffenen Kosten der Bewachung und Verwahrung des Schiffs und seines Zubehörs seit der Einbringung des Schiffs in den letzten Hafen, falls das Schiff im Wege der Zwangsvollstreckung verkauft ist;

3) die öffentlichen Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben, insbesondere die Tonnen-, Leuchtfeuer-, Quarantäne- und Hafengelder;

4) die aus den Dienst- und Heuerverträgen her­rührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;

5) die. ^Lootsengelder sowie die Bergungs-, Hülfs ■, Loskaufs - und Reklamekosten;