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1865
ochenblatt f <r die
Hanau Donner^ag den 30. November 1865.
Ernenn n ngen und Beförderungen,
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem Königlich Preußischen Oberst und Koman- deur des 2. Schlesischen Grenadierregiments Nr. 11 von Zhlinitzki das Kommandeurkreuz zweiter Klasse des Kurfürstlichen Wilhelmsordens zu verleihen. " '
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst getuhet:
dem Großherzoglich Hessischen Obersthofmarschall Grafen zu Jsenb u rg-PH i lipp S ei ch und dem Großherzoglich Hessischen Generallicutenant und Kommandenr der Armeedivision K l i n g e l h ö f f e r, das Großkreuz, dem Großherzoglich Hessischen Oberst und Kommandeur des 4. Infanterieregiments (Prinz Karl) von Stockhausen das Kommandeurkreuz erster Klasse, dem Großherzoglich Hessischen Baurath Lichthammer das Ritterkreuz und dem Großherzoglich Hessischen Rittmeister Becker im Garde- chevauxlegersregiment die vierte Klasse des Kurfürstlichen WilhelmSordcns zu verleihen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Hauptmann Hilchenbach, â ja suite des Leibgarderegiments, von der Führung der Strafab- theilung zu entbinden und dem genannten Regiment zu aggregiren;
den Hauptmann von Griesheim vom 1. Infanterieregiment (Kurfürst), neben Beibehaltung der Funktionen als Kastellkommandant, mit der Führung der Strafabtheilung zu beauftragen und » la suite dos genannten Regiments zu setzen. ,
Seine Königliche Hoheit der K u r f ü r st haben allergnädigst geruhet:
den Premierlieutenant Runkel vom Schützeuba- taillon zum 2. Infanterieregiment (Landgraf Wilhelm von Hessen) zu versetzen;
den Premierlieutenant Bäumler, aggregirt dem Schützenbataillon, in demselben einrangiren zu lassen.
Seine Königliche Hoheit der KutMrst haben allergnädigst geruhet:
dem F. Mathieu zu Cassel die nachgesuchte Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des von Seiner Majestät dem König der Niederlande ihm verliehenen Ritterkreuzes des Königlich Niederländischen Löwenordens zu ertheilen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. ^efmmhmidnm^
Pie Regulirung der Fuldaer Staatsschuldverhält- nisse betreffend..
Die Kurhessiche Staatsregierung hat mit der Krone Preußen am 15. April d. I. rücksichtlick der wechselseitigen Ansprüche,. sowohl. ans ' yen wegen Abtretung eines Theiles des vormaligen