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f ing Diese# Meßmittel# eine heftige Entzündung, bran. Dige Zerstörung vor Wnnvfläche und starke Eiterung er« regt werben.

Findet Die Ausschneidung wegen Häufigk»il der Biß­wunden , oder wegen Der Gesahr, wichtige Theile zu zerschneiden, oder wegen der Veistümmelung De# Kran­ken nicht Statt, so ist das bloße Erweitern mit dem Messer durch Einschnitte und Auswaschen der Wunden, sowie eine aufmerksame Behandlung derselben mit Meß- laugesalz anzuwenden.

In der ganzen Zeit vom Bisse an bis zum Ausbruche der Wasserscheu kann Die Ausschneidung und Aetzung Der Wunde oder Narbe vorgenommen tverDer.

Während der Behandlung der Bißwunde hat Der Verletzte alle heftige Anstrengungen und Arbeiten zu meiden, sich mäßig zu bewegen, und leichte, nicht zu nahrhafte, besonders Pflanzenspessen zu genießen, al­ler erhitzenden Dinge aber sich sorgfältig zu enthalten, und in nicht zu heißer Temperatur zu bleiben.

UebrigenS müssen vorzüglich bei Dem Gebissenen Muth und Heiterkeit erhalten, alle niederdrückende Ge­müthsbewegungen, Merger, Schrecken , Kummer, ver­mieden, und eine sehr geregelte Lebensart vom Kran, ken geführt werden.

Weigert sich ein Gebissener, ärztliche Hülfe anzuneh. nein, so hat Die Polizei das Recht, ihn, um Die übri­gen Einwohner vor Der Gefahr der Wasserscheu zu schützen, auf viele Wochen in eine Wohnung zu ver­bannen, und unter strenge polizeiliche Aussicht zu setzen

Ganz gleich sind Vorsicht, Verhalten und Behänd- lung bei Der Bißwunde von einem tollen, wie von ei­nem der Wuth nur verdächtigen Hunde, bei der von ei nem in die wahre Wuth verfallenen, sowie von einem bloß vermeintlich wüthenden andern Thiere. In den ledern Fällen ist also bei einem Menschen, der gebissen oder begeifert worden , eben so zu verfahren, als fei es von einem tollen Hunde geschehen. Selbst Bißwunden von in der heftigsten Leidenschaft versetzten, sehr ge­reizten Thieren sind auf ähnliche Weise zu behandeln. Verfahren und Vorsichtsmaßregeln bei einem wasserscheuen Menschen.

Ist die Wasserscheu bereits ausgebrochen, so liebtet gewöhnlich keine Kur etwas aus, der Kranke stirbt und man kann höchstens lindern. Da indeß Doch eine Mög­lichkeit zur Rettung da ist, so muß alles Dafür aufgebo- ten, und dem behandelnden Arzte in feinen Bemühun­gen keine Hindernisse entgegengesetzt werden.

Der Wasserscheue wird mit möglichster Schonung und Vorsicht in einem Zustande erhalten, worin er nie­manden schaden kann.

Die innerliche Behandlung, sowohl zur Vorbauung als zur Kur, muß allein dem Arzte überlassen bleiben. Es gehört hierher Die Anwendung Der durch Die Erfah­rung am meisten bewährten Mittel, Der Belladonna, des Quecksilbers , MaiwurmS, der spanischen Fliegen, des flüchtigen Alkalis (Der lauen Bäder, des Glühei­sens auf Der Bißstelle).

31 einem in Wasserscheu verfallenen Menschen dür­fen nur Die Personen kommen, Die schlechterdings zu seinem Beistände erforderlich sind. 'Niemand Dars sich einem solchen bejammernswürdigen Unglücklichen mehr nähern, al- eS gerade 'Motb thut. Wer ihn berührt, darf keine Verletzung an Den Händen haben, und muß sich 'ogleich mit Sorgsamkeit waschen.

Alles, was in Der nächsten Umgebung De? Kranken gewesen, was er während seines Leidens berührt hatte, muß, damit das furchtbare Uebel nicht auf andere Men­schen übertragen werde, zerstört, verbrannt, vergraben oder auf-geglüht werden, wie Betten, Kleidungsstücke Geschirre tc. Die Bekleidungen Der Wände aber sind zu zerstören, oder Düse selbst mit frischem Kalke zu überziehen.

Ein an Der Wasserscheu Verstorbener wird, sobald der nicht sehr zweifelhafte wahre Tod offenbar ist , un- verzüglich, ohne abgemaseben und angekleidet zu wer­den, in einem gut «erpichten Sarge, tiefer als gewöhn­lich , beerdigt.

dt oti;; ettel über außer Kours gesetzte Kafsenbillets:

Altenburger Kassenanweisungen, è 1 Thaler, werden eiugezogcn und vernichtet.

Anhalt-Dessauer Regierungsschcine, â 5 Thaler, vom 1. August 184'9, verfallen ZH.Mrzä 1858.

Anhalt-Köthen-Bernburger Eisenbahnschenie, â 1 und 5 Thaler, vom 20. Februar 1850, vnefllare 1. April 1857.

Anhalt-Köthen'sche Ltaatsscbuldknssensclwinc, â 1 und 5 Thaler, vom 1. Juni 1848, verfallen 1 April 1857.

Anhalt-Köthen-Bernburaer, a 1 und 5 Thaler, vom 2. März 1848, verfallen 1. Dezember 1857.

Schwarzburg-Nudolstädter, ä 1 und 5 Thaler, von 1848, verfallen 1850.

Schwarzburg-Sonbershâuscr, â 1 und 5 Thäler, vom 11. März 1854, verfallen 13. Dezember 1856, letzter unwiderruflicher Endtermin am 1. Mai 1859.

Königlich Sächsische, auf Grund der Gesetze vom 16. April 1840, 9. Sep­tember 1843, 18. Juni 1846 und 23. November 1848 emittirte Kassenbillets, verfallen den 30. Sep­tember 1858. Werden auf besondere an das Königl. Finanzministerium zu richtende Gesuche ausnahms- weise noch bis zum 31. Januar 1859, später aber unbedingt nicht mehr umgetausHt.

Königlich Preußische, vom Jahr 1835 und Darlehnskassenscheine vom Jahr 1848, deren Präklusivtermin auf den 1. Juli 1855 festgesetzt war, werden bei der Kontrole der Staats-