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1865

ochenblatt f <r die

Hanau Donner^ag den 30. November 1865.

Ernenn n ngen und Beförderungen,

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

dem Königlich Preußischen Oberst und Koman- deur des 2. Schlesischen Grenadierregiments Nr. 11 von Zhlinitzki das Kommandeurkreuz zweiter Klasse des Kurfürstlichen Wilhelmsordens zu ver­leihen. " '

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst getuhet:

dem Großherzoglich Hessischen Obersthofmarschall Grafen zu Jsenb u rg-PH i lipp S ei ch und dem Großherzoglich Hessischen Generallicutenant und Kommandenr der Armeedivision K l i n g e l h ö f f e r, das Großkreuz, dem Großherzoglich Hessischen Oberst und Kommandeur des 4. Infanterieregiments (Prinz Karl) von Stockhausen das Kommandeurkreuz erster Klasse, dem Großherzoglich Hessischen Baurath Lichthammer das Ritterkreuz und dem Groß­herzoglich Hessischen Rittmeister Becker im Garde- chevauxlegersregiment die vierte Klasse des Kurfürst­lichen WilhelmSordcns zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Hauptmann Hilchenbach, â ja suite des Leibgarderegiments, von der Führung der Strafab- theilung zu entbinden und dem genannten Regiment zu aggregiren;

den Hauptmann von Griesheim vom 1. In­fanterieregiment (Kurfürst), neben Beibehaltung der Funktionen als Kastellkommandant, mit der Füh­rung der Strafabtheilung zu beauftragen und » la suite dos genannten Regiments zu setzen. ,

Seine Königliche Hoheit der K u r f ü r st haben allergnädigst geruhet:

den Premierlieutenant Runkel vom Schützeuba- taillon zum 2. Infanterieregiment (Landgraf Wilhelm von Hessen) zu versetzen;

den Premierlieutenant Bäumler, aggregirt dem Schützenbataillon, in demselben einrangiren zu lassen.

Seine Königliche Hoheit der KutMrst haben allergnädigst geruhet:

dem F. Mathieu zu Cassel die nachgesuchte Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des von Seiner Majestät dem König der Niederlande ihm verliehenen Ritterkreuzes des Königlich Niederlän­dischen Löwenordens zu ertheilen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. ^efmmhmidnm^

Pie Regulirung der Fuldaer Staatsschuldverhält- nisse betreffend..

Die Kurhessiche Staatsregierung hat mit der Krone Preußen am 15. April d. I. rücksichtlick der wechselseitigen Ansprüche,. sowohl. ans ' yen wegen Abtretung eines Theiles des vormaligen